Deutsches Visumsrecht verletzt EU-Recht

Internationale Praxis: Von ausländischer Firmengründung von Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen, über internat. Steuerrecht, Doppelbesteuerungsabkommen bis zum internat. Vollstreckungen & Zustellungen

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Deutsches Visumsrecht verletzt EU-Recht

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Arbeitnehmer aus einem Drittstaat benötigen ein Visum, wenn sie sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten und dort arbeiten wollen. Bisher mußte der Arbeitgeber für dieses Visum seines Mitarbeiters nachweisen, daß der Arbeitnehmer seit mind. einem Jahr bei seinem Unternehmen beschäftigt ist.

Diese Regelung verstößt laut eines Urteils des EuGH vom 19. Januar 2006 (C-244/04) gegen die vom EU-Vertrag geschützte Dienstleistungsfreiheit.

Diese "Jahresfrist" sollte den Mißbrauch der Dienstleistungsfreiheit verhindern und den ausländischen Arbeitnehmer schützen. Der EuGH stellte jedoch fest, daß eine einfache vorherige Erklärung des Arbeitgebers, der die Mitarbeiter-Entsendung plant, ausreicht, in der er den deutschen Behörden darüber Auskunft gibt, daß der Aufenthalt, die soziale Absicherung in dem ensendeten Mitgliedsstaat und die dortige Arbeitserlaubnis ordnungsgemäß sind.

Diese einfache Erklärung reicht nach Ansicht des Gerichts aus anzunehmen, daß der Arbeitnehmer legal beschäftigt ist und seine Haupttätigkeit in dem Mitgliedsstaat ausübt, in dem das Unternehmen ansässig ist.

Fundstelle des Urteils beim EuGH: http://curia.eu.int/de/index.htm (Verwaister Link automatisch entfernt)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

die entscheidung ist ja nun wirklich konsequent. mit § 15 beschv hat sich der deutsche (verordnungs-)geber nun auch ziemlich weit aus dem fenster gelehnt! "vander elst" ist nicht im ansatz die dauer einer vorbeschäftigung zu entnehmen...
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

nach dem urteil des eugh vom 21. september 2006 (c 168/04) "kommission/republik österreich" -entscheidungsgründe nunmehr veröffentlicht- kann man mittlerweile von einer gefestigten rspr. des eugh im hinblick auf die neue tendenz bei der beurteilung der entsendung von drittstaatsangehörigen sprechen.

der eugh hat in den oa urteil über eine österreichische regelung zu entscheiden gehabt, die vorsah, dass drittsstaatsangehörigen eine aufenthaltserlaubnis nur dann erteilt wird, wenn diese mind. ein jahr bei dem sie entsendenden unternehmen beschäftigt waren oder einen unbefristeten arbeitsvertrag geschlossen hatten.

in dem erfordernis dieser sog. "eu-entsendebestätigung" sah der eugh in anknüpfung an die rspr. is "kommission/luxemburg" (c 445/03) und "kommission/bundesrepublik deutschland (c 244/04) einen verstoß gegen art. 49 eg.

man darf gespannt sein, ob die entsendung von drittstaatsangehörigen außerhalb des anwendungsbereichs der rili 96/71 eg zukünftig gemeinschaftsrechtlich harmonisiert wird.
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