Klausuren - Stil

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Jur_ist
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Klausuren - Stil

Beitrag von Jur_ist »

Hallo,

ich habe zwar die Strafrechtsstaiton schon hinter mir, bin aber immer noch nicht ganz sicher, wie man die Klausuren (ins. Strafrecht) gut formulieren kann. In der AG haben wir bei Klausurbesprechungen immer die Probleme besprochen, aber keine ausformulierten Lösungen bekommen. Grundsätzlich soll man ja nur problematisches erörtern.
Aber: Soll man im strafrechtlichen Gutachten jedes TB-Merkmal definieren? In den Lösungsskizzen des KG ist das nicht der Fall.
Dort heißt es z.B. "X müsste mit Tatentschluss zum Betrug gehandelt haben." Sollte danach eine Definition kommen, was Tatentschluss bedeutet oder nicht? Oder sollte man die zu prüfenden Merkmale (Täuschung, Irrtum etc.) erstmal erwähnen und definieren, oder kommt eine Definition nur wenn sie tatsächlich problematisch sind?

In den Lösungsskizzen heißt es auch oft: "Der subjektive Tatbestand steht außer Zweifel." Nicht von Vorsatz erwähnt, oder was Vorsatz bedeutet. Kann man das als Ref wirklich so schreiben? Im ersten Examen hieße es dann: Nur behauptet, nicht subsumiert.
Jur_ist
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Re: Klausuren - Stil

Beitrag von Jur_ist »

Und sehr oft steht auch drin: "nach der herrschenden Meinung" oder "nach einer Mindermeinung".


Sollte man nicht eigentlich Verweise auf die "Größe" der Meinung unterlassen? :-k
julée
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Re: Klausuren - Stil

Beitrag von julée »

Beim Gutachten im Strafrecht gibt es gegenüber einer Klausur im 1. Examen wenig Besonderheiten, d. h. es sollte an problematischen Stellen im Gutachtenstil geschrieben sein und natürlich auch Definitionen und Subsumtion enthalten. "Neu" ist nur die ggf zu klärende Frage, ob dem Beschuldigten das auch nachgewiesen werden kann. An unproblematischen Stellen darf es auch der Urteilsstil sein - der ja ebenfalls Definition und Subsumtion enthält.

Der Satz "Der Vorsatz steht außer Zweifel." ist für die eigene Lösung sicherlich nicht empfehlenswert - insoweit dürfte es sich auch weniger um eine ausformulierte Musterlösung handeln, als um Lösungshinweise, die davon ausgehen, dass der Leser durchaus weiß, wie man das richtig ausformuliert. Und dementsprechend macht dort auch der Hinweis auf die "hM" oder eine "Mindermeinung" Sinn.
"Auch eine stehengebliebene Uhr kann noch zweimal am Tag die richtige Zeit anzeigen; es kommt nur darauf an, daß man im richtigen Augenblick hinschaut." (Alfred Polgar)
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Tibor
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Re: Klausuren - Stil

Beitrag von Tibor »

A-Gutachten wie im 1. Examen. Nur prägnanter; unwesentliches kürzen. Schau dir doch mal Musterlösungen an (Fallbücher etc).
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
Jur_ist
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Re: Klausuren - Stil

Beitrag von Jur_ist »

Danke!
Jur_ist
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Re: Klausuren - Stil

Beitrag von Jur_ist »

Ich habe mich weiter damit beschäftigt und den oftmals empfohlenen "Arzt - Die Strafrechtsklausur gelesen" und mit Rep-Unterlagen verglichen:

Rep: Ausführlichen Definieren von allem, auch unproblematischen TB - Merkmalen.

Arzt: Für Fortgeschrittene - Davon ausgehen, dass die Definition bekannt ist, und nur problematisches genauer definieren und weiter auslegen / subsumieren.

ach ja...
Flash
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Re: Klausuren - Stil

Beitrag von Flash »

Den ärztlichen Hinweis halte ich sowohl im 1. als auch im 2. Examen (auf die Nähe von Gutachtenklausur im 2. und den Klausuren im 1. wurde ja bereits hingewiesen) für zutreffend. Der Satz "Er handelte auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft." ist m.E. üblich und wer in unproblematischen Fällen mehr schreibt, verschenkt schlicht Zeit.

Die kniffeligere Frage, wann man kurz und wann man mehr schreiben soll, kann man nur mit Erfahrung und Übung beantworten. Bei ihrer Beantwortung im konkreten Fall zeigt sich übrigens auch juristisches Talent/Verständnis. Natürlich wird es aber auch immer streitanfällige Grenzfälle geben, in denen der Korrektor mehr hören wollte oder weniger hätte ausreichen lassen, als der Kandidat für nötig hielt. Aber das ist dem Ganzen Klausurgedöns ohnehin eigen.
Die Beurteilung, ein Antrag im Sinne des § 24 Satz 1 BVerfGG sei offensichtlich unbegründet, setzt nicht voraus, daß seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein. (BVerfGE 82, 316)
OJ1988
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Re: Klausuren - Stil

Beitrag von OJ1988 »

Bei offensichtlichen Merkmalen würde ich tatsächlich entweder schlicht behaupten (z.B. Vorsatz) oder - wenn man dabei ein mulmiges Gefühl hat - mit sehr gedrungenem Urteilsstil arbeiten, z.B. durch das Einschieben von Parenthesen und den Formulierungen "insb." und "indem". Beispiel:

"Der objektive Tatbestand des § 242 StGB ist erfüllt. Insbesondere hat A das Lederarmband - und damit eine für ihn fremde bewegliche Sache - dem B weggenommen indem er...usw."
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