Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

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Pillendreher
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Pillendreher »

schlumpfhausen89 hat geschrieben:
Pillendreher hat geschrieben:
Ich komm mir jetzt aber ein wenig bescheuert vor, wenn ich da reinschreibe:

LG München I
LG München II
AG München

Ob AG oder LG ist für die Zuteilung doch egal, oder? Sprich da schaut ja keiner drauf, sondern schickt mich halt entweder ans LG oder eben ans AG. :-k

Soweit ich weiß hab ich letztes Jahr, als ich dann wieder zurückgezogen hab, auch nur die Orte angegeben. :-k
LG bedeutet halt LG-Bezirk, d.h. die Einzelplatzausbildung muss nicht unbedingt am LG erfolgen. Von daher solltest du vllt. schon eine Reihenfolge angeben.
Ich werde wohl die beiden Landgerichte angeben und meinen "Backup-Plan" zuhause ;)
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Gelöschter Nutzer

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

thh hat geschrieben:
Candor hat geschrieben:Aber so wie ich Dich verstehe, wäre Filderstadt eine ausgedehnte, nicht wirklich zusammengewachsene Kommunalgemeinde. Das kenne ich auch von einem Aargauer Dorf, wo ich meine Schulzeit verbrachte, es bestand in Wirklichkeit aus vier Dörfern, die ziemlich weit voneinander entfernt lagen, jeweils durch Wälder getrennt.
So ist es: die einzelnen Ortsteile von Filderstadt (was auf den Fildern liegt) sind größtenteils nicht miteinander verbunden

Bei Weinstadt (in einer Weinbaugegend ...) sieht das ähnlich aus.
Bei uns in der Schweiz gibt es z. B. einen Ort wie Erlinsbach, an sich ein zusammengewachsenes Dorf, das jedoch aus zwei Gemeinden mit zwei voneinander unabhängigen Verwaltungen und unterschiedlicher kantonaler Gesetzgebung besteht. Der Grund: Die Ortschaft liegt mitten auf der Grenze zwischen zwei Kantonen im Jura. Die dortige Höhenklinik hat auch wieder eine eigene Postleitzahl und gilt sozusagen als Ortschaft, obwohl dort nur gerade die Klinik vorhanden ist. So kann es auch gehen. ;)
Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Pillendreher hat geschrieben:So, dann spamme ich hier auch mal rein, hoffe Tobias hat nichts dagegen :D
Selbstverständlich nicht. Der Thread ist für alle da. Wer immer in Hogwarts um Hilfe bittet, der wird sie auch bekommen :D
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thh
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

Pillendreher hat geschrieben:Hier in München heißt es "Bitte geben Sie konkret an, zu welchem Gericht Sie wollen z.B. AG Laufen (in diesem Fall nicht nur den LG-Bezirk angeben!)".
Das wird insbesondere für geographisch größere Bezirke Bedeutung haben - da kann es ja durchaus einen erheblichen Unterschied machen, an welchem der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks man ggf. zum Einsatz kommt.
Pillendreher hat geschrieben:Ich komm mir jetzt aber ein wenig bescheuert vor, wenn ich da reinschreibe:

LG München I
LG München II
AG München
Wenn Du nur nach München willst, ist das wohl die richtige Angabe. Aber das LG München II dürfte ja auch noch einige Amtsgerichte im Umland zu bieten haben ...
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Mal ne Frage zum Fahrverbot nach § 44 StGB. Geht um eine Unfallflucht. Das Fahrverbot steht ja im Ermessen des Gerichts. Der Sb. will eins angeordnet haben. Wenn ich nun zu der Überzeugung gelange, dass das Fahrverbot hier den Angeklagten zu hart trifft und die Geldstrafe als Denkzettelfunktion ausreicht, kann ich das doch so auch plädieren und begründen warum ich dieser Meinung bin, oder? Kann ich in dem Fall die TS Anzahl angemessen erhöhen und darf ich das auch so offen im Plädoyer ansprechen? Oder kriege ich da Probleme? Die TS Anzahl ist ja die Hauptstrafe, das FV die Nebenstrafe. Das kommt mir ein bisschen basarmäßig vor, würde ich so vorgehen: "Kein FV, dafür zahlst du mehr" Meine Hauptstrafe muss ja tat- und schuldangemessen sein, das ist ja nicht mehr, wenn ich von einer Nebenstrafe absehe und dafür die Hauptstrafe erhöhe :-k

