Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

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OJ1988
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von OJ1988 »

Zäsurwirkung nicht vergessen...
Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Ich habe so eine Konstellation auch noch nie gehabt. Auf meinem Zeitstrahl liegen alle Taten vor Strafbefehl 1, danach kommen auf der Zeitleiste Strafbefehl 2 und Strafbefehl 3. Dazwischen also nach Strafbefehl 1 bis Strafbefehl 3 und danach liegen aber keine Taten. Ich würde sagen Strafbefehl 1 entfaltet hier die Zäsurwirkung. Man hätte ALLE Taten im Strafbefehl 1 regeln können. Der ist aber vollstreckt. Strafbefehl 2 ist es nicht (1 Tat) und Strafbefehl 3 logischerweise auch nicht (18 Taten). Meine Idee wäre daher: Alle Taten, unter Auflösung meiner Gesamtstrafe aus Strafbefehl 3, zu nehmen und daraus eine einzige neue Gesamtstrafe zu bilden und für die bereits vollstreckte Tat aus Strafbefehl 1 einen Härteausgleich zu gewähren.

Richtiger wäre es jedoch wohl in Strafbefehl 2 die Zäsurwirkung zu sehen, da Strafbefehl 1 ja vollstreckt ist (keine Zäsurwirkung mehr). Dann bildet aber Strafbefehl 2 die maßgebliche Zäsurwirkung. Nur was mach ich dann mit der vollstreckten Tat aus Strafbefehl 1? Trotzdem Härteausgleich?
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Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Warum sollte Strafbefehl 1 eine Zäsurwirkung haben, wenn alle Taten VOR Strafbefehl 1 lagen?

Machen wir es doch plastisch:

Tat 1: 1.1.2016
Tat 2: 1.2.2016
Tat 3: 1.3.2016

Strafbefehl 1: 1.6.2016
Strafbefehl 2: 1.8.2016
Strafbefehl 3: Heute

Wenn Strafbefehl 1 NICHT vollstreckt wäre, dann würde man nun Tat 1, 2 und 3 zu einer Gesamtstrafe vereinen.

Nun ist Strafbefehl 1 vollstreckt und kann nicht mehr eingezogen werden. Aber Tat 2 und Tat 3 sind gesamtstrafenfähig, da beide vor dem Strafbefehl 2 (1.8.2016) begangen wurden. Strafbefehl 1 kann keine Zäsurwirkung entfalten, da er (1.6.2016) nach Tat 2 und 3 erst erging.

Somit sind Tat 2 und 3 gesamtstrafenfähig.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Ja, hier kommt es nicht darauf an, weil keine Taten danach begannen werden. Aber grds. bildet der Strafbefehl/Urteil ja eine Zäsur, so meinte ich das.

Ich würde jetzt die Gesamtstrafe aus Strafbefehl 3 auflösen, Strafbefehl 2 einbeziehen, eine neue Gesamtstrafe bilden und schlußendlich noch eine Härteausgleich für Strafbefehl 1 vornehmen. Muss da am Ende zwingend eine andere Strafhöhe als bei Strafbefehl 3 rauskommen? Strafbefehl 1+2 sind so pillepalle Sachen. Wenn ich Strafbefehl 2 einbeziehe und dann noch eine Härteausgleich wegen Strafbefehl 1 gebe, könnte ich eigentlich auch bei der Strafe aus Strafbefehl 3 landen :)

Ein Problem stellt sich nämlich noch: Bei Strafbefehl 3 wurde 1 Jahr m. Bew. beim verteidigten Angeklagten verhängt. Mehr geht ja nicht im Strafbefehl. Kann das Gericht über diese Grenze drüber, wenn nachträglich durch Beschluss eine Gesamtstrafe gebildet wird?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von OJ1988 »

Ara hat geschrieben:Warum sollte Strafbefehl 1 eine Zäsurwirkung haben, wenn alle Taten VOR Strafbefehl 1 lagen?

