Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ich bin auch mittlerweile der felsenfesten Überzeugung, dass das JPA manchmal voll daneben haut und Klausuren rausgibt, die auch mit richtiger Schwerpunktsetzung und perfekter Formulierung der Anklage nicht zu schaffen sind. Einmal hat uns das ein AG Leiter auch bei einer Klausur gesagt, dass die dann am Ende hochkorrigiert wurde, weil es viel zu viel war mit der Anklageschrift.
Ich bin da auch schon einigermaßen reflektiert und hinterfrage mein Vorgehen, ob ich irgendwo was falsch eingeschätzt oder gewichtet habe, aber ich glaube dass es oft einfach wirklich an den Klausuren liegt und nicht an mir selbst. Klar gibt es Klausuren, bei denen muss ich zu lange denken und sie haben mich kalt erwischt (Familienrecht ), aber im Strafrecht habe ich schon fast alles gesehen. Da denke ich nicht mehr nach, da fange ich an das Gutachten zu schreiben und komme hintenraus trotzdem unter Druck. Andere schreiben erstmal zwei Stunden am Konzept rum, bei denen sieht es noch viel schlimmer aus.
Ich bin da auch schon einigermaßen reflektiert und hinterfrage mein Vorgehen, ob ich irgendwo was falsch eingeschätzt oder gewichtet habe, aber ich glaube dass es oft einfach wirklich an den Klausuren liegt und nicht an mir selbst. Klar gibt es Klausuren, bei denen muss ich zu lange denken und sie haben mich kalt erwischt (Familienrecht ), aber im Strafrecht habe ich schon fast alles gesehen. Da denke ich nicht mehr nach, da fange ich an das Gutachten zu schreiben und komme hintenraus trotzdem unter Druck. Andere schreiben erstmal zwei Stunden am Konzept rum, bei denen sieht es noch viel schlimmer aus.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ach, mein neustes Vorgehen. Ich schreibe in der Anklageschrift den konkreten Anklagesatz nicht mehr aus wenn es knapp wird, sondern mach es so:
1.
Am so und so vielten um 14:00 Uhr befand sich der Angeklagte (nur anreissen)
...
2.
auch nur anreissen. Zeit und Ort
3.
....
Der Angeklagte wird daher beschuldigt
kompletter abstrakter Anklagesatz
strafbar als
komplett
Und dann die weiteren Formalien mit zuständigem Gericht und Unterschrift. Bei Euch sieht der Anklagesatz glaube ich etwas anders aus, aber ich denke Du weißt auf was ich hinaus will Dann fehlen zwar Teile des konkreten Anklagesatzes und der Tat, aber immerhin ist die Klausur fertig geworden und es kann einem keinen unterstellen, man könnte die Formalien einer Anklage nicht. Vielleicht sogar die bessere Notfalllösung als über 154 / 154a einzustellen (im Zweifel muss das ja auch in die Abschlussverfügung) und in die Anklage
1.
Am so und so vielten um 14:00 Uhr befand sich der Angeklagte (nur anreissen)
...
2.
auch nur anreissen. Zeit und Ort
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Der Angeklagte wird daher beschuldigt
kompletter abstrakter Anklagesatz
strafbar als
komplett
Und dann die weiteren Formalien mit zuständigem Gericht und Unterschrift. Bei Euch sieht der Anklagesatz glaube ich etwas anders aus, aber ich denke Du weißt auf was ich hinaus will Dann fehlen zwar Teile des konkreten Anklagesatzes und der Tat, aber immerhin ist die Klausur fertig geworden und es kann einem keinen unterstellen, man könnte die Formalien einer Anklage nicht. Vielleicht sogar die bessere Notfalllösung als über 154 / 154a einzustellen (im Zweifel muss das ja auch in die Abschlussverfügung) und in die Anklage
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Nr. 101 RiStBV ist bekannt?Ara hat geschrieben:Wie handhabt ihr das eigentlich in der StA-Klausur mit § 154 und § 154a StPO?
Ich bin mittlerweile dazu übergegangen, dass ich konsequent alles bis auf eine Straftat einstelle/beschränke und mir so mehr Luft für das Gutachten verschaffe. Ich glaube einfach die 30 Minuten die ich mehr bräuchte für die Anklagesätze, sind in nem Gutachten einfach besser aufgehoben. Ich denke ein "Einstellung kaum vertretbar" wiegt weniger schwer als "§ 212 nicht geprüft!".
Danach ist alles einzustellen, was nicht Niet und Nagelfest ist.
Bsp.: Hast du ein oder mehrere Verbrechen, dann schmeißt du alle Vergehen konsequent raus. Ebenso bei allen Privatklagedelikten.
So verbleibt dann am Ende nicht mehr viel.
