2. juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden

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Moderator: Verwaltung

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fritzCard
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Beitrag von fritzCard »

Wunschgericht hat geschrieben:Das weiß ich nicht. Verstehe ich Dich richtig, Du bist durchgefallen und bekommst die Klausuren/Sachverhalte nicht zur Einsicht? Oder bist du ein "Unzufriedener"? Im ersteren Fall wäre das ein Skandal. Im letzteren m.E. auch nicht in Ordnung. Aber verständlich, denn sonst würde ja jeder Widerspruch einlegen, nach dem Motto "man kann's ja mal probieren". Denn verschlechtern kann man sich ja nicht.

Klage auf Akteneinsicht...?
Ich habe übrigens fast die kompletten Voten abgeschrieben, als ich Einsicht genommen habe. Aber etwas witzlos ist es natürlich schon ohne Sachverhalt...
Nee ich bin nicht durchgefallen. Ich fühle mich nur verkannt, vor allem weil mir zwei Tenöre angestrichen wurden als falsch, die defintiv richtig sind. Und auch sonst sind in den Klausuren mehrere kleine Klopse drin. So, dass ich seit 3 Tagen darüber nachdenke, ob ich mich streiten will.

Aber so aus der Erinnerung einen Widerspruch begründen (die Klausuren waren vor 5 Monaten) ist ja nicht ernsthaft vernünftig hinzubekommen.
nemo tenetur
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Re: 2. juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden

Beitrag von nemo tenetur »

Wenn man sich eine ausländische Rechtsanwaltszulassung besorgt und dann die Eignungsprüfung in Deutschland macht? z.B. Schweiz /Li?
bill-1
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Re:

Beitrag von bill-1 »

fritzCard hat geschrieben:
Und: Wie begründe ich meinen Widerspruch, wenn ich die Klausuren über eine Kanzlei nicht zur Einsicht bekomme und im GPA die Klausuren nur ohne Sachverhalte ansehen kann?
Auch die Sachverhalte werden dir zur Einsicht ausgegeben. Du musst nur aktiv danach fragen.
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Tibor
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Re: 2. juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden

Beitrag von Tibor »

bill-1 hat geschrieben:
fritzCard hat geschrieben:
Und: Wie begründe ich meinen Widerspruch, wenn ich die Klausuren über eine Kanzlei nicht zur Einsicht bekomme und im GPA die Klausuren nur ohne Sachverhalte ansehen kann?
Auch die Sachverhalte werden dir zur Einsicht ausgegeben. Du musst nur aktiv danach fragen.
Nach 9 Jahren sicher nicht mehr.
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bill-1
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Re: 2. juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden

Beitrag von bill-1 »

Dann wohl nicht mehr, ja. Bezog sich eher auf das hier und jetzt. Denn gängige und durchaus interessante Praxis der Prüfungsämter ist es ja, die Sachverhalte bei der Einsichtnahme erstmal nicht auszugeben und zu hoffen, dass sie keiner sehen will. [-(
Es hat sich bis heute nur noch nicht zu jedem Prüfling rumgesprochen, dass man die Sachverhalte auf Verlangen sehr wohl einsehen kann. Ich kenne einige davon.
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Re: 2. juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden

Beitrag von Kasimir »

bill-1 hat geschrieben:Dann wohl nicht mehr, ja. Bezog sich eher auf das hier und jetzt. Denn gängige und durchaus interessante Praxis der Prüfungsämter ist es ja, die Sachverhalte bei der Einsichtnahme erstmal nicht auszugeben und zu hoffen, dass sie keiner sehen will. [-(
Es hat sich bis heute nur noch nicht zu jedem Prüfling rumgesprochen, dass man die Sachverhalte auf Verlangen sehr wohl einsehen kann. Ich kenne einige davon.
Wer nicht herleiten kann, dass er einen Anspruch auf Einsicht des Sachverhalts hat, sollte auch nicht als Jurist auf die Gesellschaft losgelassen werden.
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Ara
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Re: 2. juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden

Beitrag von Ara »

Wo wir mehr oder weniger beim Thema sind.

Was hat es eigentlich damit auf sich, dass man bei der Akteneinsicht keine Fotos machen darf? Was ist Sinn und Zweck dieser Regelung? Spätestens mit dem Widerspruch muss man mir doch Akteneinsicht gewähren und mir die Möglichkeit der Kopien eröffnen?
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: 2. juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden

Beitrag von Pillendreher »

Vielleicht sprechen wir von verschiedenen Sachen (hab den Thread nicht durchgelesen :D), aber hier durfte man bei der Klausureinsicht Fotos erstellen.
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Ara
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Re: 2. juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden

Beitrag von Ara »

Bei uns hingen überall Schilder "Keine Kopien oder Fotografien erlaubt" und die Frau vom Prüfungsamt erzählte uns noch einmal ausdrücklich, dass EinSICHT nur die Sicht mit den Augen meint...
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: 2. juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden

Beitrag von bill-1 »

Nicht wenigen Prüfungsämtern ist auf solches Benehmen hin der Landesdatenschutzbeauftragte auf die Füße getreten. Denn der vertritt nämlich die Ansicht, dass du deine eigenen Arbeiten sehr wohl abfotographieren darfst.
bill-1
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Re: 2. juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden

