Prüfprogramm (Begründetheit) bei § 771 ZPO NACH Ablieferung Sache/vor Erlösauskehr?

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Gelöschter Nutzer

Prüfprogramm (Begründetheit) bei § 771 ZPO NACH Ablieferung Sache/vor Erlösauskehr?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Frage: was ist das richtige Prüfprogramm der Begründetheit bei § 771 ZPO/DWK nach Versteigerung und Ablieferung der Sache, aber vor Erlösauskehr?

Bsp.: G lässt eine Sache des D bei S pfänden. Die Sache wird versteigert an E. Der Erlös ist noch beim Gerichtsvollzieher.

Materielle Situation:
- E ist Eigentümer der Sache (§ 817 II ZPO) durch Ablieferung geworden.
- D ist Eigentümer des Erlöses analog § 1247 S. 2 BGB kraft dinglicher Surrogation

Prozessuale Lage:
- Wenn D den Erlös will, muss er weiterhin DWK gegen G erheben
- Tenor: "Die ZV durch das Urteil des... vom... in die [Sache] wird für unzulässig erklärt." (usw.) [wohl nicht (zwingend) Tenor "Die ZV durch... in... den Erlös aus der Verwertung der [Sache]..."]

Nun zur Frage im Detail:

Prüfprogramm der Begründetheit des § 771 ZPO ist: Die Klage ist begründet, wenn ein InterventionsR besteht und der Beklagte keine Einwendungen hat.

--> muss ich nun die Wirksamkeit des Eigentumserwerbs an der Sache durch die Ablieferung nach § 817 II ZPO prüfen oder kann ich sie dahinstehen lassen?

Möglichkeit 1:

Die DWK ist begründet. Der Kläger war im maßgeblichen ZP der Ablieferung der Sache an den Ersteher Eigentümer. [umfassende Eigentumsprüfung] Auf die Frage, ob das Eigentum durch die Versteigerung verloren wurde, kommt es nicht an. Denn in diesem Fall wäre der Kläger zumindest Eigentümer des Erlöses analog § 1247 S. 2 BGB kraft dinglicher Surrogation.

(zur Erläuterung: der Tenor ist ja unabhängig von der Frage, ob der Eigentumserwerb wirksam war oder nicht; außerdem erscheint es mir komisch, die Wirksamkeit der Versteigerung, die über § 766 ZPO geltend gemacht werden muss, hier zu prüfen)

Möglichkeit 2:

Die DWK ist begründet. Der Kläger ist zwar nicht mehr Eigentümer der Sache, wohl aber des Erlöses. Der Kläger war bis zur Ablieferung Eigentümer der Sache [umfassende Prüfung]. Durch die wirksame Ablieferung hat er zwar gem. § 817 II ZPO sein Eigentum an der Sache verloren [Prüfung]. Er ist aber nunmehr analog § 1247 S. 2 BGB Eigentümer des Erlöses kraft dinglicher Surrogation.

Danke!
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