Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

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Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Tobias__21 hat geschrieben:X gibt einen Beweisgegenstand freiwillig an die Polizei heraus ( § 94 I StPO) nun legt der RA "Widerspruch" bei der StA ein und will den Gegenstand heraus. Widerspruch umdeuten in einen Antrag nach § 98 II 2 StPO, soweit so klar. Aber warum kann man den Antrag nach § 98 II 2 StPO auch bei der StA stellen und nicht nur beim zuständigen Gericht nach § 162 I 1 StPO? Es ist wohl zulässig, nur fällt mir keine rechte Begründung ein? Liegt es vielleicht daran, dass die Beschlagnahme (bzw. korrekt: die Sicherstellung) hier formlos erfolgt ist und der X nicht über seine Rechte nach § 98 II S. 5 StPO belehrt werden musste, so dass man es hinnehmen kann und muss, dass er den Antrag bei der StA (oder sogar bei der Polizei) stellt und die das dann ans Gericht weiterzuleiten zu haben?

Wie wäre es wenn die hier eine Beschlagnahme nach § 94 II StPO stattgefunden hätte? Dann ist ja der § 98 StPO in Gänze anwendbar und nicht nur wie im obigen Beispiel § 98 II 2 StPO, so dass ich hier davon ausgehen würde, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der StA unzulässig wäre.
Rechtsstaatsprinzip? Selbst wenn eine Berufung oder Revision bei der StA eingelegt werden würde, müsste sie das imo an das zuständige Gericht weiterleiten. Fristwahrend ist es natürlich nicht. Aber bei § 98 II 2 StPO gibt es ja keine Frist. Also kann ich den auch beim Eisenbahn-Bundesamt stellen. Vermutlich müsste auch das Eisenbahn-Bundesamt das Ding zum zuständigen Gericht weiterleiten.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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thh
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

Eagnai hat geschrieben:
thh hat geschrieben: Eine "geheime" interne Begründung gibt es hier nicht. Ich verstehe ehrlich gesagt auch nicht, wozu: ist sie bei den Akten, kann der Anzeigeerstatter Akteneinsicht nehmen. Ist sie nicht bei den Akten, ist das - unter dem Gesichtspunkt der Aktenwahrheit, Aktenklarheit und Aktenvollständigkeit - m.E. nicht unbedenklich.
Eine (zusätzliche) interne Begründung für eine Verfahrenseinstellung gibt es in manchen Fällen sicherlich auch bei euch.
Kaum.
Eagnai hat geschrieben:Es finden sich nicht so selten Fallkonstellationen, wo man dem Anzeigenden nicht alle Gründe, die für eine Einstellung sprechen, so direkt auf die Nase binden kann oder möchte.

