War heute in der Mensa und habe mich mal persönlich mit anderen Menschen unterhalten (außerhalb des Forums ). In unserem Gespräch sind zwei Fragen aufgetaucht:
1. wie ist das mit vorprozessualen Anwaltskosten, also wenn eine Partei einen Anwalt hinzuzieht und im Recht ist. Hat diese Partei dann einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten, wenn man sich außergerichtlich einigt?
2. Zweite Frage war, was eigentlich passiert, wenn jemand unentgeltlich Rechtsrat erteilt, der allerdings falsch ist. Ein normaler Anwalt hat für solche Fälle ja seine Berufshaftpflicht. Was würde aber passieren, wenn ein nicht-Anwalt durch seinen Fehler einen Schaden verursacht? Cic?
Vielen Dank...
Vorprozessuale Anwaltskosten
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- Olli
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Vorprozessuale Anwaltskosten
In Bayern ist prinzipiell alles schwerer als im Rest der Republik, auch das Kilo Mehl. (Ara, 24.01.2012)
Morgenmagazin: Wir geben ab zur Tagesschau nach Hamburg. Auch eine sehr schöne Stadt.
Jens Riewa: Die schönste. Guten Morgen meine Damen und Herren.
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zu 1:
Wenn eine Anspruchsgrundlage besteht, dann kann ich auch die vorprozessual entstandenen Anwaltsgebühren geltend machen. Typisches Beispiel: Gegner befindet sich (nachweislich!) in Verzug, Mdt. beauftragt RA. In diesem Fall sind die Rechtsverfolgungskosten als Schaden zu ersetzen (Pa 249 Rn. 21). Etwas kritischer m. E. n. im Falle der Anspruchsabwehr, da hier die "Allzweckwaffe" Verzug nicht greift ... Evt. aus (ehem.) cic oder pVV bei Vertragsverhältnis bzw. sonst z. B. § 826 BGB.
Bei Vergleich ist ausschlaggebend, welche Kostenregelung in diesem getroffen wurde.
zu 2:
Auch hier unterschiedliche Anspruchsgrundlagen möglich, z. B. Beratungsvertrag (z. B. zwischen Bank und Anleger) oder Nebenpflichtverletzung zu irgendeinem anderen Vertrag. Auch Delikt oder ehem. cic mgl.
Sonst vgl. § 675 Abs. 2 BGB
(vgl. insgesamt Pa 675 Rn. 26 ff.)
Wenn eine Haftpflicht (genau:Vermögenshaftpflicht!) greift, dann bedeutet das "nur", dass der Schädiger gegenüber seiner Versicherung einen Freistellungsanspruch hat. Die Haftung trifft ihn selbst. Anders bei der Kfz-Hafpflicht (3 Nr. 11 PflVG wohl)!
Wenn eine Anspruchsgrundlage besteht, dann kann ich auch die vorprozessual entstandenen Anwaltsgebühren geltend machen. Typisches Beispiel: Gegner befindet sich (nachweislich!) in Verzug, Mdt. beauftragt RA. In diesem Fall sind die Rechtsverfolgungskosten als Schaden zu ersetzen (Pa 249 Rn. 21). Etwas kritischer m. E. n. im Falle der Anspruchsabwehr, da hier die "Allzweckwaffe" Verzug nicht greift ... Evt. aus (ehem.) cic oder pVV bei Vertragsverhältnis bzw. sonst z. B. § 826 BGB.
Bei Vergleich ist ausschlaggebend, welche Kostenregelung in diesem getroffen wurde.
zu 2:
Auch hier unterschiedliche Anspruchsgrundlagen möglich, z. B. Beratungsvertrag (z. B. zwischen Bank und Anleger) oder Nebenpflichtverletzung zu irgendeinem anderen Vertrag. Auch Delikt oder ehem. cic mgl.
Sonst vgl. § 675 Abs. 2 BGB
(vgl. insgesamt Pa 675 Rn. 26 ff.)
Wenn eine Haftpflicht (genau:Vermögenshaftpflicht!) greift, dann bedeutet das "nur", dass der Schädiger gegenüber seiner Versicherung einen Freistellungsanspruch hat. Die Haftung trifft ihn selbst. Anders bei der Kfz-Hafpflicht (3 Nr. 11 PflVG wohl)!
