Anklage EINES Täters in Mittäterschaft? Möglich?
Moderator: Verwaltung
Anklage EINES Täters in Mittäterschaft? Möglich?
Hallo!
Wäre sehr dankbar, wenn mir jemand helfen könnte.
Und zwar wurde in meiner Akte das Verfahren bezüglich eines Angeschuldigten getrennt. Die beiden haben jedoch in Mittäterschaft gehandelt.
Wenn ich "meinen" Angeschuldigten nun anklage, dann doch trotzdem nach § 25 II StGB, oder?
Achja und wo ich schon gerade dabei bin:
gemeinschaftlich handelnd eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich diese rechtswidrig zuzueignen, wobei er eine Sache stahl, die durch ein beschlossenes Verhältnis besonders gesichert war.
So ok, oder?
Danke und lieben Gruß,
Andi
Wäre sehr dankbar, wenn mir jemand helfen könnte.
Und zwar wurde in meiner Akte das Verfahren bezüglich eines Angeschuldigten getrennt. Die beiden haben jedoch in Mittäterschaft gehandelt.
Wenn ich "meinen" Angeschuldigten nun anklage, dann doch trotzdem nach § 25 II StGB, oder?
Achja und wo ich schon gerade dabei bin:
gemeinschaftlich handelnd eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich diese rechtswidrig zuzueignen, wobei er eine Sache stahl, die durch ein beschlossenes Verhältnis besonders gesichert war.
So ok, oder?
Danke und lieben Gruß,
Andi
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Re: Anklage EINES Täters in Mittäterschaft? Möglich?
Jedenfalls wenn du fremde Tatbeiträge zurechnen willst, dann musst du § 25 II StGB anführen, ich würd es generell tun.Alpmann-Andi hat geschrieben:Hallo!
Wäre sehr dankbar, wenn mir jemand helfen könnte.
Und zwar wurde in meiner Akte das Verfahren bezüglich eines Angeschuldigten getrennt. Die beiden haben jedoch in Mittäterschaft gehandelt.
Wenn ich "meinen" Angeschuldigten nun anklage, dann doch trotzdem nach § 25 II StGB, oder?
Warum weichst du ohne Not vom Gesetzestext ab?Achja und wo ich schon gerade dabei bin:
gemeinschaftlich handelnd eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich diese rechtswidrig zuzueignen, wobei er eine Sache stahl, die durch ein beschlossenes Verhältnis besonders gesichert war.
So ok, oder?
Re: Anklage EINES Täters in Mittäterschaft? Möglich?
Ok. Vielen Dank für die Antwort!
Und ich meine natürlich Behältnis und nicht Verhältnis... das war die Autokorrektur...
Also nun so:
gemeinschaftlich handelnd eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich diese rechtswidrig zuzueignen, wobei er eine Sache stahl, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert war.
Und ich meine natürlich Behältnis und nicht Verhältnis... das war die Autokorrektur...
Also nun so:
gemeinschaftlich handelnd eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich diese rechtswidrig zuzueignen, wobei er eine Sache stahl, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert war.
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Re: Anklage EINES Täters in Mittäterschaft? Möglich?
Guck dir den § 242 StGB nochmal an.
Re: Anklage EINES Täters in Mittäterschaft? Möglich?
:-D OKAY
Dann wäre das jetzt meine Endversion?!
gemeinschaftlich handelnd eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen, wobei er eine Sache stahl, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert war.
Oder übersehe ich etwas anderes?
Vielen lieben Dank schon mal :-)
Dann wäre das jetzt meine Endversion?!
gemeinschaftlich handelnd eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen, wobei er eine Sache stahl, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert war.
Oder übersehe ich etwas anderes?
Vielen lieben Dank schon mal :-)
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Re: Anklage EINES Täters in Mittäterschaft? Möglich?
Alternativ: gemeinschaftlich handelnd eine fremde bewegliche Sache, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert war, einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen.Alpmann-Andi hat geschrieben:gemeinschaftlich handelnd eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen, wobei er eine Sache stahl, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert war.
Das entspricht eher dem grammatikalisch üblichen Satzbau.
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Re: Anklage EINES Täters in Mittäterschaft? Möglich?
Ich dachte wenn das Gesetz mehrere Begehungsvarianten kennt und nur eine davon eindeutig erfüllt ist, nennt man nur diese? Hier also nur das verschlossene Behältnis?thh hat geschrieben:Alternativ: gemeinschaftlich handelnd eine fremde bewegliche Sache, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert war, einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen.Alpmann-Andi hat geschrieben:gemeinschaftlich handelnd eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen, wobei er eine Sache stahl, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert war.
Das entspricht eher dem grammatikalisch üblichen Satzbau.
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Re: AW: Anklage EINES Täters in Mittäterschaft? Möglich?
Äh, ja. So genau hatte ich nicht geguckt...[enigma] hat geschrieben: Ich dachte wenn das Gesetz mehrere Begehungsvarianten kennt und nur eine davon eindeutig erfüllt ist, nennt man nur diese? Hier also nur das verschlossene Behältnis?
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