Manchmal gibt es zum Beispiel Einstellungsgründe, die auf Tatsachen beruhen, die man nicht jedem offen mitteilen kann, etwa aus datenschutzrechtlichen Gründen oder weil sie einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Das verstehe ich jetzt nicht wirklich. Der geschädigte Anzeigeerstatter hat ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, muss also schon von daher die vollständigen Gründe erfahren, die der ihn belastenden Entscheidung zugrunde liegen. Welche datenschutzrechtlichen Gründe (oder besondere Geheimhaltungspflichten) dagegensprechen, wenn die entsprechenden Informationen legal zur Akte gelangt sind, kann ich mir nur schwer vorstellen.
Eagnai hat geschrieben:Oder wenn es zum Beispiel deutliche Anzeichen für eine psychische Erkrankung des Anzeigenden gibt, schreibe ich ihm lieber nur, warum der angezeigte Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt, als im Bescheid noch hinzuzufügen "... und abgesehen davon hat es sehr den Anschein, als ob Sie an einer schizophrenen Psychose leiden und sich das alles nur einbilden".
Ja, das muss man dann etwas anders formulieren ...
Eagnai hat geschrieben:Und natürlich könnte der Anzeigende theoretisch Akteneinsicht beantragen und den zusätzlichen Vermerk so ggf. letztlich doch sehen - aber zum einen nur dann, wenn die Akteneinsicht umfassend gewährt wird, und zum anderen tut das in der Praxis kaum jemand, so dass der zusätzliche Vermerk in den meisten Fällen tatsächlich intern bleibt.
Ich verstehe schon die Intention - überzeugt bin ich jedoch nicht. Schon aus der ganz praktischen Erwägung des zusätzlichen Zeitaufwands für die Verfassung zweier divergierender Begründungen.
Ara hat geschrieben:Weil ein Text an einen anderen Juristen doch deutlich anders formuliert werden kann als an einen Bürger. Es kann ja rechtlich relevante (Hilfs-)Erwägungen geben, die ich gerne in der Akte festhalten möchte, diese den Bürger aber nur verwirren würde und für ihn auch gar nicht relevant sind. Zusätzlich vermeide ich im Umkehrschluss, dass meine interne Verfügung durch unnötige Erklärungen aufgebläht wird, die für einen Juristen überflüssig sind.
Allerdings führt das eben zum vielleicht nicht doppelten, aber doch schnell anderthalbfachen Aufwand. Wenn die Ressourcen dafür vorhanden sind, ist das ja nett ...
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thh
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

Ara hat geschrieben:Rechtsstaatsprinzip? Selbst wenn eine Berufung oder Revision bei der StA eingelegt werden würde, müsste sie das imo an das zuständige Gericht weiterleiten. Fristwahrend ist es natürlich nicht. Aber bei § 98 II 2 StPO gibt es ja keine Frist.
Zumal es der Verfahrensbeschleunigung dient - die StA muss ja eh gehört werden, da ist der Weg StA -> Gericht effizienter als der Weg Gericht -> StA -> Gericht.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Nassauskieser »

Nassauskieser hat geschrieben: Also einfach links den Beklagten, rechts den Kläger.
Gemeint war's natürlich andersherum: links Kläger, rechts den Beklagten.

Und noch was zur Terminologie. Mein Ausdruck "prozessualer Anspruch" wird glaub ich nicht verwendet. Also es sind damit die Klageanträge gemeint. Wenn du jetzt einen materiell-rechtlichen Anspruch findest, der diesen Antrag rechtfertigt, ist deine Prüfung damit zuende. Also keinesfalls dann noch zusätzliche AGL prüfen, wenn schon eine durchgeht.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Praxiskommentar »

Nassauskieser hat geschrieben:
Nassauskieser hat geschrieben: Also einfach links den Beklagten, rechts den Kläger.
Gemeint war's natürlich andersherum: links Kläger, rechts den Beklagten.

Und noch was zur Terminologie. Mein Ausdruck "prozessualer Anspruch" wird glaub ich nicht verwendet. Also es sind damit die Klageanträge gemeint. Wenn du jetzt einen materiell-rechtlichen Anspruch findest, der diesen Antrag rechtfertigt, ist deine Prüfung damit zuende. Also keinesfalls dann noch zusätzliche AGL prüfen, wenn schon eine durchgeht.
Vielen Dank schon mal für deine Antwort. Meine Frage geht leider noch viel weiter. In der AG haben wir bisher nur entweder Relationsübersichten gemacht, in denen wir einfach links den Klägervortrag und rechts den Beklagtenvortrag hinschreiben und, wie du sagtest, eben was strittig ist und was unstrittig ist.
ODER wir haben gelernt, wie man Urteile schreibt.
Ich weiß gewissermaßen nicht, wie ich nach dieser Übersicht weiter mache, oder was nur alles dazu gehört, wenn mein Auftrag lautet "Klägerstation/Beklagtenstation". :eeeek:
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Danke Euch, soweit habe ich gar nicht gedacht :)

Eine Sache hat mich noch verwirrt, die ich in der Nachschau auch noch nicht gelöst bekommen habe:

Y gibt ein Handy an die Polizei, dieses gehört dem X. Die StA versucht nun den Richter zu erreichen, um die Beschlagnahme anordnen zu lassen. Den erreichen sie nicht. Im Handy ist eine Speicherkarte, die sie "auswerten" lassen (Tage später) und dabei ein Video finden. Ist das Video verwertbar?