Wenn die Behörde ein FV anordnet, kann man das in gewissen Fällen umgehen, in dem man eine höhere Geldbuße bezahlt. Aber das sind ja ganz andere Fälle, da sind wir ja im OWiG Recht und dort gilt das Opportunitätsprinzip.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Eagnai »

Tobias__21 hat geschrieben:Wenn ich nun zu der Überzeugung gelange, dass das Fahrverbot hier den Angeklagten zu hart trifft und die Geldstrafe als Denkzettelfunktion ausreicht, kann ich das doch so auch plädieren und begründen warum ich dieser Meinung bin, oder?
Ja, natürlich - du bist ja der Sitzungsvertreter und plädierst auf die Verhängung oder Nichtverhängung der Strafe/n, die du nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung für angemessen hältst.

Nach außen hin kannst du in der Sitzung als eingeteilter Sitzungsvertreter ja sowieso ganz unabhängig von irgendwelchen Vorgaben deiner Ausbilder, Kollegen oder Vorgesetzten alles beantragen, was du willst - du könntest dir höchstens intern mal einen kleinen Anpfiff fangen, wenn du von einer als verbindlich gemeinten internen Vorgabe abweichst. In einem Fall wie diesem hier dürfte das aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausscheiden.
Tobias__21 hat geschrieben:Kann ich in dem Fall die TS Anzahl angemessen erhöhen und darf ich das auch so offen im Plädoyer ansprechen? Oder kriege ich da Probleme? Die TS Anzahl ist ja die Hauptstrafe, das FV die Nebenstrafe. Das kommt mir ein bisschen basarmäßig vor, würde ich so vorgehen: "Kein FV, dafür zahlst du mehr" Meine Hauptstrafe muss ja tat- und schuldangemessen sein, das ist ja nicht mehr, wenn ich von einer Nebenstrafe absehe und dafür die Hauptstrafe erhöhe :-k
Doch, gerade so wird ein Schuh draus.

Zwischen Haupt- und Nebenstrafe besteht eine Wechselwirkung, beide zusammen müssen tat- und schuldangemessen sein (im Kommentar z.B. unter § 46 oder konkret zum Fahrverbot auch unter § 44 nachzulesen).

Deshalb musst du bei der Bemessung der Hauptstrafe die Folgen, die sich aus einer gleichzeitig verhängten Nebenstrafe für den Täter ergeben, mit berücksichtigen. Das moniert der BGH auch gerne mal, vor allem bei der Einziehung nach § 74, wenn sie Nebenstrafencharakter hat - da wird gerne mal ein Strafausspruch aufgehoben, wenn das erkennende Gericht z.B. ein teures Auto eingezogen hat, ohne in den Strafzumessungserwägungen für die Hauptstrafe zu erwähnen, dass der arme Mensch jetzt ja seine teure Karre los ist. Das ist eigentlich auch ganz nachvollziehbar, finde ich - wenn man sich z.B. vorstellt, dass zwei Mittäter die gleiche Tat mit den ansonsten auch ganz gleichen Strafzumessungsgründen begangen haben, der eine aber sein eigenes Auto benutzt hat (so dass man es einziehen kann) und der andere zufällig das Auto eines Kumpels, dann würde es wahrscheinlich jeder unfair finden, wenn sie exakt die gleiche Geldstrafe bekommen würden, obwohl der eine sich noch zusätzlich ein neues Auto kaufen muss und der andere nicht.