Machen wir es doch plastisch:

Tat 1: 1.1.2016
Tat 2: 1.2.2016
Tat 3: 1.3.2016

Strafbefehl 1: 1.6.2016
Strafbefehl 2: 1.8.2016
Strafbefehl 3: Heute

Wenn Strafbefehl 1 NICHT vollstreckt wäre, dann würde man nun Tat 1, 2 und 3 zu einer Gesamtstrafe vereinen.

Nun ist Strafbefehl 1 vollstreckt und kann nicht mehr eingezogen werden. Aber Tat 2 und Tat 3 sind gesamtstrafenfähig, da beide vor dem Strafbefehl 2 (1.8.2016) begangen wurden. Strafbefehl 1 kann keine Zäsurwirkung entfalten, da er (1.6.2016) nach Tat 2 und 3 erst erging.

Somit sind Tat 2 und 3 gesamtstrafenfähig.
Habe mir den Zeitstrahl nicht i.E. angeschaut, da keine Lust. Mein Punkt war, dass man bei mehreren Vorverurteilungen immer auch an die sog. Zäsurwirkung denken sollte. Das ist alles.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Ara hat geschrieben:Danke. Aber was passiert denn in der Praxis, wenn das Gericht sagt "Keine Ermessensreduzierung auf 0, aber die Behörde hat einen Ermessensfehler begangen". Zum Beispiel der Antrag wird abgelehnt, da es der Ex-Mann der Sachbearbeiterin ist und der kein Unterhalt für das Kind zahlt. Möglicherweise könnte man den Antrag aber ablehnen, da es ein besser geeignetes Mittel gibt (woran aber noch keiner Gedacht hat und auch noch keiner geprüft hat, ob es wirklich besser geeignet ist).

Das Gericht kann hier ja nun nicht selbst eine Ermessensentscheidung treffen, indem es prüft, ob eine völlig andere Maßnahme viel besser geeignet wäre. Dann wird der Antrag abgelehnt?
Ich weiß nicht, ob das Beispiel von dir so ganz glücklich gewählt ist. Das hört sich für mich irgendwie eher nach einer Frage der Zweckmäßigkeit an...

Im Allgemeinen würde der Erlass einer einstweiligen Anordnung allerdings tatsächlich regelmäßig abgelehnt. Der Antragsteller müsste dann eben die Hauptsache abwarten. Es kommt aber immer auf den einzelnen Fall an, denn nach h.M. kann im Verfahren nach § 123 I VwGO ausnahmsweise auch einmal mehr gewährt werden, als in der Hauptsache zu erreichen wäre. Je nachdem könnte das VG also sogar vorläufig eine konkrete Leistung zusprechen, auch wenn nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung besteht, aber eine dringende Notwenigkeit für eine solche vorläufige Regelung zu bejahen ist.

Der Weg, der dir vorschwebt - also eine Bescheidungsanordnung - ist konstruktiv nicht unmöglich, aber eben doch so problematisch, dass er - jedenfalls außerhalb des Sozialrechts - nach meinem Eindruck weitestgehend nicht genutzt wird.

Abgesehen davon ist es natürlich wahrscheinlich, dass die Behörde nach einem Wink mit dem Zaunpfahl durch das VG selbst im Hinblick auf das Ermessen "nachbessert". Sonst würde sie ja zumindest in der Hauptsache mit großer Wahrscheinlichkeit unterliegen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Eine Vorwegnahme der Hauptsache wäre ja u.a. zulässig, wenn die Entscheidung in der Sache zu spät käme und man nicht mehr korrigierbare Zustände schafft. In Aras Fall soll ja eine Versammlung verhindert werden. Spielen da auch grundrechtliche Erwägungen mit rein? So nach dem Motto: Schlimmer wäre es die Versammlung zu verhindern (die kann ja nicht mehr nachgeholt werden, zumindest wenn sie wie so oft konkret anlassbezogen ist), der Antragssteller mag zwar durch die Versammlung Nachteile erleiden, die kann man aber ggf. noch in der Hauptsache korrigieren. Das BVerfG macht sowas ähnliches im einstweiligen Rechtsschutz mit dem Modell der Doppelhypothese, was hier natürlich nicht passt, da dass BVerfG (bis auf Ausnahmen, meistens im Versammlungsrecht) die Erfolgsaussichten der Hauptsache komplett außer Betracht lässt. Es müsste dann doch schon ein krasser Fall sein, dass das VG bei bestehendem Ermessen eine e.A. erlässt. Und das müssten dann doch auch die Fälle sein, in denen eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise zulässig ist, oder?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Bei der Beschäftigung mit der nachträglichen Gesamtstrafe ist mir etwas aufgefallen:

