2. juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden

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Moderator: Verwaltung

Gelöschter Nutzer

2. juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo

ich bin leider sehr traurig, dass ich auch beim "Gnadenversuch" durchfallen bin. Zur Zulassung fehlen mir 2 Punkte. javascript:emoticon('](*,)')
Brick wall

Ich weiss nicht mehr weiter.

Gibt es noch eine Möglichkeit seinen Volljuristen Titel zu bekommen, etwa im Ausland die Prüfung ablegen und sich hier anerkennen oder kann ich das Referendariat in einem neuen Bundesland absolvieren?

Ich habe mir die JAG´s der Länder angesehen.Meine Prüfung habe ich in NRW abgelegt. Dort heisst es in §§ 59 III i.V.m. 24 IV JAG NRW: " Wer die Prüfung in einem Land des Deutschen Richtergesetzes endgültig nicht bestanden hat, kann auch nach erneutem Studium nicht noch einmal zur Prüfung zugelassen werden." Eine vergleichbare Vorschrift habe ich in den Landesvorschriften der anderen Bundesländern nicht gefunden.
Könnte ich theoretisch meine Prüfung in einem anderen Bundesland ablegen?

Danke

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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das tut mir sehr leid für dich.

Ein Prüfungsrechtler erwähnte jedoch mal, dass bei zwei Punkten eine Anfechtung der Prüfungsentscheidung durchaus erfolgsversprechend sein kann. Kommt natürlich auf die Klausuren an. Aber da es "nur" zwei Punkte sind, solltest du diese Möglichkeit in Betracht ziehen.

Ein Examens-Hopping durch die Bundesländer ist meines Wissens nicht möglich.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

mein Beileid! Trotzdem etwas zur Aufmunterung:Unbedingt die Klausuren anschauen, und ins widerspruchsverfahren gehen!!!
Bei einer so knappen Entscheidung geht bestimmt noch was!

Weitere Möglichkeit: vorläufiger Rechtsschutz, Antrag auf Zulassung zur mündlichen Prüfung! Weiss diesbezüglich von jemanden, dass dies geklappt hat. versuch es einfach, du hast nichts zu verlieren!!!!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Also die Prüfung in einem anderen Bundesland abzulegen geht m. E. sicher nicht. Zumindest in Nds. ist das auch explizit ausgeschlossen.
Die Möglichkeit für dich könnte jetzt etwa ein Aufbaustudiengang sein, Bachelor/Master. So kommst du doch zu einem Abschluß.
Den hier macht gerade ein Freund von mir statt des Referendariats: http://www.wiso.fh-osnabrueck.de/wir-ba.html
Ansonsten: Auf jeden Fall erstmal die Prüfungsanfechtung zumindest versuchen!
Rahbari
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Beitrag von Rahbari »

Tut mir leid, was passiert ist! :-s

Zunächst solltest Du aber alles daran setzten, doch noch in die mündliche Prüfung zu kommen. Daher einen RA mit Schwerpunkt Prüfungsrecht beauftragen. Geld darf keine Rolle spielen!

Zur Frage, ob Du das zweite Staatsexamen oder den Vorbereitungsdienst in einem anderen Bundesland wiederholgen darfst: Das DRiG sagt insoweit nichts aus und verweist aufs Landesrecht:

§ 5d:
...
(5) 1Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. 2Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. 3Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. 4Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.

(6) Das Nähere regelt das Landesrecht.

Experte bin ich da aber auch nicht...

Desweiteren ließe sich überlegen, im Europäischen Ausland eine RA-Zulassung zu bekommen. Das setzt in aller Regel ein Art Anwaltsausbildung voraus (so jedenfalls England, Frankreich). Und um in die reinzukommen, musst Du wahrscheinlich zunächst einen Befähigungsnachweis für das inländische Recht bringen. Das sind aber alles reine Vermutungen. Nur so viel: Das Europarecht ist auf Deiner Seite!

Wenn alles scheitert: immerhin hast Du schon einen Abschluss: das erste jur. Staatsexamen. Es gibt genügend Threads, die einem da Perspektiven aufzeigen.