BTW: AS-Klausurenkurs? Der Fall kommt mir bekannt vor bezüglich der Delikte.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Da hätte ich Angst, dass da am Ende dran steht "Keine praxistaugliche Lösung 3 Punkte".
Und ja, es ist doch auch kein Zufall, dass Strafrecht durchgehend schlecht ausfällt. Was mir aufgefallen ist, dass das kurze Anprüfen von etwas entfernteren Tatbeständen sehr honoriert wird (weil die meisten sie schlicht weglassen). Aber ja, es ist zum Teil frech was verlangt wird, insbesondere im Strafrecht (aber ich finde auch teilweise ZivR und ÖffR nicht ohne).
Und ja, es ist doch auch kein Zufall, dass Strafrecht durchgehend schlecht ausfällt. Was mir aufgefallen ist, dass das kurze Anprüfen von etwas entfernteren Tatbeständen sehr honoriert wird (weil die meisten sie schlicht weglassen). Aber ja, es ist zum Teil frech was verlangt wird, insbesondere im Strafrecht (aber ich finde auch teilweise ZivR und ÖffR nicht ohne).
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Freilich. Alles andere wäre auch völlig praxisfremd.Tobias__21 hat geschrieben:Neulich hatte ich versuchten Mord in Tateinheit mit gef. KV und Brandstiftung. Tatmehrheitlich dazu ein versuchter Betrug. Ich hab den versuchten Betrug über 154 erledigt.
Es mag vorkommen, dass von §§ 154, 154a StPO zurückhaltender Gebrauch gemacht wird, wenn die tragenden Vorwürfe von der Beweislage her eher "wacklig" sind, oder wenn eine Mehrzahl (nicht aber Vielzahl) vergleichbarer Taten oder Taten von vergleichbarem Unrechtsgehalt angeklagt werden sollen, unter dem Gesichtspunkts, dass ggf. wenigstens irgendetwas von den Vorwürfen übrigbleibt oder um "Verhandlungsmasse" für eine mögliche Verständigung zu haben. Ansonsten wird aber im Regelfall die Strafverfolgung sehr großzügig und frühzeitig beschränkt.Tobias__21 hat geschrieben:Es kann ja auch sein, dass sich der hinreichende Tatverdacht bzgl. der schweren Delikte vor Gericht nicht bestätigt und am Ende hat man alles andere in der Anklageschrift nicht erwähnt. Dann wird man wohl ein Problem haben....Von daher glaube ich, dass zumindest in der Praxis alles in der Anklage aufgenommen wird und am Ende dann ein Hinweis auf 154 / 154a erfolgt.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ach was, drei Punkte hagelt es dafür sicher nicht. Du musst bedenken, dass viele überhaupt schon gar nicht zur Anklageschrift kommen und da überhaupt nix mehr zu Papier bringen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
@thh:
Wenn man nach 154 vorgeht. Muss die Tat dann in den konkreten Anklagesatz der Anklageschrift aufgenommen werden, oder lässt man die raus? Ich werde aus dem M-G nicht wirklich schlau. Die schreiben, dass die Beschränkung jedenfalls in der Anklageschrift aufgenommen werden muss, aber wohl auch die Tat, die man über 154 erledigt hat, umrissen werden muss.
Wenn man nach 154 vorgeht. Muss die Tat dann in den konkreten Anklagesatz der Anklageschrift aufgenommen werden, oder lässt man die raus? Ich werde aus dem M-G nicht wirklich schlau. Die schreiben, dass die Beschränkung jedenfalls in der Anklageschrift aufgenommen werden muss, aber wohl auch die Tat, die man über 154 erledigt hat, umrissen werden muss.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Du musst bei § 154a StPO darauf hinweise ala "Unter Beschränkung gemäß § 154a StPO der Beleidigung im Hinblick auf den Mord"... Bei § 154 StPO ist es ja ein komplett eigener konkreter Anklagesatz. Wenn er am Montag den X beleidigt hat und am Sonntag den Y umgebracht hat, kannste ja im konkreten Anklagesatz zum Mord nicht die Beleidigung reinbringen.Tobias__21 hat geschrieben:@thh:
Wenn man nach 154 vorgeht. Muss die Tat dann in den konkreten Anklagesatz der Anklageschrift aufgenommen werden, oder lässt man die raus? Ich werde aus dem M-G nicht wirklich schlau. Die schreiben, dass die Beschränkung jedenfalls in der Anklageschrift aufgenommen werden muss, aber wohl auch die Tat, die man über 154 erledigt hat, umrissen werden muss.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Dachte ich auch. Aber M-G § 154 Rn. 6 : Wegen Umgrenzungsfunktion u möglicher Wiedereinbeziehung muss die StA ausgeschiedenen Vorgänge in der Anklage exakt beschreiben. Dann folgen Verweise auf den BGH. Ich verstehe das so, dass die Taten in den konkreten Anklagesatz müssen.Ara hat geschrieben:Du musst bei § 154a StPO darauf hinweise ala "Unter Beschränkung gemäß § 154a StPO der Beleidigung im Hinblick auf den Mord"... Bei § 154 StPO ist es ja ein komplett eigener konkreter Anklagesatz. Wenn er am Montag den X beleidigt hat und am Sonntag den Y umgebracht hat, kannste ja im konkreten Anklagesatz zum Mord nicht die Beleidigung reinbringen.Tobias__21 hat geschrieben:@thh:
Wenn man nach 154 vorgeht. Muss die Tat dann in den konkreten Anklagesatz der Anklageschrift aufgenommen werden, oder lässt man die raus? Ich werde aus dem M-G nicht wirklich schlau. Die schreiben, dass die Beschränkung jedenfalls in der Anklageschrift aufgenommen werden muss, aber wohl auch die Tat, die man über 154 erledigt hat, umrissen werden muss.