Meine Lösung: Die "Beschlagnahme" war rm, den Richter hätten sie hier nicht anrufen müssen, da das Handy vom derzeitigen Gewahrsamsinhaber Y freiwillig herausgegeben wurde. Natürlich können sie den Richter trotzdem anrufen, um § 98 II 2 vorzubeugen, hätten es aber zumindest hinsichtlich der Beschlagnahme nicht tun müssen. Wenn sie nun die Speicherkarte auswerten, müsste das eine Durchsuchung iSd. § 105 StPO sein und keine Durchsicht § 110 StPO. Die 100g ff. brauchen wir auch nicht. Allerdings hätten sie hier den Richter anrufen müssen, für Gefahr im Verzug ist nichts ersichtlich. Ich würde sagen, das Video ist nicht verwertbar. Korrekt?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

So, endlich habe ich meinen ersten 31er. Ob es wohl gut beim Gericht ankommt, wenn ich im Plädoyer die Line "Denn Du bist 31er, wie Schweinsteiger" kicke? :D :D
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Du solltest eher Konsequent vom "Verräter-Paragraphen" sprechen. So sammelst du Sympathie beim Angeklagten!
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Ara hat geschrieben:Du solltest eher Konsequent vom "Verräter-Paragraphen" sprechen. So sammelst du Sympathie beim Angeklagten!
Der 31er ist nicht angeklagt, sondern Zeuge :D :D Angeklagt ist ein Kunde :lmao:
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Ja der Kunde wird dir ja zustimmen, dass es n Verräter-Paragraph ist :P
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Ich muss nochmal zu meiner Frage mit dem 98 II 2 StPO zurückkommen.

Die Aufgabenstellung der Klausur lautete: In Gutachten ist zu prüfen, welche prozessualen Maßnahmen durch die StA zu veranlassen sind. Auf alle insoweit aufgeworfene Fragen ist einzugehen.

Der RA will gerichtliche Entscheidung. Prozessuale Maßnahme der StA wäre also erstmal die Akten ans Gericht zu bringen, dass die entscheiden können. Hätte sich der RA direkt ans Gericht gewandt, würde das Gericht ja die StA erstmal zu einer Stellungnahme auffordern. Mir war nicht ganz klar, wie ich aufgeworfenen Rechtsfragen sauber in der Klausur verarbeiten kann. Die Maßnahme war rechtmäßig, also wird das Gericht das auch so entscheiden. Gefragt war aber nicht nach der Entscheidung des Gerichts, auf die es natürlich trotzdem hinausläuft, sondern nach Maßnahmen der StA. Könnte man insoweit schreiben:

"Die StA wird die Akten dem Gericht zur Entscheidung vorlegen und folgende Stellungnahme abgeben: Die Maßnahme xy war rechtmäßig, da..... "

Was wäre denn wenn die Maßnahme rechtswidrig gewesen wäre? Hört sich ja ziemlich bescheuert an, wenn ich dann als StA eingestehe, dass da Quatsch gelaufen ist :) Oder gibt es da gar kein bestimmtes Vorgehen in der Klausur und ich könnte auch einfach die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gutachterlich prüfen (denn das ist ja wohl gewollt) ohne mich groß daran aufzuhängen was die StA in der Praxis tatsächlich machen wird (bis auf die Vorlage ans Gericht natürlich)?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Wie ist das eigentlich bei der Einstellung von Privatklagedelikten? Einige Konstellationen sind mir da unklar