Für das Fahrverbot gilt das Gleiche - auch dessen Verhängung hat zumeist ja nicht unerhebliche Folgen für den Täter, durchaus auch finanzielle, wenn er z.B. nun für drei Monate ein Monatsticket für den ÖPNV finanzieren muss. Wird ein Fahrverbot verhängt, muss man das deshalb bei der Bemessung der Hauptstrafe mit berücksichtigen. Wenn dein Sachbearbeiter also als Strafvorschlag z.B. 30 Tagessätze nebst Fahrverbot gemacht hat, dann müsste man - wenn alles korrekt gelaufen ist - davon ausgehen, dass er bei der Bemessung der 30 Tagessätze schon berücksichtigt hat, dass daneben noch ein Fahrverbot verhängt wird. Wenn das Fahrverbot nun aber wegfällt, kann im Gegenzug durchaus die Hauptstrafe entsprechend höher ausfallen.

Teilweise versuchen Verteidiger dieses Ergebnis in der Sitzung übrigens auch tatsächlich ganz "basarmäßig" auszuhandeln.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Herzlichen Dank, für Deine ausführliche Antwort, hört sich logisch an, da hätte ich noch ein Stückchen weiter denken müssen. Ich habe gerade den Fischer nicht zur Hand, werde das aber morgen nachschauen.
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Justitian
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Justitian »

thh hat geschrieben: Wenn Du nur nach München willst, ist das wohl die richtige Angabe. Aber das LG München II dürfte ja auch noch einige Amtsgerichte im Umland zu bieten haben ...
Wenn Du LG II angibst kommst Du aber auch ans LG II und nicht an ein AG im LG II - Bezirk - außer Dein Wunsch wird insoweit nicht berücksichtigt. Und bei der StA München II kommst Du natürlich auch an die AG.
Ich würde zuerst AG angeben weil Du beim LG Gefahr läufst, in eine spezialisierte Kammer zu kommen, die Dich überfordert und in der Du nichts lernst.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von ReFA »

Tobias: Kannst du das nicht mit deinem Ausbilder besprechen, welchen Ermessenspielraum du in der Sitzung hast?
Gerade bei sowas kann manchmal intern echt die Luft brennen, wenn man das vorher nicht bespricht...
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

ReFA hat geschrieben:Tobias: Kannst du das nicht mit deinem Ausbilder besprechen, welchen Ermessenspielraum du in der Sitzung hast?
Gerade bei sowas kann manchmal intern echt die Luft brennen, wenn man das vorher nicht bespricht...
Diesen Ermessensspielraum habe ich. Ich darf nur keine Einstellungen und Rechtsmittelverzichte machen. Es ging mir hier nur um die Frage, ob ich die Hauptstrafe in einem solchen Fall erhöhen kann, oder ob das unredlich ist. Ob ich das Fahrverbot letztlich auch beantrage, darf ich alleine aus dem Verlauf der HV heraus entscheiden.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Eagnai »

Ich kann mir ehrlich gesagt auch wenige Fälle vorstellen, wo sich der Sachbearbeiter ernsthaft daran stört, dass in der Hauptverhandlung auf das angedachte Fahrverbot dann doch verzichtet wurde... das kommt ja ständig vor und betrifft meist nur kleine, undramatische 0815-Fälle.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Ja, die lassen uns hier auch freie Hand, ob wir Bewährung beantragen, oder eben nicht (was ja auch immer davon abhängt, wie sich der Angeklagte präsentiert). Es gibt ja immer noch die Berufung und der Sachbearbeiter kriegt ja eh den Sitzungsbericht. Wenn man den dauernd anrufen würde und ihm den Verlauf der HV schildern würde und wie sich der Angeklagte so gibt, würde der ja einen Vogel kriegen :D

Ich bin auch schon von der vorgeschlagenen Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe, die auch so ausgeurteilt wurde, weil sich der Sachverhalt doch anders dargestellt hat wie in der Anklage zu Grunde gelegt. War auch kein Problem. Da kam auch nichts.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Eagnai »

Das Urteil soll ja auch aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gefällt werden, und die hat nunmal nur der Sitzungsvertreter miterlebt.

