Als Syndikus ins Ausland - Zulassung und Versorgungswerk

Internationale Praxis: Von ausländischer Firmengründung von Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen, über internat. Steuerrecht, Doppelbesteuerungsabkommen bis zum internat. Vollstreckungen & Zustellungen

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Als Syndikus ins Ausland - Zulassung und Versorgungswerk

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

ich bin seit meinem Ref knapp ein Jahr als Syndikusanwalt tätig. Nun hat das Unternehmen für welches ich arbeite mich gefragt, ob ich zu unserer US-Tochter wechseln würde, um dort die Rechtsabteilung mitaufzubauen. Dauer etwa 2 Jahre. Neben privaten Motive, die mich gerade nicht allzu laut aufjubeln lassen, hat da jemand Erfahrung wie sich das mit meiner deutschen Anwaltszulassung und der Mitgliedschaft im Versorgungswerk verhält? Die Seiten beider Körperschaften sagen gar nichts zum Thema. Und ich will da - zumindest momentan noch nicht, wo ich nicht weiß ob ich überhaupt gehen möchte - die Pferde scheu machen.
Dazu kommt, daß ich die 60 Monate für die Anwartschaft im Versorgungswerk noch nicht zusammenhabe, das wäre zwar mit einer freiwilligen Mitgliedschaft zu händeln, aber natürlich nur solange ich noch meine Zulassung hätte.

Vielen Dank, falls da jmd bereits Erfahrungen gemacht hat, die er teilen würde.
Pippen
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Re: Als Syndikus ins Ausland - Zulassung und Versorgungswerk

Beitrag von Pippen »

Mich würde interessieren, wie sowas geht, immerhin braucht man da doch Abschlüsse auf amerik. Rechtssektor, oder? Kannst du da etwas mehr dazu erzählen...ich finde die Idee "Jurist und Auslandsbezug" auf der einen Seite faszinierend, auf der anderen wegen der doch unterschiedlichen Rechtsord. fast undurchführbar, was deinen Fall interessant macht.

Wegen deiner Frage kann ich ad hoc auch nichts sagen, aber ruf doch einmal dort an und frage nach...und teile denen eben nicht mit, wer du bist (wenns dir so wichtig ist). It's worth a shot und das schlimmste was dir passieren kann, ist das du keine Auskunft bekommst (was ich mir allerdings kaum vorstellen kann).
StEw
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Re: Als Syndikus ins Ausland - Zulassung und Versorgungswerk

Beitrag von StEw »

Hallo,

ich hatte ein ähnliches Problem.

Du bist als RA zugelassen und daran wird sich auch nichts ändern. Wenn Du "ausserhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes" tätig bist, bleibst Du im Versogungswerk, wirst aber von der Beitragspflicht befreit. Eine Anrechnung auf die 60 Monate findet nicht statt - das läuft aber weiter, sobald Du wieder in den Geltungsbereich des GG ziehst, oder dort tätig wirst. Wenn Du dort aber tätig bleibst, z.B. durch Gründung aber faktische Nichtnutzung einer Wohnzimmerkanzlei o ä, ändert sich auch an Deinem Status nichts. Beiträge sind dann aber weiterhin fällig. Weitere Fragen - PM bitte.

Gruss
Gelöschter Nutzer

Re: Als Syndikus ins Ausland - Zulassung und Versorgungswerk

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Auch ich hatte das Thema schon mal: ich praktiziere hier in den USA und meine deutsche Situation laeuft weiter. Es ist gestaltbar, frage ist nur, was es die jeweilige Wunschlage ist.

Da hier keine "Rechtsberatung" erwuenscht ist, bitte ich dieses bei den weiteren Antworten und Rueckfragen zu bedenken - die auch gerne an mich per email gehen koennen

Beste kollegiale Gruesse
Reinhard von Hennigs
www.bdhlaw.net
law ( a t ) bdhlaw . net
Gelöschter Nutzer

Re: Als Syndikus ins Ausland - Zulassung und Versorgungswerk

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Auch ich hatte das Thema schon mal: ich praktiziere hier in den USA und meine deutsche Situation laeuft weiter. Es ist gestaltbar, frage ist nur, was es die jeweilige Wunschlage ist.

Da hier keine "Rechtsberatung" erwuenscht ist, bitte ich dieses bei den weiteren Antworten und Rueckfragen zu bedenken - die auch gerne an mich per email gehen koennen

Beste kollegiale Gruesse
Reinhard von Hennigs
www.bdhlaw.net
law ( a t ) bdhlaw . net
Gelöschter Nutzer

Re: Als Syndikus ins Ausland - Zulassung und Versorgungswerk

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Habe mit dem Thema auch zu tun. Sitze in UK.

Finde den Ansatz interessant, wonach die Beitragspflicht entfällt bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des GG. Aus der Satzung meines VW (HH) direkt ergibt sich das mE aber nicht. Sehe hier allenfalls den Weg übers SGB (SGB I § 30 analog) nachdem die Satzung zur Bemessung der Beiträge aufs SGB VI verweist. Sieht das jemand ähnlich?

Hatte bisher eigentlich immer gedacht, die Beitragspflicht ist vom Aufenthaltsort unabhängig, sondern hängt von der Erzielung entsprechenden Einkommens ab.

Weiteres gerne auch per PM.
Gelöschter Nutzer

Re: Als Syndikus ins Ausland - Zulassung und Versorgungswerk

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Kurzes (überfälliges) Update:

Das Versorgungswerk hat mich von der Beitragspflicht befreit. Erforderlich war die Vorlage einer Bestätigung des FA, wonach ich im Inland für den fraglichen Beitragszeitraum nicht steuerpflichtig bin/ war.
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