1) Es fehlt sowohl an einem hinreichenden Tatverdacht als auch am öffentlichen Interesse. Wie begründe ich in diesem Fall die Einstellung? Kann man das frei entscheiden ob wegen mangelndem öffentlichen Interesse, oder mangelndem hinreichenden Tatverdacht. Wenn der StA das frei entscheiden kann, wäre es wohl sinnvoll und arbeitssparend auf das mangelnde öffentliche Interesse abzustellen und in der Vfg. auf den Privatklageweg zu verweisen, da dann keine Beschwerde droht. Zum fehlenden Tatverdacht müsste ich ja dann auch nichts mehr schreiben, oder? Oder sollte man es gar umfassend begründen um den GS nicht unnötig in die Privatklage rennen zu lassen (wir hatten es ja neulich schon vom Rechtsstaatsprinzip). Andererseits scheint mir diese Fürsorge auch ein bisschen weit zu gehen und es kann ja auch durchaus sein, dass der GS noch weitere Beweismittel auftreibt und seine Privatklage erfolgreich durchgezogen kriegt.

Diese Frage treibt mich schon länger um. Neulich hatte ich einen Fall, da war kein öffentliches Interesse gegeben und der Strafantrag war verfristet. Hier habe ich alleine auf der Verfahrenshindernis abgestellt und zum möglichen Privatklageweg gar nichts mehr geschrieben. Mich beschleicht der Gedanke, dass das nicht so ganz state of the art war. Die Korrektur habe ich noch nicht zurück. In den RiStBV und im M-G habe ich dazu nichts gefunden, dürfte doch aber ein Problem sein, mit dem man permanent zu tun hat. Also was überseh ich bei der banalen Frage?

2) Ein öffentliches Interesse liegt grds. vor, allerdings ist die Tat nicht nachweisbar. Einstellung mit Belehrung, oder ohne? Wenn das öffentliche Interesse bejaht wurde, würde ich sagen, dass auch eine Belehrung erfolgen muss, obwohl es sich eigentlich um ein Privatklagedelikt handelt.

--> Für mich würde es daher Sinn machen, das öffentliche Interesse zuerst zu prüfen. Fehlt dieses, Verweis auf den Privatklageweg ohne über die Beweisbarkeit groß nachzudenken und diese in der Vfg weiter zu thematisieren.

3) Stichwort öffentliches Interesse. Was wäre, wenn der StA fälschlicherweise ein öffentliches Interesse (bspw. bei einer KV) ablehnt und auf den Privatklageweg verweist? Wenn ich das auf den ersten Blick richtig sehe, kann man hiergegen nicht gerichtlich vorgehen (StA als Herrin des Verfahrens usw.). Wäre hier eine Dienstaufsichtsbeschwerde o.ä das richtige Vorgehen, oder schaut man da als GS komplett in die Röhre und muss die Privatklage erstmal durchziehen? Da könnte man ja auch schon mal daneben hauen (auch unter Berücksichtigung von Nr. 234 RiStBV), und für den GS unschöne Folgen produzieren. Ich denke da bspw. an KVen im HG Bereich. Die wenigsten GSen werden da wohl die Kraft aufbringen eine Privatklage anzustrengen und das öffentliche Interesse ist ja auch ein eher schwammiger Begriff, so dass man da sicher als StA auch eine gewisse Verantwortung dem Opfer gegenüber trägt.
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Justitian
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Justitian »

Ist die Bezeichnung eines auf ein Teilurteil folgenden Urteils als "Teilend- und Kostenschlussurteil" üblich?
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
sai
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von sai »

Justitian hat geschrieben:Ist die Bezeichnung eines auf ein Teilurteil folgenden Urteils als "Teilend- und Kostenschlussurteil" üblich?
Nein, das ist auch irreführend.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Justitian »

Hm stimmt eigentlich, danke.
Sollte man eigentlich komplexere Kostenentscheidungen im Urteil (oder im Hilfsgutachten?) nicht doch begründen?
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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