129 BRAGO

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Gelöschter Nutzer

129 BRAGO

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

§ 129 lautete:

Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber oder einem Dritten vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, sind zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Bundes- oder Landeskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 124 besteht.

sind auch vom prozessgegner erstattete gerichtskosten solche "zahlungen eines dritten" ? d.h. darf der anwalt diese erhaltenen erstattungen einbehalten wenn sein eigener mandant pkh hatte ? oder muss er den betrag an seinen pkh-mandanten auskehren ?
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