Sind da evtl. Fälle denkbar bei denen man Probleme mit ne bis in idem kriegen könnte? Bei Tatmehrheit doch eigentlich nicht. Ich meine bei der Unfallflucht ist sowas denkbar, dass trotz tatmehrheit nur einen proz. Tat vorliegt. Aber dann müsste man ja eh schon nach 154a vorgehen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Nicht im Anklagesatz, aber dort, wo die Einstellung erfolgt - in der Regel in der Begleitverfügung - muss klar sein, welche Vorgänge denn nun genau ausgeschieden worden sind. (Hier ist es teilweise üblich, die Einstellung im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vorzunehmen, nämlich dann, wenn keine Begleitverfügung im eigentlichen Sinne erfolgt - das ist zwar im Zweifel falsch, aber auch dort ist die Konkretisierung erforderlich.Tobias__21 hat geschrieben:Dachte ich auch. Aber M-G § 154 Rn. 6 : Wegen Umgrenzungsfunktion u möglicher Wiedereinbeziehung muss die StA ausgeschiedenen Vorgänge in der Anklage exakt beschreiben.
Man muss eben ggf. bei einer neuen Anklage ersehen können, über was schon - nach § 154 StPO - entschieden worden ist.Tobias__21 hat geschrieben:Sind da evtl. Fälle denkbar bei denen man Probleme mit ne bis in idem kriegen könnte?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ja, ich kenne das auch nur aus der Verfügung. Hier wird das glaube ich sogar direkt in der Abschlussverfügung unter "Einstellungen" untergebracht. So etwa:
1. bla bal
2. bla bla
3. Einstellungen
a) bla bla 170 II
Gründe
bla bla
b) 154
bla bla
4. Mitteilung von
5. Die Ermittlungen sind abgeschlossen
usw. usf.
Aber im M-G steht eben "Anklage" und nicht Verfügung...
1. bla bal
2. bla bla
3. Einstellungen
a) bla bla 170 II
Gründe
bla bla
b) 154
bla bla
4. Mitteilung von
5. Die Ermittlungen sind abgeschlossen
usw. usf.
Aber im M-G steht eben "Anklage" und nicht Verfügung...
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Habe das jetzt auch versucht, weiß aber noch nicht, wie es ankommen wird.Ara hat geschrieben:Wie handhabt ihr das eigentlich in der StA-Klausur mit § 154 und § 154a StPO?
Ich bin mittlerweile dazu übergegangen, dass ich konsequent alles bis auf eine Straftat einstelle/beschränke und mir so mehr Luft für das Gutachten verschaffe. Ich glaube einfach die 30 Minuten die ich mehr bräuchte für die Anklagesätze, sind in nem Gutachten einfach besser aufgehoben. Ich denke ein "Einstellung kaum vertretbar" wiegt weniger schwer als "§ 212 nicht geprüft!".
Bsp.:
4 Tatkomplexe, davon jeweils min. 1 Delikt übrig. Hinreichender TV für:
1x 259
1x 239+240
1x 249, 250+242+303
1x 242
--> 259 und den letzten 242 raus über § 154
--> 240 und den ersten 242 sowie 303 raus über 154a
Anklage: 239 und 249, 250
Bei "uns" wird immer gesagt, dass man nach Möglichkeit schon etwas einstellen sollte...Tibor hat geschrieben:Ich habe nie irgendwas eingestellt. Das sieht eher nach fehlendem Zeitmanagement aus, wenn man die paar Popeldelikte nicht auf die Reihe bekommt.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
@Suchender: Melde Dich dann doch nochmal hier. Ich geb auch Bescheid, wenn ich die Klausur zurück habe.
