Ich habe zwei - vermutlich ziemlich triviale - Fragen zur Darstellung des streitigen Parteivortrags im Tatbestand, die sie sich mir als Anfänger aber noch nicht auf Anhieb erschließen:
1.) Und zwar würde ich gerne zum einen wissen, ob man auch neuen (streitigen) Parteivortrag des Klägers, der abweichend von den Schriftsätzen iRd mündlichen Verhandlung vorgetragen wird (ersichtlich aus Sitzungsprotokoll), noch in den streitigen Vortrag des Kl. iRd Tatbestandes aufnimmt. Ich denke schon (wäre ja wohl ein überholtes Vorbringen). Ich bin mir aber irgendwie unsicher, weil in den AG Fällen und Lehrbüchern idR nur der Parteivortrag aus den Schriftsätzen für Tatbestandsbeispiele fungiert. Endzeitpunkt für alle tatsächlich vorgebrachten, relevanten Tatsachen ist aber doch wohl die mündliche Verhandlung (vor den Anträgen) oder?
2.) Wie sieht es aus, wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung als Partei vernommen wird und in Teilen abweichend zu seinem früheren Parteivortrag aussagt? Ist es korrekt, hier nur iRd Prozessgeschichte auf die erfolgte Parteivernehmung sowie den aus dem Protokoll ersichtlichen Inhalt zu verweisen und den "alten" abweichenden Parteivortrag (aus den Schriftsätzen) im streitigen Klägervorbringen zu belassen?
Vielen Dank schon einmal für eure Antworten!
Frage zur TB-Darstellung von streitigem Parteivorbringen
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Re: Frage zur TB-Darstellung von streitigem Parteivorbringen
Der gesamte Vortrag einer Partei ist geschlossen im Tatbestand darzustellen, gleichgültig wann er erfolgte und ob mündlich oder schriftsätzlich. Aber warum soll das mündliche Vorbringen "überholt" sein?juraklasse hat geschrieben:Ich habe zwei - vermutlich ziemlich triviale - Fragen zur Darstellung des streitigen Parteivortrags im Tatbestand, die sie sich mir als Anfänger aber noch nicht auf Anhieb erschließen:
1.) Und zwar würde ich gerne zum einen wissen, ob man auch neuen (streitigen) Parteivortrag des Klägers, der abweichend von den Schriftsätzen iRd mündlichen Verhandlung vorgetragen wird (ersichtlich aus Sitzungsprotokoll), noch in den streitigen Vortrag des Kl. iRd Tatbestandes aufnimmt. Ich denke schon (wäre ja wohl ein überholtes Vorbringen). Ich bin mir aber irgendwie unsicher, weil in den AG Fällen und Lehrbüchern idR nur der Parteivortrag aus den Schriftsätzen für Tatbestandsbeispiele fungiert. Endzeitpunkt für alle tatsächlich vorgebrachten, relevanten Tatsachen ist aber doch wohl die mündliche Verhandlung (vor den Anträgen) oder?
Grundsätzlich muss streng zwischen Vortrag und Beweis getrennt werden, sodass an sich Aussagen im Rahmen einer Parteivernehmung keinen Vortrag darstellen. Gleichwohl ist stets zu prüfen, ob eine Partei nicht konkludent ihre Aussagen im Rahmen einer Parteivernehmung auch als Vortrag zueigen macht (wie sie es mit günstigen Zeugenaussagen tun kann).2.) Wie sieht es aus, wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung als Partei vernommen wird und in Teilen abweichend zu seinem früheren Parteivortrag aussagt? Ist es korrekt, hier nur iRd Prozessgeschichte auf die erfolgte Parteivernehmung sowie den aus dem Protokoll ersichtlichen Inhalt zu verweisen und den "alten" abweichenden Parteivortrag (aus den Schriftsätzen) im streitigen Klägervorbringen zu belassen?
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Re: Frage zur TB-Darstellung von streitigem Parteivorbringen
Er meint wohl, dass das schriftliche Vorbringen durch das mündliche überholt wurde. Der Tatbestand beinhaltet nur das Vorbringen, an dem die Partei zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch festhält. Ändert eine Partei ihr Vorbringen also in der mündlichen Verhandlung, wäre im TB auch nur das aktuelle Vorbringen zu berücksichtigen. Wenn sich die Partei bei geändertem Vortrag zum Sachverhalt aber in Widersprüche verstrickt und das in den Entscheidungsgründen eine Rolle spielt, würde ich beides drin lassen.Swann hat geschrieben:Aber warum soll das mündliche Vorbringen "überholt" sein?
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Re: Frage zur TB-Darstellung von streitigem Parteivorbringen
Ja, genau diesen Fall meinte ich. Vielen Dank für eure Antworten![enigma] hat geschrieben:Er meint wohl, dass das schriftliche Vorbringen durch das mündliche überholt wurde. Der Tatbestand beinhaltet nur das Vorbringen, an dem die Partei zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch festhält. Ändert eine Partei ihr Vorbringen also in der mündlichen Verhandlung, wäre im TB auch nur das aktuelle Vorbringen zu berücksichtigen. Wenn sich die Partei bei geändertem Vortrag zum Sachverhalt aber in Widersprüche verstrickt und das in den Entscheidungsgründen eine Rolle spielt, würde ich beides drin lassen.Swann hat geschrieben:Aber warum soll das mündliche Vorbringen "überholt" sein?