Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

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Mimis
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Mimis »

Anscheinend sind die vollstreckbaren Kosten des Beklagten von § 708 Nr. 11 erfasst (gerade keine Lust zum Rechnen). Sonst würde ja auch § 711 nicht greifen.
juraklasse
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von juraklasse »

Ich verstehe halt nicht, wieso die Klägerin (und falls überhaupt nicht eher der Beklagte) Sicherheit iHv 110 % leisten muss, da er selbst doch nur Kosten von 5.000 EUR Streitwert vollstrecken kann. Wenn der Wert des Beklagten von § 708 Nr. 11 erfasst wäre, müsste das ja erst Recht auch für die Klägerin geltend, die nur Kosten bzgl. der 5.000 EUR vollstrecken kann.
Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Eagnai hat geschrieben:
Tobias__21 hat geschrieben: Das ist doch grob falsch, oder? Ich bin sicher nicht schlauer als ein Richter, aber hätte man das zusammen abgeurteilt wäre eine Gesamtfreiheitsstrafe, zusammengesetzt aus Geldstrafe und Freiheitsstrafe, rausgekommen und zwar in Höhe von 8 Monaten. Dass die Geldstrafe bereits vollstreckt war, gereichte dem Angeklagten also in meinem Fall zum Vorteil. Er hat überhaupt keinen Nachteil dadurch, ganz im Gegenteil. Also gibt es auch keinen Härteausgleich. Seh ich das richtig? Es müsste doch gerade die Regel sein, dass bei Gesamtstrafen, die aus Geld- u. Freiheitsstrafen bestehen, die Vollstreckung der Geldstrafe vorteilhaft für den Angeklagten ist?
Deine Grundannahme ist falsch.

Es ist (im Regelfall) nicht günstiger für den Angeklagten, wenn keine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird, sondern eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander stehen. Davon geht auch § 53 Abs. 2 S. 1 StGB aus, der ja gerade extra regelt, dass im Regelfall eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden und nur ausnahmsweise auf eine gesonderte Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe zu erkennen ist.

Siehe hierzu auch den BGH (etwa in http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/15/2-462-15.php, unten Rn. 14 ff).

Gerade in einem Fall wie deinem, wo die ausgeurteilte Freiheitsstrafe eine Bewährungsstrafe ist, finde ich es auch keineswegs naheliegend, dass es günstiger für den Angeklagten sein sollte, wenn er statt 8 Monaten (die er aufgrund der Bewährung ja nicht verbüßen muss, wenn er allen Auflagen nachkommt, sondern die erstmal nur auf dem Papier stehen) nur 7 Monate bekommt, daneben aber noch 2.000 Euro Geldstrafe zahlen musste. Im Gegenteil würde der Angeklagte dir sehr wahrscheinlich sagen, dass es ihm lieber wäre, wenn in seinem Urteil 8 Monate mit Bewährung statt 7 Monate mit Bewährung stünden, er dafür aber die 2.000 Euro noch auf dem Konto hätte.

Anzunehmen, er hätte überhaupt keinen Nachteil dadurch gehabt, dass die Geldstrafe schon vollstreckt ist, finde ich jedenfalls wenig nachvollziehbar - der Angeklagte hat ja nicht nur 2.000 Euro verloren, sondern auch den (in der Regel ca. hälftigen) Abschlag, den es bei Bildung einer Gesamtstrafe gegeben hätte. Deshalb ist es schon richtig, einen Härteausgleich zu gewähren.
Danke, dass Du dir die Mühe gemacht hast. Ich merke gerade immer öfter, dass ich der Praxis nicht so ganz gewachsen bin.

Ich muss auch ganz ehrlich sagen, dass ich froh bin, wenn die Station vorbei ist. Normalerweise sollte ich doch über solche Sachen mit meinem Ausbilder sprechen. Dann würde ich es wahrscheinlich auch verstehen. Ich frage aber permanent hier im Forum, weil ich schon gar keine Rückmeldung mehr erhalte. Ich geb nur mein Zeug ab (meistens Nervkram), gab auch schon Lob dafür. Aber ganz ehrlich: Die Strafstation fühlt sich gerade nicht so prickelnd an :( Ich hab ständig das Gefühl, dass ich eigentlich unerwünscht bin, ich rufe meinen Ausbilder ja schon gar nicht an (war in der Zivilstation anders). Ich versteh das auch, dass da wirklich viel zu tun ist, keine Frage. Aber dann sollte man vielleicht die Ausbildung anders gestalten. Plädieren darf ich jeden Scheiss, selbst unterirdischste Anklagen. Nächste Woche ist ein Betrug angeklagt, eine Sache für den Zivilrichter, da ist hinten und von nix mit ner Täuschung. Hätte man auch locker zurücknehmen können, aber nein, man stellt den Referendar in der Robe hin. Wird sehr spaßig
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batman
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von batman »