Ich vor dem AG beantragt 7 Monate mit Bew. für gef.KV. Bei einer Strafe war man nicht sicher, ob die gesamtstrafenfähig ist. Auch der Angeklagte wusste nicht, ob die schon vollstreckt war. Es war eine Geldstrafe 60 TS. Die Richterin hat bei der StA angerufen (nach meinem Plädoyer und vor Urteilsverkündung). Sie kommt raus: 6 Monate 2 Wochen, da Härteausgleich vorzunehmen ist, Geldstrafe war vollstreckt.

Das ist doch grob falsch, oder? Ich bin sicher nicht schlauer als ein Richter, aber hätte man das zusammen abgeurteilt wäre eine Gesamtfreiheitsstrafe, zusammengesetzt aus Geldstrafe und Freiheitsstrafe, rausgekommen und zwar in Höhe von 8 Monaten. Dass die Geldstrafe bereits vollstreckt war, gereichte dem Angeklagten also in meinem Fall zum Vorteil. Er hat überhaupt keinen Nachteil dadurch, ganz im Gegenteil. Also gibt es auch keinen Härteausgleich. Seh ich das richtig? Es müsste doch gerade die Regel sein, dass bei Gesamtstrafen, die aus Geld- u. Freiheitsstrafen bestehen, die Vollstreckung der Geldstrafe vorteilhaft für den Angeklagten ist?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Ich verstehe deine Frage nicht so ganz.

Gesamtstrafe ist immer günstiger für den Angeklagten (da die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht werden darf). Kann eine Gesamtstrafe nicht durchgeführt werden, dann muss ein Härteausgleich erfolgen.

Wie kommste überhaupt darauf, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten rausgekommen wäre? Das ist doch reine Spekulation, was man da gebildet hätte.

Der Verurteilte hat bereits 2 Monate irgendwie abgegolten mit seiner vorherigen Strafe, die eigentlich in die Gesamtstrafe hätte einfließen müssen. Daher muss man ihm ja irgendwie diese 2 Monate (in welcher Höher auch immer) anrechnen, bei der neuerlichen Strafe.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Eagnai »

Tobias__21 hat geschrieben: Das ist doch grob falsch, oder? Ich bin sicher nicht schlauer als ein Richter, aber hätte man das zusammen abgeurteilt wäre eine Gesamtfreiheitsstrafe, zusammengesetzt aus Geldstrafe und Freiheitsstrafe, rausgekommen und zwar in Höhe von 8 Monaten. Dass die Geldstrafe bereits vollstreckt war, gereichte dem Angeklagten also in meinem Fall zum Vorteil. Er hat überhaupt keinen Nachteil dadurch, ganz im Gegenteil. Also gibt es auch keinen Härteausgleich. Seh ich das richtig? Es müsste doch gerade die Regel sein, dass bei Gesamtstrafen, die aus Geld- u. Freiheitsstrafen bestehen, die Vollstreckung der Geldstrafe vorteilhaft für den Angeklagten ist?
Deine Grundannahme ist falsch.

Es ist (im Regelfall) nicht günstiger für den Angeklagten, wenn keine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird, sondern eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander stehen. Davon geht auch § 53 Abs. 2 S. 1 StGB aus, der ja gerade extra regelt, dass im Regelfall eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden und nur ausnahmsweise auf eine gesonderte Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe zu erkennen ist.

