Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO wird in der Praxis regelmäßig auf die Ausländereigenschaft des Beschuldigten gestützt.
Dies dürfte bezüglich EU-Ausländern ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 EGV darstellen; zumindest dann, wenn zwischen der BRD und dem anderen Mitgliedsstaat ein entsprechendes Auslieferungsabkommen besteht. Lesenswert hierzu übrigens: Gercke in StV 2004, 675 ff.
Konkret gefragt: Besteht zwischen der BRD und Italien ein Auslieferungsabkommen?
[Strafrecht] Auslieferungsabkommen BRD - Italien?
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- Richard
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