juraklasse hat geschrieben:Ich verstehe halt nicht, wieso die Klägerin (und falls überhaupt nicht eher der Beklagte) Sicherheit iHv 110 % leisten muss, da er selbst doch nur Kosten von 5.000 EUR Streitwert vollstrecken kann. Wenn der Wert des Beklagten von § 708 Nr. 11 erfasst wäre, müsste das ja erst Recht auch für die Klägerin geltend, die nur Kosten bzgl. der 5.000 EUR vollstrecken kann.
Wahrscheinlich gilt Par. 709 ZPO tatsächlich für den Beklagten. Dazu müsstest Du die doppelten Anwaltskosten aus 15.000 € mal ausrechnen und hiervon 2/3 ermitteln. Außerdem kann der Beklagte die für die Widerklage gezahlten Gerichtskosten anteilig vollstrecken.
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Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Tobias__21 hat geschrieben: Danke, dass Du dir die Mühe gemacht hast. Ich merke gerade immer öfter, dass ich der Praxis nicht so ganz gewachsen bin.
Wie schon vor ein paar Seiten vermutet, scheint man dir auch Akten zu geben, die für einen Anfänger sehr undankbar sind. Aber das ist vielleicht auch schlicht Pech mit dem Ausbilder. Zum Beispiel Gesamtstrafenbildung (die ja meist absehbar ist) kann man ja als Ausbilder unproblematisch vorher mit seinem Referendaren kurz durchsprechen.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Justitian »

Ist Klagehäufung ohne "n" eigentlich sprachlich korrekt?
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Ich schnall das immer noch nicht....Mir ist klar, dass der Angeklagte eine Strafe bezahlt hat, die er nicht hätte zahlen müssen, hätte man eine einzige Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Bleiben wir bei dem Beispiel: 7 Monate Freiheitsstrafe (aktuell) und eine Geldstrafe 60 TS die vollstreckt ist. Wäre das zusammen abgeurteilt worden, wären 8 Monate Freiheitsstrafe rausgekommen (davon gehen wir jetzt einfach mal aus). Dadurch, dass es jetzt nicht mehr nachträglich einbezogen werden kann, bleiben hier aber 7 Monate und nicht 8. Gut, der Angeklagte hat bezahlt, aber ist das der Nachteil der ihm entstanden ist, dass keine Gesamtstrafe gebildet wurde? Die Freiheitsstrafe ist ja nunmal die stärkste Strafe und 7 Monate sind eben besser als 8 Monate, egal ob die nur auf dem Papier stehen.
Fischer StGB § 55 Rn. 21a:

"Ein Härteausgleich entfällt auch, wenn keine Benachteiligung eintritt, weil entweder eine vollstreckte Geldstrafe nicht mehr in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden kann, oder [...]"
Das ist doch genau der obige Fall. Das Geld kriegt er so oder so nicht wieder, also gleiche ich diesen Nachteil dadurch aus, dass ich nochmal mit der Freiheitsstrafe runter gehe, die für ihn eh schon günstig aussieht, da man die Geldstrafe nicht einbeziehen kann. Der Denkfehler liegt sicher bei mir, wenn Ihr das auch so seht. Aber was meint Fischer dann mit den obigen Ausführungen?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Ara hat geschrieben:
Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Ara: was wäre denn Dein Tenor gewesen in der ÖR-Klausur, wenn Du zu einer Stattgabe gekommen wärst? Verbot der Versammlung?
In meiner Naivität hätte ich tenoriert wie in der Hauptsache:

"Wird der Behörde auferlegt unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts erneut zu bescheiden" Möglicherweise mit einem "Bis zum X.XX.XXXX"

