Zustellung einer Klage in den USA

Internationale Praxis: Von ausländischer Firmengründung von Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen, über internat. Steuerrecht, Doppelbesteuerungsabkommen bis zum internat. Vollstreckungen & Zustellungen

Moderator: Verwaltung

Okudera
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Zustellung einer Klage in den USA

Beitrag von Okudera »

Hat jemand Erfahrungen mit der Zustellung einer Klage in den USA?

Ich muss eine Klage, die ich vor dem AG erhoben habe, dorthin zustellen lassen.
Hierbei habe ich folgende Probleme:

1.
Die Beklagte, meldet sich immer nur per email (dafür aber regelmäßig) und weigert sich auf mehrfache Aufforderung Ihre Wohnanschrift mitzuteilen. Es it nur die Büroadresse (Vereinte Nationen) bekannt. Kann eine Zustellung an den Arbeitsplatz erfolgen?

2.
Ich empfinde es als treuwidrig, dass die Dame sich zwar fortlaufend äußert, sich aber weigert ihre eigene Adresse oder die eines Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland anzugeben.
Eine Einwohnermeldeamtsanfrage ist bereits ergebnislos verlaufen.
Kann ich unter diesen Umständen schon die öffentliche Zustellung beantragen? Weitere Erkenntnisquellen zur Ermittlung der Anschrift fallen mir nicht mehr ein. Nach Zöller sind die Voraussetzungen aber extrem hoch.

Besten Dank für Eure Anregungen
Pippen
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Beitrag von Pippen »

Wie geht das, wo doch eigentlich das AG die Klageschrift zustellen muss (§ 271 ZPO)?? Das wäre doch dann ein Problem des Gerichts. Erklär mal die proz. Situation etwas genauer.

Ich würde es ansonsten mal mit einem PDetektiv versuchen, der dorthin fliegt und direkt zustellt bzw. dies versucht. Die Kosten dafür kannst du beim Obsiegen als Verfahrenskosten von der Beklagten ersetzt verlangen.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Pippen hat geschrieben:Das wäre doch dann ein Problem des Gerichts.
Das Amtsgericht ermittelt sicher gerne eine ladungsfähige Anschrift in den USA.
Pippen
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Beitrag von Pippen »

Ja, deshalb hab ich nachgefragt. Irgendwas passt da mE nicht. Sinn würde eben machen,dass das Gericht vorläufig nicht zustellen kann und daher vom Kl. eine ladungsfähige Anschrift verlangt, um dann zustellen zu können, zur Not auch per öff. Zustellung; keinen Sinn macht dagegen, dass das Gericht die Zustellung der Klage vom Kl. verlangt.

Jedenfalls wird der Gang zu einer Detektei wohl unumgänglich sein....
Okudera
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Beitrag von Okudera »

Danke für die Antworten.

Zunächst: Die Formulierung "ich muss zustellen lassen" war sicher unscharf. natürlich stellt das gericht zu.

aber:
ich habe keine privatanschrift und daher frage ich mich, ob ich auch an den Arbeitgeber zustellen lassen kann (der mir bekannt ist: vereinte nationen). sicher entscheidend auch dies das gericht. ich habe aber keine lust, dass hinterher in der vollstreckung ein anwalt einwendet, die klage sei nie wirksam zugestellt worden. insofern will ich mich nicht auf den richter allein verlassen.
Pippen
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Beitrag von Pippen »

Na, wenn Du weißt, wo sie arbeitet, dann teile das dem Gericht mit...da wird dann wohl § 178 ZPO irgendwie gehen. Das Ausführen obliegt ohnehin dem Gericht.

Wäre i.Ü. nett, wenn du später nochmal schreibst, wie/ob die Sache weitergegangen ist....
Okudera
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Beitrag von Okudera »

ich berichte gerne.

ich dachte nur, jemand hätte schon einmal erfahrungen machen können.

ich weiss, dass sich gerichte mit der öffentlichen zustellung sehr schwer tun. in meinem fall weigert sich die beklagte jedoch ihre anschrift mitzuteieln (per email), so dass ich mich frage, ob dies schon die öffentliche zustellung rechtfertigt.

vielleicht lässt sich der richter ja darauf ein, öffentlich zuzustellen und eine weitere (nur informatorische) zustellung per email vorzunehmen (haben die gerichte ja jetzt auch).

mal sehen, wie es weitergeht. ich hoffe nur nicht, dass ich jetzt unendlich lange nachforschungen unternehmen muss, bis die voraussetzungen der öffentlichen zustellung geschaffen sind (vgl. hierzu zöller)
Pippen
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Beitrag von Pippen »

Und wieso nicht § 178 Abs 1 Nr. 2 ZPO?? Immerhin weißt Du ja, dass die Bekl. dort arbeitet....
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wenn eine nach deutschem Recht wirksame Zustellung (mir mal gerade egal, ob es eine durch oeffentliche Zustellung etc. ist) zu einem (Versaeumnis-)Urteil fuehrt, kann nach dem Prozessrecht manchen US Bundesstaaten ein Urteil dennoch nicht vollstreckbar sein, wenn die Person keine Kenntnis der Klage hatte.

