Mitteilung über Disziplinarverfahren per Einschreiben?

Alle Themen rund um das Referendariat (Organisation, Ablauf, Wahlstation im Ausland etc.)

Moderator: Verwaltung

Antworten
Gelöschter Nutzer

Mitteilung über Disziplinarverfahren per Einschreiben?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Weiß jemand, wie in Bayern an Rechtsreferendare die Mitteilung über die Einleitung eines Diszplinarverfahrens versendet wird?

Per einfachem Brief oder Einschreiben mit Unterschrift?
falsus
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 868
Registriert: Donnerstag 13. September 2012, 11:13
Ausbildungslevel: Schüler

Re: Mitteilung über Disziplinarverfahren per Einschreiben?

Beitrag von falsus »

Disziplinarmaßnahmen betreffen doch nur Beamte, oder?
Benutzeravatar
Tibor
Fossil
Fossil
Beiträge: 16446
Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 23:09
Ausbildungslevel: Ass. iur.

Re: Mitteilung über Disziplinarverfahren per Einschreiben?

Beitrag von Tibor »

§ 2 Abs 2 Satz 3 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes: "Die Bestimmungen des Bayerischen Disziplinargesetzes finden entsprechende Anwendung."
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
joee78
Power User
Power User
Beiträge: 457
Registriert: Samstag 30. Juli 2011, 23:50
Ausbildungslevel: RA

Re: Mitteilung über Disziplinarverfahren per Einschreiben?

Beitrag von joee78 »

Eine besondere Form der Mitteilung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, daher wirds so sein wie bei einer polizeilichen Anhörung von Privatpersonen, die mittels einfachem Brief verschickt wird.
Art. 2 SiGjurVD

Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

(1) Über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der Regierung von Oberbayern. Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen. Die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Sie führen die Bezeichnung „Rechtsreferendar“ oder „Rechtsreferendarin“. Die Berufung setzt voraus, daß sich die Bewerber schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zur Verschwiegenheit über die bei der Ausbildung bekannt werdenden Angelegenheiten verpflichten.

(2) Für die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare sowie für die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 38 des Beamtenstatusgesetzes und der Art. 5, 96 und 105 des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Rechtsreferendare haben die Pflicht, sich mit voller Arbeitskraft der Ausbildung zu widmen. Die Bestimmungen des Bayerischen Disziplinargesetzes finden entsprechende Anwendung.
Art. 22 BayDG

Unterrichtung, Belehrung und Anhörung

(1) Der Beamte oder die Beamtin ist über die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm oder ihr zur Last gelegt wird. Es ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm oder ihr freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.
Sind Sie ein Mensch? Sowas Ähnliches, ich bin Anwalt.

Blade II
falsus
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 868
Registriert: Donnerstag 13. September 2012, 11:13
Ausbildungslevel: Schüler

Re: Mitteilung über Disziplinarverfahren per Einschreiben?

Beitrag von falsus »

Tibor hat geschrieben:§ 2 Abs 2 Satz 3 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes: "Die Bestimmungen des Bayerischen Disziplinargesetzes finden entsprechende Anwendung."
Ok, irgendwie hätte es mich in Bayern auch gewundert, hätte man sich dieser Einwirkungmöglichkeit beraubt.
Gelöschter Nutzer

Re: Mitteilung über Disziplinarverfahren per Einschreiben?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Art. 22 BayDG sagt insoweit nichts über die Form der Mitteilung. Zu Beweiszwecken scheint doch die Zustellung per Postzustellungsurkunde sinnvoller. Verwaltungsvorschriften habe ich dazu nicht gefunden. Auch im BayVwZVG findet sich hierzu nichts.
Antworten