Schwierigkeiten bei der Tenorierung im 1. und 2. VU

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Gelöschter Nutzer

Schwierigkeiten bei der Tenorierung im 1. und 2. VU

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

kann mir bitte wer bei der Überschrift und Tenorierung zu folgendem Sachverhalt helfen:

Bekl zu 1) hat Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt

Bekl zu 2) hat Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid eingelegt

Beide Gesamtschuldner sind nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.

Wie lautet dann das Urteil und die Tenorierung?

Vielen Dank schon mal im Voraus :)

Grüße
Magdalena
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Tibor
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Re: Schwierigkeiten bei der Tenorierung im 1. und 2. VU

Beitrag von Tibor »

Eigene Ideen?
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Gelöschter Nutzer

Re: Schwierigkeiten bei der Tenorierung im 1. und 2. VU

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ja :-)

Also für den Bekl zu 1) ist es ein VU und für den Bekl zu 2) ein Zweites VU. Demzufolge würde ich folgende Überschrift und Tenorierung schreiben:


Versäumnisurteil und Zweites Versäumnisurteil

I. Der Beklagte zu 1) wird gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 5000€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

II. Der Einspruch des Beklagten zu 2) gegen den Vollstreckungsbescheid des AG Coburg vom 01.03.2014 wird verworfen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die weiteren Kosten trägt der Beklagte zu 2).

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Stimmt das?

Danke für die Hilfe!
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batman
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Re: Schwierigkeiten bei der Tenorierung im 1. und 2. VU

Beitrag von batman »

Welche "weiteren Kosten" meinst Du denn bei Ziffer III. ?
Gelöschter Nutzer

Re: Schwierigkeiten bei der Tenorierung im 1. und 2. VU

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Die zusätzlichen Kosten des Einspruchstermins, da es ja nur für den Beklagten zu 2) ein Einspruchstermin ist.
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batman
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Re: Schwierigkeiten bei der Tenorierung im 1. und 2. VU

Beitrag von batman »

Welche Grundlage hätte denn eine solche Ausnahme von Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung?
Gelöschter Nutzer

Re: Schwierigkeiten bei der Tenorierung im 1. und 2. VU

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

§ 97 I ZPO: Rechtsmittelkosten

Es hat ja nur der Beklagte zu 2) ein Rechtsmittel eingelegt, nämlich Eiinspruch erhoben. Also muss doch ausschließlich der Beklagte zu 2) für die zusätzlichen Kosten des Rechtsmittels aufkommen nach § 97 I ZPO oder nicht?
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batman
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Re: Schwierigkeiten bei der Tenorierung im 1. und 2. VU

Beitrag von batman »

§ 97 I ZPO gilt hier analog, denn der Einspruch ist ja kein Rechtsmittel. Der Einspruchstermin war hier zugleich Termin zur mündlichen Verhandlung für den Bekl. 1), insofern wegen des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid bzw. der Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren erforderlich. Ich halte es daher nicht für sachgerecht, die Kosten dieses Termins allein dem Bekl. 2) aufzuerlegen.
Gelöschter Nutzer

Re: Schwierigkeiten bei der Tenorierung im 1. und 2. VU

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ah okay verstehe, danke!

Eine etwas komplizierte Frage hätte ich jetzt noch:

Der Kläger hat nach Erlass des VB in seiner Anspruchsbegründung (§ 697 ZPO) einen Teil der beantragten Zinsen zurückgenommen, aber auch Zinsen beantragt, die nicht im VB aufgelistet sind, also eine Klageerweiterung (§ 264 Nr. 2 ZPO). Meines Erachtens ergeht das 2. VU nur hinsichtlich der im VB zugesprochenen Haupt- und Nebenforderungen; bzgl. der Klageerweiterung ein 1. VU.

Ist diese Überlegung korrekt?

Wie tenoriere ich, bzw. kann ich in ein und demselben Satz das 1. und 2. VU vermischen?
Z.B. I. Der Einspruch des Beklagten zu 2) gegen den Vollstreckungsbescheid des AG Coburg vom ... wird verworfen, soweit der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5500€ (2. VU, da bereits im VB enthalten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ... (1. VU, da diese Zinsen im VB nicht aufgelistet sind), verurteilt worden ist.

Danke nochmal!
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batman
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Re: Schwierigkeiten bei der Tenorierung im 1. und 2. VU

Beitrag von batman »

Ich würde 1. und 2. VU in getrennte Ternori fassen. Wenn der Antrag aus dem VB teilweise zurückgenommen wurde, dann wird der Einspruch des Bekl. 2) insoweit verworfen, als ...
Alles was über den VB hinausgeht, würde ich in eine neue Ziffer packen: Der Bekl. 2) wird darüber hinaus verurteilt, ...
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