Viel Glück,

Johannes
Charly
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Beitrag von Charly »

Folgendes funktioniert:

1. Studium und Ausbildung in einem Mitgliedsstaat der EU (bzw EWR) zum europäischen Rechtsanwalt

2. Rückkehr nach Deutschland

3. Vollintegration in die deutsche Rechtsanwaltsschaft nach den Regeln des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) --> hierfür gibts dann drei Wege, die mehr oder weniger aufwendig sind.



Ob Du all die Strapazen auf Dich nehmen möchstest, musst Du selbst wissen. Ich glaube ich würd mir was suchen, wofür das erste reicht. Es gibt wirklich spannende Sachen, erst letztens habe ich zB gehört, dass man Kommissar bei der Polizei werden kann. Find ich super.

Alles gute !
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Charly hat geschrieben:
1. Studium und Ausbildung in einem Mitgliedsstaat der EU (bzw EWR) zum europäischen Rechtsanwalt
Was heißt das? RA in dem jeweiligen Mitgliedsstaat, oder wie? Was für ein (insbesondere zeitlicher) Aufwand wäre den hier nötig, hast du Infos dazu?
Syd26
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Beitrag von Syd26 »

Das tut mir seid Leid für Dich! Mir reicht es ja schon, das 2. Examen einmal nicht bestanden zu haben.

Aber ich würde auch sagen: such Dir einen Rechtsanwalt, der auf Prüfungsrecht spezialisiert ist! Bei 2 Punkten geht vielleicht noch was!

Klar, das wird nicht ganz billig, aber das ist es wert. Du hast nichts zu verlieren!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hey,
mein Beileid! das muss schrecklich sein. Aber du musst auch mal daran denken, dass du schon etwas geschafft hast. Du stehst ja nicht mit leeren Händen da. Das erste Examen ist doch auch etwas wert. Ich weiss, dass ist kein grosser Trost. Trotzdem geht die Welt nicht unter. Kopf hoch!
Liebe Grüsse
Wunschgericht
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Beitrag von Wunschgericht »

Auch mein Beileid!

Wenn ich Dich richtig verstanden habe und Du noch nicht Widerspruch eingelegt hast hier der schon mehrfach gegebene Rat: Tu es!

Beim GPA ist es z.B. so, dass es Sinn macht, auch telefonisch mit der Widerspruchsbehörde zu kommunizieren. Nach allem, was ich gehört habe, werden dann auch Tipps gegeben, bei welchen Korrektoren es Sinn macht, gegen die Benotung vorzugehen (die also eher bereit sind, ihr Votum noch einmal zu ändern). Die Leute in der Behörde sollen durchaus nicht unfreundlich sein. Auch Richter im Klageverfahren sollen eher auf Seiten der Prüflinge sein, weil sie wissen, was auf dem Spiel steht.

Vielleicht ist es ja in anderen Bundesländern auch so.

Jedenfalls ist eine Bekannte von mir nach dem Gnadenversuch (also dem 3. und letzten) durchgefallen. Sie hat Widerspruch eingelegt, wurde zur Mündlichen zugelassen und hat sich noch ordentlich verbessert. Sie arbeitet jetzt in einer Kanzlei...

Vorbei ist es erst, wenn es vorbei ist! Viel Glück!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,
in England ist - auch ohne engl. Uni-Abschluss - eine Ausbildung zum Solicitor (RA) in ca. 2 Jahren möglich; man muss eben nur etwa engl. Recht lernen. Dann über Niederlassungsfreiheit Zulassung in DE.
Viel Erfolg!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

no_blogger hat geschrieben:Hallo,
in England ist - auch ohne engl. Uni-Abschluss - eine Ausbildung zum Solicitor (RA) in ca. 2 Jahren möglich; man muss eben nur etwa engl. Recht lernen. Dann über Niederlassungsfreiheit Zulassung in DE.
Viel Erfolg!
Aber was darfst du als Solicitor dann in Deutschland? Ein mit dem deutschen RA vergleichbarer Titel ist das ja nicht so ganz.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Unter nrw.justiz.de findet sich das Folgende:
"Durch Artikel 4 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 wurde ein neuer § 112 a (Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst) in das Deutsche Richtergesetz eingefügt. Die Neuregelung wurde am 30. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 3416) und ist am 31. Dezember 2006 in Kraft getreten.

