Pippen hat geschrieben:
Ich würde bei sowas zwar die prinzipielle Vollstreckbarkeit im betreffenden Ausland prüfen, dann aber immer vor Ort einen Kollegen suchen ,der meinen Mandanten dort vertritt und berät...soviel Kohle sollte der Gläubiger/Mandant schon haben. Ist diese (meine) Vorgehensweise eigentlich Standard oder bilde ich mir das nur ein?
Hallo
Ja, dies ist Standard oder sollte es wenigstens sein. Teile des schweizerischen Betreibungsrechts sind über 100 Jahre alt, woraus sich eine gewisse Komplexität ergibt. Zudem muss ein Gläubiger ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen. Zwar gibt es Betreibungsämter, die die Post auch ins Ausland versenden. Dies ist aber ein freiwilliger Service, auf den man sich nicht verlassen darf. Am besten beauftragt man daher einen Rechtsanwalt vor Ort. Dies gilt ganz besonders dann, wenn man die Betreibung mit einem Arrest einleiten will. Dies ist dann möglich, wenn man über einen rechtskräftigen Titel verfügt; es lohnt sich aber nur bei grösseren Forderungen und bei solventen Schuldnern.
Gruss HB