Vergütung
Moderator: Verwaltung
Vergütung
nach RVG kann ja nur ein Rechtsanwalt abrechnen, kann ein Assessor eine Vergütungsregelung, wie folgt aufnehmen:
Abrechnung erfolgt analog zum RVG.
Oder sieht jemand Probleme hinsichtlich des Standesrechts?
Abrechnung erfolgt analog zum RVG.
Oder sieht jemand Probleme hinsichtlich des Standesrechts?
Re: Vergütung
Nik hat geschrieben:[...] sieht jemand Probleme [...]?
Ja. Große. Finger weg von sowas, wenn Du noch klein bist.
Steilpass
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nein,
vgl § 1 RBerG
Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.
für Assesoren, die einen Anwalt vertreten gilt:
RVG
§ 5 [1] Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.
Als Umkehrschluss aus § 51 RVG kann man wohl annehmen, dass ein Assesor, der keine Vertretung eines Anwaltes wahrnimmt, keine Vergütung nach RVG verlangen kann.
Ich kann ja auch nicht als Anwalt nach dem SteuerBerG abrechnen, wenn das für mich günstiger ist
vgl § 1 RBerG
Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.
für Assesoren, die einen Anwalt vertreten gilt:
RVG
§ 5 [1] Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.
Als Umkehrschluss aus § 51 RVG kann man wohl annehmen, dass ein Assesor, der keine Vertretung eines Anwaltes wahrnimmt, keine Vergütung nach RVG verlangen kann.
Ich kann ja auch nicht als Anwalt nach dem SteuerBerG abrechnen, wenn das für mich günstiger ist
RECHTSBERATUNGSGESETZ:
§ 1 [Behördliche Erlaubnis]
(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.
§ 1 [Behördliche Erlaubnis]
(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.
§ 3 [Zulässige Tätigkeiten]
Durch dieses Gesetz werden nicht berührt:
1. die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Behörden, ... von Körperschaften des öffentlichen Rechts ... im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt wird;
2. die Berufstätigkeit der Notare und sonstigen Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, der Rechtsanwälte und Patentanwälte sowie der Rechtsanwaltsgesellschaften und Patentanwaltsgesellschaften, die durch im Rahmen ihrer Befugnisse handelnde Personen tätig werden;
....
Durch dieses Gesetz werden nicht berührt:
1. die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Behörden, ... von Körperschaften des öffentlichen Rechts ... im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt wird;
2. die Berufstätigkeit der Notare und sonstigen Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, der Rechtsanwälte und Patentanwälte sowie der Rechtsanwaltsgesellschaften und Patentanwaltsgesellschaften, die durch im Rahmen ihrer Befugnisse handelnde Personen tätig werden;
....
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Ja, klar! Das weiß ich schon.Okudera hat geschrieben:@zehde
in den ausnahmen des §3 RBerG findet sich aber gerade nicht der tatbestand, um den es hier geht.
Der Assesor darf daher nur als Vertreter des Rechtsanwaltes tätig werden (dann rechnet der Anwalt nach RVG ab).
Ich wollte Nik damit nur klar machen, daß dies die Ausnahmen sind und daß da von Assessoren nichts steht!
Der Vertrag ist nichtig, da er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. § 134 BGB iVm RBerG.Nik hat geschrieben:als assessor darf ich doch rechtsberatung vornehmen.
fremde rechtsangelegenheiten darf doch sogar ein nichtjurist!!!
1. bekommst du keine Kohle, 2. noch ein Bußgeld, da du den TB einer Owi verwirklicht hast.
Finger weg!
Allgemein: Was meinst du, warum ein RA eine Haftpflichtversicherung vorweisen muss, bevor er zugelassen wird?
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- j_laurentius
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Sicher kann man sich schadenersatzpflichtig machen. Alles andere wäre doch komisch. Ich denke mal, die Haftung dürfte sich aus § 241 II BGB herleiten. Auch wenn der Vertrag nichtig ist, bestehen zwischen den Parteien doch besondere Beziehungen, die einem Schuldverhältnis gleichen.
Nik, ich kann nach wie vor nicht verstehen, warum Du Dir nicht die Anwaltszulassung besorgst. Du dokterst hier mit irgendwelchen Sachen rum, mit denen Du Dich rechtlich betrachtet zumindest in einer Grauzone bewegst, und Du vergibst Dir so einige Möglichkeiten, die ein Anwalt hat, ein Nichtanwalt aber nicht. Das ist für mich echt nicht nachvollziehbar, tut mir leid.
Viele Grüße, Jana
Nik, ich kann nach wie vor nicht verstehen, warum Du Dir nicht die Anwaltszulassung besorgst. Du dokterst hier mit irgendwelchen Sachen rum, mit denen Du Dich rechtlich betrachtet zumindest in einer Grauzone bewegst, und Du vergibst Dir so einige Möglichkeiten, die ein Anwalt hat, ein Nichtanwalt aber nicht. Das ist für mich echt nicht nachvollziehbar, tut mir leid.
Viele Grüße, Jana