Gibt es eine "Frist" innerhalb derer man einer Kündigung widersprechen muss? Grundsätzlich in § 574b BGB geregelt.
Aber: Mieter sitzt in Untersuchungshaft. Vermieter kündigt, weil der Mieter wiederholt in U-Haft sitzt.
Mieter kommt raus und die Vorwürfe haben sich als nicht richtig erwiesen.
Nach 2 bis 3 Monaten widerspricht der Mieter nunmehr der Kündigung.
würde mir mal gedanken darüber machen, ob eine kündigung überhaupt zugehen kann, wenn der mieter in u-haft sitzt. an welche adresse war z. b. kündigung gerichtet, jva oder "zuhause"? vermieter wusste ja anscheinend davon, dass der mieter in uhaft sitzt ... denn: ohne zugang keine kündigung ...
Wenn man in U-Haft sitzt, müssen Kündigungen an die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundespräsidenten, gerichtet werden. Anderenfalls kann man "sowas wie Verwirkung" einwenden.