Aber mir leuchtet schon ein, dass es natürlich problematisch ist... Vor allem, wenn die Behörde dann erneut ermessensfehlerhaft entscheidet.
Die Konstellation ist auch schon ungewöhnlich. Ich überlege auch seit gestern, was ich dazu schreiben soll. Aber nun erst einmal das hiesige, reale Eilverfahren bearbeiten und dann habe ich schon eine Idee. Nur kurz vorab: ich meine, dass die Lösung im Grundsatz zutreffend ist. Über die Begründung kann man sich streiten. Man wird in dieser Fallkonstellation doch viel daraus ableiten können, dass das Verwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit einer eigenen Ermessenskompetenz ausgestattet ist und hier - gerade beim § 123er-Verfahren - eine gewisse Auflösung des Verhältnisses zwischen Verwaltungshandeln und gerichtlicher Entscheidung herrscht.
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Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Tobias__21 hat geschrieben:Ich schnall das immer noch nicht....Mir ist klar, dass der Angeklagte eine Strafe bezahlt hat, die er nicht hätte zahlen müssen, hätte man eine einzige Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Bleiben wir bei dem Beispiel: 7 Monate Freiheitsstrafe (aktuell) und eine Geldstrafe 60 TS die vollstreckt ist. Wäre das zusammen abgeurteilt worden, wären 8 Monate Freiheitsstrafe rausgekommen (davon gehen wir jetzt einfach mal aus). Dadurch, dass es jetzt nicht mehr nachträglich einbezogen werden kann, bleiben hier aber 7 Monate und nicht 8. Gut, der Angeklagte hat bezahlt, aber ist das der Nachteil der ihm entstanden ist, dass keine Gesamtstrafe gebildet wurde? Die Freiheitsstrafe ist ja nunmal die stärkste Strafe und 7 Monate sind eben besser als 8 Monate, egal ob die nur auf dem Papier stehen.
Fischer StGB § 55 Rn. 21a:

"Ein Härteausgleich entfällt auch, wenn keine Benachteiligung eintritt, weil entweder eine vollstreckte Geldstrafe nicht mehr in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden kann, oder [...]"
Das ist doch genau der obige Fall. Das Geld kriegt er so oder so nicht wieder, also gleiche ich diesen Nachteil dadurch aus, dass ich nochmal mit der Freiheitsstrafe runter gehe, die für ihn eh schon günstig aussieht, da man die Geldstrafe nicht einbeziehen kann. Der Denkfehler liegt sicher bei mir, wenn Ihr das auch so seht. Aber was meint Fischer dann mit den obigen Ausführungen?
Ich wäre schon mit der pauschalen Aussage "Die Freiheitsstrafe ist ja nunmal die stärkste Strafe" generell etwas vorsichtiger. Ja natürlich hast du Recht, dass 3 Monate Freiheitsstrafe grundsätzlich schwerer sind als 90 Tagessätze. Man muss sich aber immer bewusst sein, dass sich 3 Monate Freiheitsstrafe auch zur Geldstrafe wandeln kann (§ 47 StGB), die Geldstrafe zur Haft führen kann (§ 43 StGB) und vor allem bei der Gesamtstrafe die Geldstrafe auch neben der Freiheitsstrafe stehen kann (§ 41 StGB). Daher kommt es sehr auf den Einzelfall an, ob die Geldstrafe tatsächlich immer die mildere Strafe ist (in den meisten Fällen wird sie es aber natürlich sein).

Das Fischerzitat verstehe ich wie du, überzeugt mich aber nicht (und er hat ja auch keine Quelle dafür). der BGH führt das Ganze übrigens so aus (3 StR 59/89):
Zwar hat der GBA nicht zu Unrecht darauf hingewiesen, daß eine Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe führt und daß eine Freiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe als das schwerere Übel anzusehen ist (vgl. auch BGHSt 35, 208, 212). Er hat daraus gefolgert, daß eine unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus einer Geld- und einer Freiheitsstrafe den Angekl. nicht beschwere und daß deshalb ein “Härteausgleich” nicht in Betracht komme, wenn eine vollstreckte gesamtstrafenfähige Geldstrafe nicht mehr einbezogen werden könne.
In dieser Allgemeinheit kann der Senat der Auffassung des GBA allerdings nicht folgen (vgl. BGHR, aaO, Härteausgleich 1). Zwar mag ein Angekl. je nach Lage des Falles nicht dadurch beschwert sein, daß eine Freiheitsstrafe nicht gemäß §§ 53 II 1, 54 III StGB durch das Einbeziehen einer Geldstrafe erhöht worden ist. Das trifft aber dann keinesfalls zu, wenn an Stelle der Geldstrafe - wie hier - die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist. Denn das Übel einer vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht geringer als das einer Freiheitsstrafe. Jedenfalls dann ist nach dem oben genannten allgemeinen Grundsatz Härteausgleich wegen der nicht mehr möglichen Gesamtstrafenbildung wie bei einer vollstreckten Freiheitsstrafe zu gewähren. Dem steht die Erwägung nicht entgegen, daß bei einer gemeinsamen Aburteilung aller Taten möglicherweise neben der Freiheitsstrafe gesondert auf Geldstrafe hätte erkannt werden können. Im Rahmen des Härteausgleichs kommt es allein auf die tatsächliche Situation für den neu entscheidenden Richter an.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Danke :) Beruhigt mich aber ein bisschen, dass zumindest Fischer und ein GBA es wohl auf den ersten Blick auch so gesehen haben wie ich :D

Der BGH schreibt in Deiner Quellenangabe aber auch:

Zwar mag ein Angeklagter je nach Lage des Falles nicht dadurch beschwert sein, daß eine Freiheitsstrafe nicht gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1, § 54 Abs. 3 StGB durch das Einbeziehen einer Geldstrafe erhöht worden ist. Das trifft aber dann keinesfalls zu, wenn an Stelle der Geldstrafe - wie hier - die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist.