Den dann dafür zur Schnecke zu machen, dass er aufgrund seines persönlichen Eindrucks aus der Hauptverhandlung Bewährung oder keine Bewährung beantragt oder auf ein angedachtes Fahrverbot nun doch verzichtet, dürfte in den meisten Fällen schon deshalb wenig Sinn machen - und gröbere Missgriffe des Sitzungsvertreters, die ein Urteil tatsächlich schwer vertretbar erscheinen lassen (was in den "Kleinkram-Fällen", mit denen Referendare in der Sitzung zumeist befasst werden, ohnehin selten sein dürfte), lassen sich mit einem Rechtsmittel ja zur Not immer noch reparieren.

Wenn man sich jedenfalls dafür entscheidet, Referendare in die Sitzungen gehen zu lassen, dann muss man auch damit leben, dass sie dort eigenverantwortliche Entscheidungen treffen - später zu meckern, wenn einem das Ergebnis nicht passt, halte ich jedenfalls in den allermeisten Fällen für verfehlt.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Haja! Am Ende ist sowieso der Richter schuld. Der entscheidet ja :D

Montag hatte ich eine Sache, da hat der Sb. (gestandener Staatsanwalt) eine geringe Geldstrafe vorgeschlagen. War eine Anklage "zur Einwirkung auf den Angeklagten", hätte man auch locker mit Strafbefehl machen können. Ich hab nochmal 10 TS draufgelegt, da es mir etwas zu niedrig erschien. Der Angeklagte hat sich aber durchaus reuig gezeigt. Was macht der Richter? Legt nochmal 30 TS oben drauf. Da dachte ich auch....Der hatte aber generell wohl einen ganz ganz schlechten Tag. Meines Erachtens war das definitiv zu viel :D Er hats auch nicht mal begründet im Urteil, warum er da so zugelangt hat und die StA noch überbietet. Ich dachte eher, er geht runter und landet beim ursprünglichen Strafvorschlag. Ach so, ja: Der Angeklagte kam 10 Minuten zu spät. Vielleicht hat ihm das gestunken :D Er dachte, die Verhandlung würde erst viertel vor beginnen, weil er seine "Einladung" (sic!) nicht mehr gefunden hatte :lmao: Ich wollte gerade den Sb. anrufen und fragen ob er seine Einwirkung nicht stecken lassen will und wir einfach ins Strafbefehlsverfahren übergehen können, da kam er reingeschlurft. Merke: Wenn der Richter ein Urteil schreiben muss, kostet das dann 30 TS :D :D
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Ich habe gerade eine ZR Klausur vor mir liegen, bei der ich nicht weiß auf was die hinauswollen.

Gutachten ist anzufertigen+Tenor. Geht um eine Berufung zum OLG. Abgedruckt sind erstinstanzliches Urteil + Berufungsbegründung und Erwiderung+Protokoll OLG. Im unstreitigen Sachverhalt des LG Urteil steht, dass kein Vermittlungsauftrag an einen Makler erteilt wurde. Berufungskläger trägt in Berufungsbegründung vor, dass dem doch so gewesen sei und benennt einen Zeugen. Berufungsbeklagte erwidert, dass das neuer Tatsachenvortrag sei und als verspätet zurückzuweisen sei.
Jetzt kommts im Protokoll des OLG:

Klägervertreter trägt vor er habe die Zeugenvernehmung des in der Berufung benannten Zeugen bereits in der Klageschrift erstinstanzlich zum Thema behaupteter Vermittlungsauftrag beantragt. Der Senat teilt daraufhin, dass das zutreffend sei, zu anderen Beweisthemen sei der Zeuge jedoch nicht benannt worden.

Kann ich daraus schließen, dass das hier tatsächlich erstinstanzlich vorgetragen wurde und es kein neuer Tatsachenvortrag ist?
(Ich würde sagen, ja. Allerdings kommt mir die Klausur dann an diesem Punkt etwas billig vor, denn dann muss ich mich ja gar nicht weiter mit den Anforderungen an verspätetes Vorbringen beschäftigen und hab das Problem sofort tot gemacht und man hätte es sich sparen können, das in die Klausur zu nehmen)
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