Vergütung

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Gelöschter Nutzer

Vergütung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

nach RVG kann ja nur ein Rechtsanwalt abrechnen, kann ein Assessor eine Vergütungsregelung, wie folgt aufnehmen:

Abrechnung erfolgt analog zum RVG.

Oder sieht jemand Probleme hinsichtlich des Standesrechts?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Gilt doch gar nicht, wenn du keine Zulassung hast.

Eher gibt´s Probleme mit dem RechtsberatungsG.
Gelöschter Nutzer

Re: Vergütung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Nik hat geschrieben:[...] sieht jemand Probleme [...]?

Ja. Große. Finger weg von sowas, wenn Du noch klein bist.


Steilpass
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Rechtsberatung darf ein Assessor doch ausüben.

Müßte doch nur eine Honorarvereinbarung treffen und diese könnte doch einen Verweis auf das RVG beinhalten?

Ich sehe da keine Probleme.
Okudera
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Beitrag von Okudera »

nein,

vgl § 1 RBerG

Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.

für Assesoren, die einen Anwalt vertreten gilt:

RVG
§ 5 [1] Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.


Als Umkehrschluss aus § 51 RVG kann man wohl annehmen, dass ein Assesor, der keine Vertretung eines Anwaltes wahrnimmt, keine Vergütung nach RVG verlangen kann.
Ich kann ja auch nicht als Anwalt nach dem SteuerBerG abrechnen, wenn das für mich günstiger ist
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

ja das ist schon klar, aber ich kann doch aufgrund der vertragsfreiheit ein Honorar vereinbaren, wie es mir paßt.

es soll ja nicht nach RVG sondern analog abgerechnet werden.

Im grunde könnte ich, was nichts anderes bedeutet, das RVG als meine Honorarvoraussetzung übernehmen.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das Honorar kannst Du vereinbaren, wie du willst. Für dieses Honorar kannst Du dann arbeiten, was immer du willst. Verboten ist Dir aber, die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung anzubieten.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

als assessor darf ich doch rechtsberatung vornehmen.

fremde rechtsangelegenheiten darf doch sogar ein nichtjurist!!!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

RECHTSBERATUNGSGESETZ:

§ 1 [Behördliche Erlaubnis]
(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

§ 3 [Zulässige Tätigkeiten]

Durch dieses Gesetz werden nicht berührt:
1. die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Behörden, ... von Körperschaften des öffentlichen Rechts ... im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt wird;
2. die Berufstätigkeit der Notare und sonstigen Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, der Rechtsanwälte und Patentanwälte sowie der Rechtsanwaltsgesellschaften und Patentanwaltsgesellschaften, die durch im Rahmen ihrer Befugnisse handelnde Personen tätig werden;
....
Okudera
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Beitrag von Okudera »

@zehde

in den ausnahmen des §3 RBerG findet sich aber gerade nicht der tatbestand, um den es hier geht.
Der Assesor darf daher nur als Vertreter des Rechtsanwaltes tätig werden (dann rechnet der Anwalt nach RVG ab).
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Okudera hat geschrieben:@zehde

in den ausnahmen des §3 RBerG findet sich aber gerade nicht der tatbestand, um den es hier geht.
Der Assesor darf daher nur als Vertreter des Rechtsanwaltes tätig werden (dann rechnet der Anwalt nach RVG ab).
Ja, klar! Das weiß ich schon.
Ich wollte Nik damit nur klar machen, daß dies die Ausnahmen sind und daß da von Assessoren nichts steht!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Nik hat geschrieben:als assessor darf ich doch rechtsberatung vornehmen.

fremde rechtsangelegenheiten darf doch sogar ein nichtjurist!!!
Der Vertrag ist nichtig, da er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. § 134 BGB iVm RBerG.

1. bekommst du keine Kohle, 2. noch ein Bußgeld, da du den TB einer Owi verwirklicht hast.

Finger weg!

Allgemein: Was meinst du, warum ein RA eine Haftpflichtversicherung vorweisen muss, bevor er zugelassen wird?
Okudera
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Beitrag von Okudera »

folgefrage:
kann man sich schadensersatzpflichtig machen, auch wenn der vetrag nichtig ist?????
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j_laurentius
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Beitrag von j_laurentius »

Sicher kann man sich schadenersatzpflichtig machen. Alles andere wäre doch komisch. Ich denke mal, die Haftung dürfte sich aus § 241 II BGB herleiten. Auch wenn der Vertrag nichtig ist, bestehen zwischen den Parteien doch besondere Beziehungen, die einem Schuldverhältnis gleichen.

Nik, ich kann nach wie vor nicht verstehen, warum Du Dir nicht die Anwaltszulassung besorgst. Du dokterst hier mit irgendwelchen Sachen rum, mit denen Du Dich rechtlich betrachtet zumindest in einer Grauzone bewegst, und Du vergibst Dir so einige Möglichkeiten, die ein Anwalt hat, ein Nichtanwalt aber nicht. Das ist für mich echt nicht nachvollziehbar, tut mir leid.

Viele Grüße, Jana
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