Wonach bestimmt sich die Zuständigkeit nach der EuGVO, wenn ein Anspruch aus GoA geltend gemacht werden soll.
Art. 5 ist jedenfalls nach Rauscher Rdz. 21 nicht anwendbar.
Wäre dankbar.
Ist ein Praxisproblem, das ich gerade habe...
IPR VO 44/2001
Moderator: Verwaltung