Eine deutsche GmbH schließt mit einer österreichischen GmbH eine schriftliche Gerichtsstandvereinbarung. Gerichtsstand soll der Sitz der deutschen GmbH sein.
Soweit ich die Rspr. bisher überblicke, ist umstritten ob in diesem Fall § 38 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist, da der Kaufmannsbegriff eine auf den inländischen Geschäftsverkehr beschränkte Regelung sei. Wie seht ihr das? Gibt's höchstrichterliche Rspr.?
Angenommen § 38 Abs. 1 ZPO wäre nicht anzuwenden. So käme aufgrund der schriftlichen Vereinbarung § 38 Abs. 2 ZPO in Betracht.
In Thomas / Putzo heisst es bei § 38 Rn. 14: "Sonderregelungen gehen vor (allgM). Abs. 2 gilt daher nur, soweit nicht durch internationale Abkommen Gerichtsstandvereinbarungen ausgeschlossen, beschränkt oder erleichtert sind ."
Gibt es zwischen Deutschland und Österreich ein solches internationales Abkommen?
Gerichtsstandvereinbarungen, Deutschland - Österreich
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