Auskommen des RA in der Schuldnerberatung

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Gelöschter Nutzer

Auskommen des RA in der Schuldnerberatung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo, liebe Kollegen,

wenn sich jemand von Euch im Bereich des Rechts der Privatinsolvenz/Schuldenregulierung betätigt, wäre ich für eine Einschätzung in dieser Frage dankbar:

Laut §305 InsO ist der RA "geeignete Person" zur Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenregulierungsversuches vor dem InsO-Verfahren.

Nun sind die Mandanten auf diesem Bereich in der Regel nicht die betuchtesten, sondern werden in der Regel mit Beratungshilfescheinen in die Kanzlei kommen. Zwar gibt es dort erhöhte Beratungshilfesätze, jedoch werden auch diese kaum ausreichen, damit ein RA kostendeckend arbeiten kann, da Tätigkeiten in diesem Bereich viel Zeit, evtl. Termine vor Ort und jede Menge Zustellungskosten beanspruchen.

Nun kenne ich einen Anwalt in meiner Gegend, mit dem ich dieses Problem einmal durchgesprochen habe, der nur nach Vergütungsvereinbarung abrechnet und realtiv hohe Honorare fordert (Motto: Irgendjemand muß eben einspringen, Oma, Opa, Tante....).
Darauf angesprochen, daß Vergütungsvereinbarungen bei Beratungshilfe-Mandanten unwirksam sind, meinte dieser, er behelfe sich eines kleinen Kniffes, weil "..nur von Beratungshilfe kann man nicht überleben."

Ohne Ambitionen in diese Richtung zu haben bohrt mich die Frage: Ist so etwas überhaupt möglich, wie könnte es funktionieren oder wie kann man ein solches Beratungshilfe-Schuldenregulierungs-Verfahren überhaupt kostendeckend annehmen?

Grüße
Zehde
TeWe
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Beitrag von TeWe »

Schuldenbereinigungspläne und sonstige Tätigkeiten kannst ganz normal nach den 2603 ff. VV abrechnen, Rechnung einfach an das Gericht, das Beratungshilfe gewährt hat (VORHER Beantragen).

Da gibts dann bis zu € 560,- zzgl. Auslagen und Eichelsteuer, wenn der Plagegeist mehr als 15 Gläubiger hat.

Ansonsten versuch' besser gar nicht erst, Mandanten ausser der in § 8 I Beratungshilfegesetz vorgesehenen Selbstbeteiligung weitere Zahlungen aus dem Kreuz zu leiern, die auf Beratungshilfe laufen. Die Vereinbarung ist nichtig, und strafrechtlich ist dann so ähnlich zu werten wie die Beantragung der Beiordnung als Pflichtverteidiger, wenn Dir die Freundin des Angeklagten schon Geld gegeben hat. Amtsrichter finden so etwas dann im Einzelfall gar nicht mal so witzig und verurteilen nach §§ 263 I, 22, 23, 25 I.

Zudem redest Du von Schuldnern, denen Du im Regelfall Honorarnoten zukommen lassen kannst, soviel Du möchtest, welche aber Papier + Porto nicht wert sind. Diese Rechnungen werden zumeist ebenso unbeachtet bleiben wie die Zahlungsaufforderungen der anderen Gläubiger, die der Schuldner verarscht hat.
TeWe
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Beitrag von TeWe »

Tricks und Wege zum Erschleichen ungerechtfertigter Übervergütungen wird Dir hier wohl niemand posten....

Die Beratungshilfe ist zudem sicheres Geld, welche im Gegensatz zum Normalhonorar ohne Mehrinvestitionen mit 100%iger Sicherheit zumindest irgendwann einmal bezahlt wird, und diese Perspektive ist heutzutage viel wert, wo nur ein immer kleiner werdender Teil von Gebührenrechnungen oder Kostenfestsetzungsbeschlüssen fristgemäss bezahlt wird....

Wenn Du allerdings mit Gewalt reich werden willst, gibt es interessantere Betätigungsfelder als die Schuldenregulierung von Privatleuten, die dem XY-Versand, ihrem Vermieter, ihrem Handyprovider, ihrer Hausbank, der Leasingfirma, dem Finanzamt und einigen Versicherungen jeweils einige hundert bis tausend Euro schulden.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Also erstens sind nicht alle Schuldner, welche die ihre Gläubiger verarscht haben.
Sicherlich gibt es schwarze scharfe dabei, aber alle gleich zu bewerten.

