Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

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thh
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

Justitian hat geschrieben:Ist Klagehäufung ohne "n" eigentlich sprachlich korrekt?
Ja. Mit "n" wäre es das nicht.
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Urs Blank
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Urs Blank »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:In anderen Rechtsordnungen ist das Aufaddieren aber wirklich weitgehend gang und gäbe und auf den ersten Blick auch naheliegend...
... so dass ein Angeklagter in Spanien zum Beispiel mit etwas Pech auch mal zu 300 Jahren Gefängnis verurteilt wird. Allerdings sind in Rechtsordnungen mit solchen Strafmaßen oftmals die Möglichkeiten der vorzeitigen Entlassung großzügiger, also nicht erst nach 1/2 oder 2/3 der Strafe wie hierzulande.
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Justitian
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Justitian »

thh hat geschrieben:
Justitian hat geschrieben:Ist Klagehäufung ohne "n" eigentlich sprachlich korrekt?
Ja. Mit "n" wäre es das nicht.
So steht es aber in der Überschrift zu § 44 VwGO :O
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Die Überschriften in der VwGO sind nicht amtlich, sondern werden vom jeweiligen Verlag oder Anbieter gewählt.

"Klagenhäufung" ist nicht falsch, aber sicherlich eher ungebräuchlich.
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thh
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

Justitian hat geschrieben:
thh hat geschrieben:
Justitian hat geschrieben:Ist Klagehäufung ohne "n" eigentlich sprachlich korrekt?
Ja. Mit "n" wäre es das nicht.
So steht es aber in der Überschrift zu § 44 VwGO :O
Verwaltungsrechtler. 'nuff said.
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sai
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von sai »

Justitian hat geschrieben:
thh hat geschrieben:
Justitian hat geschrieben:Ist Klagehäufung ohne "n" eigentlich sprachlich korrekt?
Ja. Mit "n" wäre es das nicht.
So steht es aber in der Überschrift zu § 44 VwGO :O
Es heißt auch sprachlich korrekt KlageNhäufung, weil eine einzige Klage schlicht und ergreifend nicht gehäuft werden kann ;)
Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Geht auch Klaghäufung? Klagschrift habe ich schon öfters gelesen :D
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Justitian
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Justitian »

Tobias__21 hat geschrieben:Geht auch Klaghäufung? Klagschrift habe ich schon öfters gelesen :D
O_O
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Justitian »

Gilt der verfassungsrechtliche Anspruch der beweisbelasteten Partei auf Vernehmung als Partei nur wenn die andere Partei einen Zeugen hat und damit bevorteilt ist oder immer bei 4-Augen Gesprächen? Im Wieczorek/Schütze wird der BGH für letzteres zitiert aber die Fundstelle geht leider ins Leere.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Bei einer zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe die aus Geld- und Freiheitsstrafen besteht, wird hier weder am AG, noch am LG, ein Härteausgleich für eine bereits vollgestreckte Geldstrafe gewährt, die deshalb nicht mehr in die nachträgliche Gesamtstrafe einbezogen werden kann. Begründung: Es ist vorteilhafter für den Angeklagten, dass die Geldstrafe nicht mehr einbezogen werden kann, ganz egal ob er finanzielle Einbußen erlitten hat.

Ich habe heute extra nachgefragt, mein Ausbilder sieht es genauso wie ich und hat es bisher auch nie anders erlebt. Wollte ich nur nachträglich mitteilen.
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Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Tobias__21 hat geschrieben:Bei einer zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe die aus Geld- und Freiheitsstrafen besteht, wird hier weder am AG, noch am LG, ein Härteausgleich für eine bereits vollgestreckte Geldstrafe gewährt, die deshalb nicht mehr in die nachträgliche Gesamtstrafe einbezogen werden kann.
Ich denke die Richterin am Amtsgericht hat es bei dir gemacht?
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Ja, aber das war auch nicht das Amtsgericht meiner Dienststelle und außerdem war es falsch :)
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Ich habe noch einen Nachtrag:

Wir haben ja auch schon darüber gesprochen, dass hier (an meinem LG) sehr wenig auf den Einzelrichter übertragen wird in der Berufungskammer. Es scheint tatsächlich hier (OLG Bezirk) üblich zu sein, alles über die Kammer laufen zu lassen, egal wie einfach der Fall liegt. Auch § 522 II ZPO scheint hier fast überhaupt nicht gezogen zu werden, da man es im Termin wohl meist schneller vom Tisch hat, als vorher nochmal einen Hinweisbeschluss rauszulassen und dann evtl. nochmal ordentlich vom Berufungsführer nachgefasst wird. Ich wollte das nur schnell noch mitteilen, da ich ja auch ziemlich überrascht war, wie das so läuft. Ich hatte neulich aber ein Gespräch mit einem Richter von einem anderen LG im Bezirk, der mir das genau so gesagt hat. Kammer=Regel, § 522 II so gut wie nie.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von julée »

Tobias__21 hat geschrieben:Ich habe noch einen Nachtrag:

Wir haben ja auch schon darüber gesprochen, dass hier (an meinem LG) sehr wenig auf den Einzelrichter übertragen wird in der Berufungskammer. Es scheint tatsächlich hier (OLG Bezirk) üblich zu sein, alles über die Kammer laufen zu lassen, egal wie einfach der Fall liegt. Auch § 522 II ZPO scheint hier fast überhaupt nicht gezogen zu werden, da man es im Termin wohl meist schneller vom Tisch hat, als vorher nochmal einen Hinweisbeschluss rauszulassen und dann evtl. nochmal ordentlich vom Berufungsführer nachgefasst wird. Ich wollte das nur schnell noch mitteilen, da ich ja auch ziemlich überrascht war, wie das so läuft. Ich hatte neulich aber ein Gespräch mit einem Richter von einem anderen LG im Bezirk, der mir das genau so gesagt hat. Kammer=Regel, § 522 II so gut wie nie.
Interessant. Warum man nicht nur alles Mögliche als Kammer verhandelt, sondern auch noch die "Mühen" des § 522 Abs. 2 ZPO scheut, erschließt sich mir nicht so ganz. Im Idealfall schreibt man mal in einer halben Stunde bis Stunde runter, was einen an dem Vortrag so alles stört und ggf. macht der Anwalt dann genau das, was man möchte (zurücknehmen). Zumal man bedenken sollte, dass es für die Parteien auch deutlich günstiger wird, wenn man auf die mündliche Verhandlung verzichten kann.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Bei § 522 II war die Begründung, dass man wohl meistens im Termin eine Rücknahme/Vergleich durchkriegt. Es wäre wohl stressiger vorher rechtliches Gehöhr zu gewähren (vor dem eigentlich Beschluss) und noch einen Hinweisbeschluss vorher rauszuschicken, zu dem ja auch nochmal Stellung genommen werden kann und da dann ggf. nochmal ordentlich vorgetragen wird. Die Sache mit der Übertragung erschließt sich mir aber auch nicht. Ich hatte zwar immer das Gefühl, dass die nicht wirklich überlastet sind, aber das Argument "der Sache eine gewisse Bedeutung zu verleihen" wenn da drei Richter sitzen, vermag ich erst recht nicht nachzuvollziehen. Wenn das ähnlich aussieht wie bei der StA, würde ich alles was geht im Einzelrichtertermin erledigen, und nicht umgekehrt. Bei meiner Ausbilderin bei der StA kann man nicht mal mehr zu zweit an dem Tisch im Büro sitzen, weil sich sogar da schon die Akten stapeln, vom Schreibtisch will ich gar nicht anfangen :D
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