Also Tip aus der Praxis:
alles sammeln, was Kenntnis der Beklagten von der Klage dokumentiert.

Gruss aus den USA und viel Erfolg!
Reinhard von Hennigs
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Beitrag von Okudera »

Danke für den Tip.

Kenntnis von der Klage kann ich der Beklagten per E-Mail verschaffen. Die Vollstreckung würde ich in das deutsche Konto, in die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und beim Finanzamt betreiben.

Zu einem Post weiter oben (wg. Zustellung an den Arbeitgeber).
Kann bei eine Auslandszustellung an den Arbeitgeber erfolgen, d.h. ist die von Dir zitierte Norm auf die Auslandszustellung anwendbar?

Ich gehe jetzt den eher praktischsten Weg und beantrage Arrest in das mir bekannte Girokonto. Vielleicht tut sich dann was.
Ollibolli
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Beitrag von Ollibolli »

Vielleicht hilft das für die grobe Richtung, wirklich Ahnung habe ich nicht:

Zugestellt wird nach § 183 ZPO i.V.m. dem Haager Übereinkommen oder nach § 185. Nach § 178 kann nur in Deutschland zugestellt werden, der bringt daher nichts. Wenn ich mich richtig erinnere wendet sich für § 183 das deutsche Gericht entweder direkt an die zentrale Behörde in den USA oder über die Landesjustizverwaltungen oder über das Auswärtige Amt. Aber das ist für Dich ja egal, denn zuständig ist dafür das deutsche Gericht.

Auch hier bin ich mir nicht sicher, aber ich meine dass sich die Zustellung nach der Anfrage von deutscher Seite nach US Recht richtet, und da gilt anderes als hier. Ich meine, dass nach Bundesrecht (Rules of Civil Procedure, ich meine Article 4-7, jedenfalls die Ecke) oder dem Recht der meisten US-Staaten nur verlangt, dass der Bekalgten das Schriftstück persönlich übergeben wird. Das kann auch beim Arbeitgeber sein. Dafür gibt es in den USA auch Dienstleister, die dem Beklagten irgendwo auflauern. Da kann Reinhard vielleicht mehr berichten.

So oder so problematisch könnte aber eine Zustellung auf dem Gelände der Vereinten Nationen sein. Die Deutschen tun sich mit Zustellungen auf ihrem Hoheitsgelände schwer und sehen es als Verletzung ihrer Souveränität an, im Gegensatz zu den USA. Wie das mit den UN läuft, weiß nicht, die sind ja nicht mal ein Staat.

Vielleicht hilft Dir der folgende Link weiter:

http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pls/jmi/ir_start

Sonst wende Dich doch einfach an die Botschaft in Washington, die haben bestimmt einen Referendar, der nur auf diese Frage wartet.
Okudera
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Beitrag von Okudera »

Danke für die ausführliche Antwort.

Ich habe mir schon gedacht, dass ich nicht in den USA am Arbeitsplatz zustellen kann.

Ich habe jetzt die Adresse nach einer Einwohnermeldeamtsanfrage (die aber offensichtlich nicht stimmen kann) und hoffe nun mal auf eine öffentliche Zustellung.

Die unmittelbare Zustellung per Kopfgeldjäger gefällt mir zwar sehr gut, aber wg. einer Klage von 1.500 EUR dürfte dies etwas außer Verhältnis stehen.
Ollibolli
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Beitrag von Ollibolli »

Aus Interesse: Wie soll denn später vollstreckt werden?

Ich könnte mir nämlich vorstellen - ohne allerdings Ahnung zu haben - dass ein Urteil, welches auf einer öffentlich zugestellten Klage beruht, nicht in den USA (bzw. in NY) für vollstreckbar erklärt wird. Habe dazu aber auf die Schnelle nichts im Internet gefunden.
Okudera
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Beitrag von Okudera »

Die Vollstreckung läuft in Deutschland (daher reiche ich ja auch den Antrag auf Arrest ein). Es gibt noch ein Konto, das mir bekannt ist und noch besteht.
Ausserdem kann ich wegen des überschaubaren Betrages bei der BfA pfänden. Das daurt zwar noch was, aber die Zinsen laufen ja auch weiter.
Wegen EUR 1.500 vollstrecke ich nicht den USA
Okudera
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Beitrag von Okudera »

Update:

Der Arrest ist durchgegangen. Zustellung des Arrestbefehls erfolgte öffentlich.
Konto wurde gepfändet (leider überzogen).

Hoffe jetzt auf die öffentliche Zustellung der Klageschrift und der Ladung, so dass ich schnell ein Urteil habe.

Ich werde dann über das Anfechtungsgesetz (unentgeltliche Übertragung der Wohnung von der früheren Vermieterin auf ihren Sohn) in die Wohnung vollstrecken.
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