Vergütung

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j_laurentius
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Beitrag von j_laurentius »

Übrigens paßt § 241 II BGB tatsächlich, wie ein Blick in § 311 II BGB zeigt :)
ready_or_not
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Beitrag von ready_or_not »

zehde hat geschrieben:RECHTSBERATUNGSGESETZ:

§ 1 [Behördliche Erlaubnis]
(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.
bin gerade zu faul nachzuschaun und vielelicht weiß das ja einer von Euch so ....

Geschäftsmäßigkeit liegt doch gewöhnlich nur vor, wenn eine gewisse Erheblichkeit sowohl hinsichtlich Zeil als auch Umfang vorliegt. Könnte daher ein Rechtsreferendar, Assesor, Student in einem Einzelfall ein Honorar vereinbaren? Nicht das ich das wollte, alleine das Haftungsrisiko wäre mir schon zu groß. Die Frage kam mir nur gerade, als ich gerade den Text las ....
Okudera
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Beitrag von Okudera »

BGH:

Mit dem Begriff der Geschäftsmäßigkeit soll nicht allgemein ein irgendwie geartetes Handeln im geschäftlichen Verkehr erfasst, sondern die erlaubnisfreie Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in vereinzelten Sonderfällen abgegrenzt werden von einer darauf gerichteten Geschäftstätigkeit (BGH, WM 1985, 1214 [1215]; NJW 2002, 2104 [2105]). Geschäftsmäßig handelt deshalb nur, wer beabsichtigt, die Tätigkeit, sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit, in gleicher Art zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen (BGHZ 148, 313 [317] = NJW 2001, 3541; BGH, NJW 1986, 1050 [1051]; NJW 2000, 1560 [1561]; NJW 2001, 756). Denn das Gesetz will zum Schutz der Rechtsuchenden und im allgemeinen Interesse an einer zuverlässigen Rechtspflege der Gefahr vorbeugen, dass die geschäftsmäßige, insbesondere im Rahmen der Ausübung eines Berufs erfolgende Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten an ungeeignete oder unzuverlässige Personen gerät (BVerfG, NJW 2002, 1190; BGHZ 62, 234 [240] = NJW 1974, 1201; BGH, WM 1985, 1214 [1215]; NJW 2002, 2104 [2105]; Chemnitz/Johnigk, Art. 1 § 1 Rdnr. 18; Rennen/Caliebe, Art. 1 § 1 Rdnr. 11, jeweils m.w. Nachw.).
E46
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Beitrag von E46 »

Leider hast Du nicht geschrieben, von wann das BGH-Urteil stammt. Mit älterer Literatur und Rechtsprechung zu dieser Thematik muss man nämlich seit der BVerfG-Entscheidung aus dem Jahre 2004 wohl etwas vorsichtig sein.

@ Nik:

Letzte Woche wolltest Du doch eine anwaltliche Ich AG gründen, oder nicht? Ist dieses Vorhaben schon wieder zu den Akten gelegt?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

ich habe ja eine Ich-AG beantragt und auch die Zulassung, meine Frage nur ob ich vorher schon Fälle bearbeiten kann, die nicht vor Gericht gehen und wie ich sie am besten abrechnen.

Es geht also nur eine Zeit bis Antrag und Zulassung durch sind.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Was kann eigentlich nach eurer Meinung ein jurist oder Assessor für Tätigkeiten in der Selbstständigkeit ausüben?!
ready_or_not
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Beitrag von ready_or_not »

Jetzt mal die interessante Frage .... warum beantragst du nicht die Zulassung? Steht da was in Deinen Akten, das einer Zulasung entgegensteht .... *neugierig ist*
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Beitrag von ready_or_not »

Okudera hat geschrieben:BGH:

Mit dem Begriff der Geschäftsmäßigkeit soll nicht allgemein ein irgendwie geartetes Handeln im geschäftlichen Verkehr erfasst, sondern die erlaubnisfreie Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in vereinzelten Sonderfällen abgegrenzt werden von einer darauf gerichteten Geschäftstätigkeit (BGH, WM 1985, 1214 [1215]; NJW 2002, 2104 [2105]). Geschäftsmäßig handelt deshalb nur, wer beabsichtigt, die Tätigkeit, sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit, in gleicher Art zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen (BGHZ 148, 313 [317] = NJW 2001, 3541; BGH, NJW 1986, 1050 [1051]; NJW 2000, 1560 [1561]; NJW 2001, 756). Denn das Gesetz will zum Schutz der Rechtsuchenden und im allgemeinen Interesse an einer zuverlässigen Rechtspflege der Gefahr vorbeugen, dass die geschäftsmäßige, insbesondere im Rahmen der Ausübung eines Berufs erfolgende Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten an ungeeignete oder unzuverlässige Personen gerät (BVerfG, NJW 2002, 1190; BGHZ 62, 234 [240] = NJW 1974, 1201; BGH, WM 1985, 1214 [1215]; NJW 2002, 2104 [2105]; Chemnitz/Johnigk, Art. 1 § 1 Rdnr. 18; Rennen/Caliebe, Art. 1 § 1 Rdnr. 11, jeweils m.w. Nachw.).

dankeschön, so in etwa hatte ich das auch verstanden ... somit .... hat der BGH Recht ;-)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

warum ich nicht eine zulassung beantrage?

Also ich denke ich habe schon geschrieben, dass ich sie beantragt habe. !?

Mensch Schwabe!!! @ready
ready_or_not
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Beitrag von ready_or_not »

Nik hat geschrieben:warum ich nicht eine zulassung beantrage?

Also ich denke ich habe schon geschrieben, dass ich sie beantragt habe. !?

Mensch Schwabe!!! @ready

Muss ich wohl überlesen habe .... Gelbsocke ! ;-)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wieso wirst du eigentlich selbständig, hatte in Erinnerung, dass du Verhandlungen geführt hast mit ner Kanzlei?
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j_laurentius
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Beitrag von j_laurentius »

Tja, so ändern sich manchmal die Lebensläufte :)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

das eine schließt das andere nicht aus!

aber komisch dass sich so einige von denen ich noch nie was zu meinen threads gelesen habe scheinbar für meinen lebenslauf interessieren?!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Nik hat geschrieben: aber komisch dass sich so einige von denen ich noch nie was zu meinen threads gelesen habe scheinbar für meinen lebenslauf interessieren?!
Brennend.


Erzähl mal.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wahrscheinlich weil Du ein so langweiliges leben hast!

Könnt Ihr Kinder nicht jemand anderen ärgern?
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