§ 112 a DRiG sieht vor, das Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in einem dieser Staaten erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts gem. § 1 EuRAG eröffnet, auf Antrag zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen werden können. Voraussetzung ist, dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. "

ABER: mit dem Abschluss kommt man also wieder ins Referendariat. Bringt einem also nicht viel, schließlich hat man das zweite juristische Staatsexamen endgültig nicht bestanden.


Anders wäre es nur, wenn man im Ausland die Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines
europäischen Rechtsanwalts berechtigt (EuRAG).
Gemäß des unter justiz.nrw.de veröffentlichen Merkblatts hierzu, muss man nachweisen, "ob und bei welchen Prüfungsämtern sich der Antragsteller ohne Erfolg Eignungsprüfungen unterzogen hat."

Hat man also das zweite Examen bereits endgültig nicht bestanden, scheidet auch diese Möglichkeit aus. Alles andere wäre auch irgendwie komsich, schließlich wird mir nicht mal mein in Polen erworbener Führerschein anerkannt, wenn er mir in Deutschland z.B. wegen Trunkenheit entzogen wurde.

Diese Eignungsprüfung kann man wohl nur umgehen, wenn man im europäischen Ausland drei Jahre als Rechtsanwalt tätig war.

Zum nachlesen: http://www.justiz.nrw.de/JM/landesjustizpruefungsamt/pruefungsverfahren/index.php (Verwaister Link automatisch entfernt)
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Beitrag von fritzCard »

Wunschgericht hat geschrieben:Beim GPA ist es z.B. so, dass es Sinn macht, auch telefonisch mit der Widerspruchsbehörde zu kommunizieren. Nach allem, was ich gehört habe, werden dann auch Tipps gegeben, bei welchen Korrektoren es Sinn macht, gegen die Benotung vorzugehen (die also eher bereit sind, ihr Votum noch einmal zu ändern). Die Leute in der Behörde sollen durchaus nicht unfreundlich sein. Auch Richter im Klageverfahren sollen eher auf Seiten der Prüflinge sein, weil sie wissen, was auf dem Spiel steht.
Aha, bei wem muss ich da anrufen? Helfen die nur Leuten, bei denen es ums Überleben geht oder auch bei nur unzufriedenen Leuten?

Und: Wie begründe ich meinen Widerspruch, wenn ich die Klausuren über eine Kanzlei nicht zur Einsicht bekomme und im GPA die Klausuren nur ohne Sachverhalte ansehen kann?
Wunschgericht
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Beitrag von Wunschgericht »

fritzCard hat geschrieben: Aha, bei wem muss ich da anrufen? Helfen die nur Leuten, bei denen es ums Überleben geht oder auch bei nur unzufriedenen Leuten?
"Nur Unzufriedenen" werden sie wohl nicht so bereitwillig helfen. Aber wissen tu ich das natürlich nicht.
Und: Wie begründe ich meinen Widerspruch, wenn ich die Klausuren über eine Kanzlei nicht zur Einsicht bekomme und im GPA die Klausuren nur ohne Sachverhalte ansehen kann?
Das weiß ich nicht. Verstehe ich Dich richtig, Du bist durchgefallen und bekommst die Klausuren/Sachverhalte nicht zur Einsicht? Oder bist du ein "Unzufriedener"? Im ersteren Fall wäre das ein Skandal. Im letzteren m.E. auch nicht in Ordnung. Aber verständlich, denn sonst würde ja jeder Widerspruch einlegen, nach dem Motto "man kann's ja mal probieren". Denn verschlechtern kann man sich ja nicht.

Klage auf Akteneinsicht...?
Ich habe übrigens fast die kompletten Voten abgeschrieben, als ich Einsicht genommen habe. Aber etwas witzlos ist es natürlich schon ohne Sachverhalt...
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