Beitrag von bill-1 »

Kasimir hat geschrieben:
bill-1 hat geschrieben:Dann wohl nicht mehr, ja. Bezog sich eher auf das hier und jetzt. Denn gängige und durchaus interessante Praxis der Prüfungsämter ist es ja, die Sachverhalte bei der Einsichtnahme erstmal nicht auszugeben und zu hoffen, dass sie keiner sehen will. [-(
Es hat sich bis heute nur noch nicht zu jedem Prüfling rumgesprochen, dass man die Sachverhalte auf Verlangen sehr wohl einsehen kann. Ich kenne einige davon.
Wer nicht herleiten kann, dass er einen Anspruch auf Einsicht des Sachverhalts hat, sollte auch nicht als Jurist auf die Gesellschaft losgelassen werden.
Wenn es allein danach ginge, wäre unsere Berufsstand schon sehr bald sehr ausgedünnt, hab ich so den Eindruck.
nemo tenetur
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Re:

Beitrag von nemo tenetur »

Daniel hat geschrieben:Unter nrw.justiz.de findet sich das Folgende:
"Durch Artikel 4 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 wurde ein neuer § 112 a (Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst) in das Deutsche Richtergesetz eingefügt. Die Neuregelung wurde am 30. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 3416) und ist am 31. Dezember 2006 in Kraft getreten.

§ 112 a DRiG sieht vor, das Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in einem dieser Staaten erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts gem. § 1 EuRAG eröffnet, auf Antrag zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen werden können. Voraussetzung ist, dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. "

ABER: mit dem Abschluss kommt man also wieder ins Referendariat. Bringt einem also nicht viel, schließlich hat man das zweite juristische Staatsexamen endgültig nicht bestanden.


Anders wäre es nur, wenn man im Ausland die Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines
europäischen Rechtsanwalts berechtigt (EuRAG).
Gemäß des unter justiz.nrw.de veröffentlichen Merkblatts hierzu, muss man nachweisen, "ob und bei welchen Prüfungsämtern sich der Antragsteller ohne Erfolg Eignungsprüfungen unterzogen hat."

Hat man also das zweite Examen bereits endgültig nicht bestanden, scheidet auch diese Möglichkeit aus. Alles andere wäre auch irgendwie komsich, schließlich wird mir nicht mal mein in Polen erworbener Führerschein anerkannt, wenn er mir in Deutschland z.B. wegen Trunkenheit entzogen wurde.

Diese Eignungsprüfung kann man wohl nur umgehen, wenn man im europäischen Ausland drei Jahre als Rechtsanwalt tätig war.

Zum nachlesen: http://www.justiz.nrw.de/JM/landesjustizpruefungsamt/pruefungsverfahren/index.php (Verwaister Link automatisch entfernt)
Offiziell ist das 2. StAeX eine Prüfung zur Befähigung zum Richteramt. Nur die Eignungsprüfung heißt Eignungsprüfung. Hier geht es doch nur um den Zugang zur Rechtsanwaltschaft. Die Eignungsprüfung kann man machen, wenn man drei Jahre tätig war. Also ich habe letzte Woche alle deutschsprachigen schweizer Kantonsgerichte angeschrieben bzgl. einer Bewerbung für ein Gerichtspraktikum. Nur mit dem ersten StaEx wird man in D nur wie der letzte Dreck behandelt und bekommt nicht einmal eine Anstellung als Reinigungskraft.
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Re: Re:

Beitrag von Samson »

nemo tenetur hat geschrieben: Nur mit dem ersten StaEx wird man in D nur wie der letzte Dreck behandelt und bekommt nicht einmal eine Anstellung als Reinigungskraft.
Das ist unzutreffend. Ich kenne persönlich mehrere Gegenbeispiele.

Das es mit einigen Tricksereien - als nichts anderes betrachte ich die oben beschriebenen Vorschläge - seine Zulassung zur dt. Anwaltschaft erschleichen kann (Europarecht hin oder her) betrachte ich als eher besorgniserregend. Es gibt bereits genug Anwälte, die schlechte Juristen sind. Ja, das kann man gemein und arrogant finden, wenn man möchte.

Das hier zu derartigen Bestrebungen noch Ratschläge gegeben werden, finde ich befremdlich.
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Re: Re:

Beitrag von joee78 »

Samson hat geschrieben:Das hier zu derartigen Bestrebungen noch Ratschläge gegeben werden, finde ich befremdlich.
Du findest das Aufzeigen eines rechtlich gangbaren Weges "befremdlich", weil es moralisch fragwürdig ist? Ich hoffe, dass du kein Anwalt bist. :lmao:
Sind Sie ein Mensch? Sowas Ähnliches, ich bin Anwalt.

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thh
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Re: Re:

Beitrag von thh »

joee78 hat geschrieben:
Samson hat geschrieben:Das hier zu derartigen Bestrebungen noch Ratschläge gegeben werden, finde ich befremdlich.
Du findest das Aufzeigen eines rechtlich gangbaren Weges "befremdlich", weil es moralisch fragwürdig ist? Ich hoffe, dass du kein Anwalt bist. :lmao:
BGH, Beschluss vom 23. April 2007, GSSt 1/06 hat geschrieben:"Die Änderung des anwaltlichen Ethos ist ein weiteres Argument für die Änderung der Rechtsprechung."
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