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- Power User
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- Registriert: Freitag 9. Januar 2004, 09:08
Re: Vorprozessuale Anwaltskosten
1. U.U. ja. Nennt sich materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch und ergibt sich entweder als Nebenpflicht aus der Vertragsbeziehung oder auch aus Delikt - wenn die Hinzuziehung des Anwaltes notwendig war. Dazu müsstest Du bei z.B. auch bei der Kommentierung der Kostenvorschriften in der ZPO oder allgemein im SchadensErsR etwas finden.cliffhanger hat geschrieben:War heute in der Mensa und habe mich mal persönlich mit anderen Menschen unterhalten (außerhalb des Forums ). In unserem Gespräch sind zwei Fragen aufgetaucht:
1. wie ist das mit vorprozessualen Anwaltskosten, also wenn eine Partei einen Anwalt hinzuzieht und im Recht ist. Hat diese Partei dann einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten, wenn man sich außergerichtlich einigt?
2. Zweite Frage war, was eigentlich passiert, wenn jemand unentgeltlich Rechtsrat erteilt, der allerdings falsch ist. Ein normaler Anwalt hat für solche Fälle ja seine Berufshaftpflicht. Was würde aber passieren, wenn ein nicht-Anwalt durch seinen Fehler einen Schaden verursacht? Cic?
Vielen Dank...
2. § 675 Abs. 2 BGB - keine Haftung für Rat oder Empfehlung, es sei denn, es gäbe eine andere vertragliche Vereinbarung. Bei Experten, die zu ihrem Gebiet eine Auskunft erteilen, die für den Empfänger von Bedeutung ist, kann sich eine Haftung auch aus einem konkludent geschlossenen Auskunftsvertrag ergeben. Für kostenlosen Rechtsrat durch Nicht-Anwälte sehe ich das nicht so, weil dem Erklärungsempfänger ja bewußt sein muss, dass er für wichtige Fragen lieber einen Anwalt fragen sollte (schwierig wird es natürlich für kostenlosen Rechtsrat durch den Anwalt im Bekanntenkreis...).
- corpusiuris
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- Registriert: Dienstag 3. Januar 2006, 23:59
1. Wie ist es denn bei eienr unberechtigten Abmahnung? Kann dann der sich verteidigende Abgemahnte seine RA-Kosten über § 826 verlangen?
Die Sittenwidrigkeit dürfte doch schwer zu begründen sein. Oder gibts noch eine bessere AGL? ME handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden (Stichwort: keine deliktsrechtliche Generalklausel).
ME kommt dann nach § 678 iVm 249 in Betracht.
2. Wie ist es bei Ansprüchen nach §§ 12, 1004 und anderen Ansprüchen, die nicht auf Geld gerichtet sind. Kann man mit diesen auch in Verzug kommen, sodass die allgemeine Kostenerstattung nach §§ 280, 286 greift?
Die Sittenwidrigkeit dürfte doch schwer zu begründen sein. Oder gibts noch eine bessere AGL? ME handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden (Stichwort: keine deliktsrechtliche Generalklausel).
ME kommt dann nach § 678 iVm 249 in Betracht.
2. Wie ist es bei Ansprüchen nach §§ 12, 1004 und anderen Ansprüchen, die nicht auf Geld gerichtet sind. Kann man mit diesen auch in Verzug kommen, sodass die allgemeine Kostenerstattung nach §§ 280, 286 greift?
- De Owwebacher
- Fleissige(r) Schreiber(in)
- Beiträge: 319
- Registriert: Montag 2. Januar 2006, 15:10
@ corpusiuris: Der Anspruch nach § 678 wird wohl oft daran scheitern, dass die Gerichte viel zu hohe Anforderungen an das Verschulden des Abmahners stellen (zB OLG Hamburg GRUR 1983,200 und NJW-RR 2003,857), weil sie offensichtlich den Abmahner als den "Guten" ansehen, der ja bloß einen Rechtsstreit verhindern will