Was das Einstellen eingeht: Sofern hier kein Hinweis im Bearbeitervermerk ist, dass von 154f. nicht Gebrauch zu machen ist, kann man davon ausgehen, dass auch davon Gebrauch zu machen sein wird in der Klausur. Alles andere wäre auch nicht praxisgerecht. Nur die korrekte Umsetzung ist mir noch etwas unklar, zumindest was die Klausur angeht. 170 II hat man ja sowieso öfters.
Was das Einstellen eingeht: Sofern hier kein Hinweis im Bearbeitervermerk ist, dass von 154f. nicht Gebrauch zu machen ist, kann man davon ausgehen, dass auch davon Gebrauch zu machen sein wird in der Klausur. Alles andere wäre auch nicht praxisgerecht. Nur die korrekte Umsetzung ist mir noch etwas unklar, zumindest was die Klausur angeht. 170 II hat man ja sowieso öfters.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Einstellungen aus Opportunitätserwägungen schließt das GJPA in den Klausuren doch sowieso standardmäßig aus.Tibor hat geschrieben:Ich habe nie irgendwas eingestellt. Das sieht eher nach fehlendem Zeitmanagement aus, wenn man die paar Popeldelikte nicht auf die Reihe bekommt.
Es sollte am Ende eine praxisgerechte Lösung sein, so dass ich mit den Einstellungen nach §§ 154, 154a StPO nicht zu zögerlich wäre, wobei man 2 Minuten darauf verwenden sollte, zu begründen, warum wirklich die Voraussetzungen für eine Einstellung vorliegen. Im Übrigen sollte man natürlich auch ein wenig ein Auge darauf haben, was in der Praxis üblich ist, bevor man z. B. den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte als „Kleimkram“ einstellt.Tobias__21 hat geschrieben:@Suchender: Melde Dich dann doch nochmal hier. Ich geb auch Bescheid, wenn ich die Klausur zurück habe.
Was das Einstellen eingeht: Sofern hier kein Hinweis im Bearbeitervermerk ist, dass von 154f. nicht Gebrauch zu machen ist, kann man davon ausgehen, dass auch davon Gebrauch zu machen sein wird in der Klausur. Alles andere wäre auch nicht praxisgerecht. Nur die korrekte Umsetzung ist mir noch etwas unklar, zumindest was die Klausur angeht. 170 II hat man ja sowieso öfters.
"Auch eine stehengebliebene Uhr kann noch zweimal am Tag die richtige Zeit anzeigen; es kommt nur darauf an, daß man im richtigen Augenblick hinschaut." (Alfred Polgar)
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ich hab hier ein original Anklageschrift.
Dort steht unter
strafbar als
bla bla
Beim wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen findet sich überhaupt nichts zu 154 und den eingestellten Taten. In der Anklage selbst ist wirklich nur der oben zitierte Satz. Die Einstellung wurde direkt innerhalb der Abschlussverfügung gemacht.
Dort steht unter
strafbar als
bla bla
Aus der zugehörigen Abschlussverfügung, die ich auch habe, weiß ich, dass ein BtM Delikt und ein Diebstahl in Tatmehrheit standen. Die sind in der Anklageschrift nicht aufgeführt. Aus der Anklage könnte man einen Verstoß gegen das Waffengesetz noch rauslesen, der auch über 154 StPO lt. Abschlussverfügung eingestellt wurde. Ich gehe also davon aus, der Hinweis in der Anklage bezieht sich nur auf den Verstoß gegen das Waffengesetz und nicht auch auf den Diebstahl und das BtM Delikt? Oder muss dieser Satz immer rein? Das Gericht hat ja die Hauptakte und wohl auch die Abschlussverfügung, oder? Also würde ich doch eher davon ausgehen, dass der Satz immer reingehört. Die Delikte aber selbst nicht in der Anklageschrift konkret umschrieben werden?Wegen der übrigen verfahrensgegenständlichen Vorwürfe wurde die Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 1 StPO auf die angeklagten Taten beschränkt.
Beim wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen findet sich überhaupt nichts zu 154 und den eingestellten Taten. In der Anklage selbst ist wirklich nur der oben zitierte Satz. Die Einstellung wurde direkt innerhalb der Abschlussverfügung gemacht.
Verfügung
1. Personendaten und Schuldvorwurf überprüft, Änderungen nicht veranlasst.
2. Einstellungen
Name Angeklagter
Gemäß §§ 154 Abs. 1 , 154a Abs. 1 StPO wird von der Verfolgung folgender Taten abgesehen:
- Diebstahl eines .....(Band XY der Akte) mit Ort und Zeit der Tat
-Verstoß gegen das BtMG (Band XY der Akte) auch mit Ort und Zeit der Tat
Gründe:
Die zu erwartende Strafe fällt angesichts der in diesem Verfahren verfolgten Taten nicht erheblich ins Gewicht.
3. Abteilungsleiter III z.K.
4. Die Ermittlungen sind abgeschlossen.
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