BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05 - OLG Köln, AG Köln ZPO § 828, GG Art. 25
öffentlichrechtliche Gebührenansprüche eines ausländischen Staates (hier: Zahlungsansprüche der Russischen Föderation aus Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten und Einflugrechten) unterliegen nicht der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und daher nicht dem inländischen Vollstreckungszugriff.
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Achtung, wo man hinfliegt oder besser wer über einen herfliegt ...
Gruss aus den USA
Reinhard von Hennigs
internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, ZPO § 828, GG Art. 25
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