Schiedsgerichtsklausel

Internationale Praxis: Von ausländischer Firmengründung von Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen, über internat. Steuerrecht, Doppelbesteuerungsabkommen bis zum internat. Vollstreckungen & Zustellungen

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fritzCard
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Schiedsgerichtsklausel

Beitrag von fritzCard »

Ist es für die Praxis tatsächlich ausreichend die Standardklausel des ICC zu verwenden, wenn man vor diesem Gericht ein Schiedsverfahren im Falle des Falles durchführen will?
All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Cham-ber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules.

Ich finde die Informationen etwas verwirrend, die die ICC-Website bietet. Einerseits heißt es, die Klausel solle möglichst einfach sein. Andererseits sollte es eine Parteivereinbarung zu Sprache und anwendbarem Recht geben.
Reicht es aus, wenn irgendwo im Vertrag das anwendbare Recht des Vertrages definiert wird? Muss ich das in der Schiedsgerichtsklausel wiederholen? Versteht sich englische Verfahrenssprache von selbst, wenn der Vertrag englisch ist.
Sollte ich einen Ort angeben?

Danke an diejenigen, die mit einer solchen Klausel schon mal in der Praxis gearbeitet haben und mir Tipps geben können.
Gelöschter Nutzer

Re: Schiedsgerichtsklausel

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Normalerweise wird immer der Ort, die Verfahrenssprache und das anwendbare Recht mit angegeben.
drschnackels
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Re: Schiedsgerichtsklausel

Beitrag von drschnackels »

fritzCard hat geschrieben:Ist es für die Praxis tatsächlich ausreichend die Standardklausel des ICC zu verwenden, wenn man vor diesem Gericht ein Schiedsverfahren im Falle des Falles durchführen will?
All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Cham-ber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules.

Ich finde die Informationen etwas verwirrend, die die ICC-Website bietet. Einerseits heißt es, die Klausel solle möglichst einfach sein. Andererseits sollte es eine Parteivereinbarung zu Sprache und anwendbarem Recht geben.
Reicht es aus, wenn irgendwo im Vertrag das anwendbare Recht des Vertrages definiert wird? Muss ich das in der Schiedsgerichtsklausel wiederholen? Versteht sich englische Verfahrenssprache von selbst, wenn der Vertrag englisch ist.
Sollte ich einen Ort angeben?

Danke an diejenigen, die mit einer solchen Klausel schon mal in der Praxis gearbeitet haben und mir Tipps geben können.
Eieieiei... Schiedsklauseln sind nichts, woran man sich wagen sollte ohne zu wissen was man tut... viel zuviele Streitigkeiten beginnen damit, dass die Klausel schlecht gedraftet ist! Ist nicht böse gemeint, aber zB bei der Frage, ob man einen (Schieds-) ort angeben sollte, stehen jedem Schiedsrechtler die Haare zu Berge! Deine Fragen wirklich sinnvoll zu beantworten, würde fast ein kleines Buch und eine kleine kostenpflichtige Beratung füllen...

die ICC Rules können zwar vieles dahin ausbügeln, dass die Klausel zumindest in irgendeiner Form wirksam ist, aber willst Du zB dem Tribunal unbeabsichtigt die Macht geben, die Hearings in Usbekistan nach Shari'a abzuhalten (ja ist übertrieben, aber im Grunde möglich)? Willst Du einen kostenintensiven vorgelagerten Streit um die Auslegung der Klausel und natürlich später alleine schon deshalb ein Aufhebungsverfahren provozieren? Weisst Du eigentlich, wie teuer eine ICC Arbitration werden kann? Welches Recht möchtest Du wie festlegen, dass des Hauptvertrages, der Schiedsklausel oder des Schiedsstatutes? Wenn Du London oder Paris oder whatever cool findest und deshalb das Verfahren dort abhalten möchtest, weisst Du eigentlich was die Konsequenzen sind? Und wo der Unterschied liegt, wenn Du nur sagst, dass bloß einzelne Hearings dort stattfinden können? Was machst Du, wenn Du befürchten musst, dass sich Dein Vertragspartner aus dem Staub macht und Du eine eV brauchst?

Schiedsverfahren sind ein wahnsinnig tolles Tool und bieten unglaublich viele Gestaltungsmöglichkeiten, wenn man sich damit auskennt - wenn nicht, riskiert man schnell dicke Backen zu machen und versucht dann verzweifelt, alles Mögliche in den ordre public hinein zu interpretieren, weil man auf einmal feststellt, dass das vereinbarte SchiedsVERFAHRENSrecht keine revision au fonds bzw. on the merits zulässt... oder eben doch (AA '96 je nach Klausel) und es doch nicht mit einer Instanz erledigt ist...

Leider kann ich Dir auch kein Skript oder kurzes Buch dazu empfehlen, alle halbwegs gehaltvollen Bücher fangen bei einigen hundert Seiten überhaupt erst an. Und die cheapen kürzeren sind allenfalls was, wenn man wirklich alles recherchieren will in der Hoffnung, wenigstens eine Litmeinung zu finden, die einm nützt... Aber wenn Du googelst, findest Du ein Skript von Peter D. Aeberli zum internationalen SchiedsVerfR, das sehr gut die allerwesentlichsten Grundzüge erläutert.

Wie gesagt, das ist kein Angriff gegen Dich - wer kennt sich schon im SchiedsVerfR aus - ich hab nur leider schon zuviele schlechte Klauseln gesehn und mich geärgert, warum man die "Profis" immer erst zum Schluss ranholt...

Beste Grüße
Doc
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