Die kosten sind doch minimal!Ortstermine brauchst du nicht, kannst doch alles postalisch abwickeln.
Natürlich richtig Geld kannst du nur in der masse verdienen.

Honorar zusätzlich zur Beratungshilfe zu kassieren, würde ich auch dringend abraten.

In manchen Bundesländern gibt es diese Beratungshilfe gar nicht.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

TeWe hat geschrieben:Tricks und Wege zum Erschleichen ungerechtfertigter Übervergütungen wird Dir hier wohl niemand posten....

Das wollte ich auch nicht. Wie gesagt, habe wenig Ambitionen in die Richtung, kenne aber einen Anwalt, der damit sein Geld verdient. Ich stehe dieser Art & Weise prakt. 2x zu kassieren skeptisch gegenüber. Der Anwalt, den ich meine ist aber sehr etabliert und macht das sicher nicht, ohne daß es rechtlich okaay ist. Daher wollte ich mel Meinungen zu dem Thema sammeln, vielleicht auch von personen, die in dem Bereicht tätig sind. Ich selbst bin im InsO-Recht wenig bewandert.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Nik hat geschrieben:Die kosten sind doch minimal!Ortstermine brauchst du nicht, kannst doch alles postalisch abwickeln.
Natürlich richtig Geld kannst du nur in der masse verdienen.
Nein, gerade bei einer Vielzahl von Gläubigern gehen die Zustellkosten etc. wahnsinnig in die Höhe! Da macht auch die Masse keinen unterschied, da Arbeitskraft und Kosten jedes mal die selben sind.
TeWe
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Beitrag von TeWe »

Das jemand etabliert ist, niemals selbst zum Kopierer läuft und ggf. mit teurem Tuch, X5 und goldner Rolex protzt, ist kein Garant dafür, dass seine etwaigen "Tricks" zum Erlangen von Übervergütungen legal sind. Wie immer gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter, und kaum einer wehrt sich, das könnte ja Geld kosten....

Zum Arbeitsaufwand: Zustellungskosten fallen im Regelfall in Höhe zweier 55 Cent Marken an, erst fordert man zur Darlegung und Bezifferung des Anspruchs auf und unterbreitet dann einen Plan, diesen Bereinigungsplänen stimmt ohnehin kaum einer zu, viele kotzen sich in ihrer Antwort auch noch darüber aus, dass die neue InsO ein Machwerk von Spinnern sei. Dann ist der Plan gescheitert und der Schuldner bzw. der RA kann dann die Eröffnung des InsO Verfahren beantragen.

Wie Du selbst erkannt hast: Die Masse macht es, und Schuldner gibt es genug, ebenso Anwälte und Unternehmensberater, die hier das große Geschäft wittern.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

TeWe hat geschrieben:Das jemand etabliert ist, niemals selbst zum Kopierer läuft und ggf. mit teurem Tuch, X5 und goldner Rolex protzt, ist kein Garant dafür, dass seine etwaigen "Tricks" zum Erlangen von Übervergütungen legal sind. Wie immer gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter, und kaum einer wehrt sich, das könnte ja Geld kosten....
Das ist allerdings richtig.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo Nik,

in welchen Bundesländern gibt's denn keine Beratungshilfe ????
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

soweit ich weiß in HH zum beispiel nicht.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

also arbeitskraft würde ich fast für übertreiben halten.

man hat seine formschreiben gespeichert und verschickt sie als serienbrief.

20 gläubiger macht 20 vertretungsanzeigen plus 20 vergleichsschreiben also 40 mal 0,55 Euro, ich finde das geht.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Guten Morgen Kollegen!!
Worauf muss denn bei dem Ausfüllen des BerH Antrages geachtet werden, damit auch die Gebühr nach VV 2504 ff abgerechnet werden kann? Oder ist dies regelmäßig der Fall, wenn die Beratung z.B. "wg. Schuldenregulierung" beantragt wird und man dementsprechend tätig wird. Will nur nicht in eine eventuelle Falle tappen, dass der Beratungshilfeschein nur die Gebühr nach VV 2501 bzw. 2502 umfasst!
Vielleicht ist das Ganze ja auch unproblematisch, will mich aber mal bei Euch erkundigen!!

DANKE

Gruß WfW
TeWe
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Beitrag von TeWe »

Es muss Tätigkeit drinstehen, nicht Beratungstätigkeit, dann gibt es auch die 2604 VV. Am besten den Wortlaut des 2604 VV in den Schein aufnehmen lassen.
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