Das ist in meinem Fall ja gerade nicht so. Völlig abwegig erscheint es mir hier also nicht, einen Härteausgleich nicht zu gewähren. Er verwehrt sich nur gegen eine pauschalisierende Betrachtung, die wohl Fischer anzulegen scheint. Jedenfalls hab ich jetzt einiges zusammen und ich kann am Montag gezielt nachfragen und auch meinen Standpunkt vertreten :) In meinem Fall wird es nicht darauf ankommen, da das Gericht ja sowieso komplett frei ist und die sicher kein großes Bimborium veranstalten werden, vor allem nicht bei diesem Pillepalle Fall. Die werden eben runtergehen und im Beschluss schreiben, dass sie einen Härteausgleich gewährt haben und fertig.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von non-liquet »

O Herr, lass die Einheitsstrafe kommen... [-o<
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Tobias__21 hat geschrieben:Danke :) Beruhigt mich aber ein bisschen, dass zumindest Fischer und ein GBA es wohl auf den ersten Blick auch so gesehen haben wie ich :D

Der BGH schreibt in Deiner Quellenangabe aber auch:

Zwar mag ein Angeklagter je nach Lage des Falles nicht dadurch beschwert sein, daß eine Freiheitsstrafe nicht gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1, § 54 Abs. 3 StGB durch das Einbeziehen einer Geldstrafe erhöht worden ist. Das trifft aber dann keinesfalls zu, wenn an Stelle der Geldstrafe - wie hier - die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist.

Das ist in meinem Fall ja gerade nicht so. Völlig abwegig erscheint es mir hier also nicht, einen Härteausgleich nicht zu gewähren. Er verwehrt sich nur gegen eine pauschalisierende Betrachtung, die wohl Fischer anzulegen scheint. Jedenfalls hab ich jetzt einiges zusammen und ich kann am Montag gezielt nachfragen und auch meinen Standpunkt vertreten :) In meinem Fall wird es nicht darauf ankommen, da das Gericht ja sowieso komplett frei ist und die sicher kein großes Bimborium veranstalten werden, vor allem nicht bei diesem Pillepalle Fall. Die werden eben runtergehen und im Beschluss schreiben, dass sie einen Härteausgleich gewährt haben und fertig.
Dieser Härteausgleich ist ja eh fast nahezu vollständig im Ermessen des Gerichts. Es muss ja auch nicht zwingend ne hypothetische Gesamtstrafe gebildet werden und davon ausgehend dann gemildert werden. Das Gericht kann da recht frei im Raum etwas bestimmen. Auch ist das Gericht ja frei darin, ob es den Ausgleich nicht doch durch eine Vollstreckungslösung macht.

Es ist ein wildes Abenteuerland.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

non-liquet hat geschrieben:O Herr, lass die Einheitsstrafe kommen... [-o<
Meine Freundin vertritt ja die Ansicht, dass bei Tatmehrheit alle Einzelstrafen aufaddiert werden sollen. Als ich sie dann darauf hingewiesen habe, dass man dann Leute für ziemlich lange lange Zeit in den Knast schicken kann, mein Beispiel war FoFE in 40 Fällen mit einer Strafe von je 3 Monaten, meinte sie nur: "Ja und, selbst schuld". Sie wäre bestimmt eine vorzügliche Richterin geworden :lmao:
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

In anderen Rechtsordnungen ist das Aufaddieren aber wirklich weitgehend gang und gäbe und auf den ersten Blick auch naheliegend...
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Sicher, aber dann fährt man unter Umständen halt auch für kleinere Delikte direkt ein, oder man legt eben ganz niedrige Einzelstrafen an. Ich fand das ja ganz witzig als ich neulich eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet habe und die einzelnen Strafen für die einzelnen Taten plädiert habe. Dem Angeklagten ist direkt die Farbe aus dem Gesicht gewichen. Er ging wohl davon aus, dass das am Ende ein schönes Paket gibt. Als ich dann bei der Gesamtstrafe angekommen bin, ging es ihm wieder besser :) Die Richterin meinte dann in der Urteilsbegründung auch noch, dass er einen Rabatt (sic) bekommt, als sie ihm die Gesamtstrafe erläutert hat :)
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