Siehe hierzu auch den BGH (etwa in http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/15/2-462-15.php, unten Rn. 14 ff).

Gerade in einem Fall wie deinem, wo die ausgeurteilte Freiheitsstrafe eine Bewährungsstrafe ist, finde ich es auch keineswegs naheliegend, dass es günstiger für den Angeklagten sein sollte, wenn er statt 8 Monaten (die er aufgrund der Bewährung ja nicht verbüßen muss, wenn er allen Auflagen nachkommt, sondern die erstmal nur auf dem Papier stehen) nur 7 Monate bekommt, daneben aber noch 2.000 Euro Geldstrafe zahlen musste. Im Gegenteil würde der Angeklagte dir sehr wahrscheinlich sagen, dass es ihm lieber wäre, wenn in seinem Urteil 8 Monate mit Bewährung statt 7 Monate mit Bewährung stünden, er dafür aber die 2.000 Euro noch auf dem Konto hätte.

Anzunehmen, er hätte überhaupt keinen Nachteil dadurch gehabt, dass die Geldstrafe schon vollstreckt ist, finde ich jedenfalls wenig nachvollziehbar - der Angeklagte hat ja nicht nur 2.000 Euro verloren, sondern auch den (in der Regel ca. hälftigen) Abschlag, den es bei Bildung einer Gesamtstrafe gegeben hätte. Deshalb ist es schon richtig, einen Härteausgleich zu gewähren.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich bin überfragt und finde einfach nichts dazu.

Wenn während des Verfahrens bereits ein Antrag auf Streitwertfestzung gestellt wurde und dieser dann durch das Gericht per Beschluss festgesetzt wurde, schreibe ich dann nur ans Ende des Rubrums Streitwert: xxx €

Oder setze ich diesen dann immer noch in der Tenorierung fest und begründe die Streitwertfestsetzung in den Entscheidungsgründen?

Falls ich nur den Streitwert im Rubrum nenne, muss ich dann das in den Entscheidungsgründen begründen?

Besten Dank im Voraus, gerne auch mit Fundstelle, da ich mich damit geraden noch schwer tue.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von batman »

Bislang ist nur eine vorläufige Festsetzung erfolgt und mit Abschluss der Instanz hat gem. §63 II GKG die endgültige Festsetzung zu erfolgen. Wenn der Betrag unverändert bleibt, erübrigt sich eine weitere Begründung.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Ara: was wäre denn Dein Tenor gewesen in der ÖR-Klausur, wenn Du zu einer Stattgabe gekommen wärst? Verbot der Versammlung?
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Ara: was wäre denn Dein Tenor gewesen in der ÖR-Klausur, wenn Du zu einer Stattgabe gekommen wärst? Verbot der Versammlung?
In meiner Naivität hätte ich tenoriert wie in der Hauptsache:

"Wird der Behörde auferlegt unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts erneut zu bescheiden" Möglicherweise mit einem "Bis zum X.XX.XXXX"

Aber mir leuchtet schon ein, dass es natürlich problematisch ist... Vor allem, wenn die Behörde dann erneut ermessensfehlerhaft entscheidet.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von juraklasse »

Hallo,

ich übe derzeit die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und blicke da irgendwie noch nicht so richtig durch.

Hier ist ein Übungsfall bei dem Klage erhoben wurde (10.000 EUR) und Widerklage (5.000 EUR). Klage ist unbegründet, Widerklage unzulässig, dh (2/3 der Kosten Kläger und 1/3 Beklagter).

Die Musterlösung lautet:
"Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung iHv 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung iHv 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit iHv 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet."

Die Abwendungsbefugnis etc. ist mir alles verständlich, aber müsste es im ersten Satz nicht heißen "für die Beklagte jedoch nur..."? Denn diese kann doch Kosten iSd § 709 S. 2 ZPO (größer als § 708 Nr. 11) vollstrecken und müsste doch deshalb für den Fall des Unterliegens in einer Berufung Sicherheit leisten. Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch
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