Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

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Tibor
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tibor »

Ich verstehe die Frage nicht, verfügst du handschriftlich? Dann Spitzklammertechnik. Oder elektronisch? Dann copy & paste. Im Zweifel verfügst du die Schreiben wie sie rausgehen sollen, also "Schreiben an ... <in pp.> TEXT". Ansonsten gilt das Vorgesagte: Die GS soll ausführen, nicht denken.
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Samson
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Samson »

Bin ich eigentlich der einzige, der letzteres bedenklich findet?
Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Ich mache das in word. Hier verfügt man in Fällen des 170 II StPO wohl so, dass man den SV kurz darstellt und dann begründet warum eingestellt wird, also etwa so:

I. Das Ermittlungsverfahren gg. XY wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Gründe
I.
1. Dem Beschuldigten liegt zur Last am Tag xy am Ort xy bla bla

2. Weiterhin liegt dem Beschuldigten zur Last am Tag xy...

3.

4.
II.

Das Verfahren ist einzustellen, da.....

II. Mitteilung von I. 1-4 an GS xy (formlos, Gründe, Belehrung usw.)

III. ....

Das funktioniert ja alles noch, wenn es nur einen Geschädigten gibt. Habe ich aber zwei Geschädigte wird das ganze mE schnell unübersichtlich. Meine Idee wäre jetzt auch mit dem zweiten Geschädigten einfach in der obigen Reihe weiterzumachen und dann einfach unter III. Mitteilung von I 4-6 an XY. Allerdings kann ich dann wohl kaum so aufbauen wie oben, da ich ja die eigentlichen Gründe erst unter dem Absatz II. angebe und sie somit mit der Begründung von GS1 vermische. Also müsste ich auf Einteilung I. / II. innerhalb der Gründe verzichten und die Begründung für jede Tat innerhalb der arabischen Zahl geben. Das macht aber keinen Sinn, da ich die Taten 1-4 immer aus denselben Gründen einstellen werde, ich mich also unnötig wiederhole.

Versteht ihr auf was ich hinauswill? Wahrscheinlich bin ich in dieser Hinsicht auch einfach nur zu blöd :)
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von ew_h2002 »

Samson hat geschrieben:Bin ich eigentlich der einzige, der letzteres bedenklich findet?
Nein. Ich finde es höchst bedenklich, wenn wir uns anmaßen, die Weisheit mit Löffeln gefressen zu haben, so dass die Geschäftsstellen nicht mehr denken brauchen und sollen.
Eagnai
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Eagnai »

Tobias__21 hat geschrieben:Ich mache das in word. Hier verfügt man in Fällen des 170 II StPO wohl so, dass man den SV kurz darstellt und dann begründet warum eingestellt wird, also etwa so:

I. Das Ermittlungsverfahren gg. XY wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Gründe
I.
1. Dem Beschuldigten liegt zur Last am Tag xy am Ort xy bla bla

2. Weiterhin liegt dem Beschuldigten zur Last am Tag xy...

3.

4.
II.

Das Verfahren ist einzustellen, da.....

II. Mitteilung von I. 1-4 an GS xy (formlos, Gründe, Belehrung usw.)
Hm... ich verstehe ehrlich gesagt nicht so ganz, was du mit dem Klammerzusatz "formlos, Gründe, Belehrung usw." meinst.

Formulierst du die Gründe an dieser Stelle (nochmals) aus? Oder verweist du nach oben (im Sinne von "Gründe wie oben Ziff. I.4") und die Geschäftsstelle soll daraus dann ein Schreiben basteln?

Beim Lesen bin ich auch über die Bezeichnung des Schreibens an den Geschädigten als "Mitteilung" gestolpert - ist das in deiner Region so üblich? Bei uns heißt das "Bescheid", so wie es eben auch in § 171 StPO im Gesetz steht.

Ich persönlich verfüge im Grunde nur "Einstellungsbescheid/Bescheid an xy mit Rechtsmittelbelehrung" und formuliere den Bescheid dann vollständig aus. Wenn ich mit unserem PC-Programm arbeite, erstellt das den Bescheid sowieso gleich als gesondertes Schreiben, das ich dann am PC anklicken, mit meiner Begründung füllen, ausdrucken und direkt unterschreiben kann; die Geschäftsstelle muss es dann nur noch abschicken. Wenn ich die gesamte Verfügung in Word verfasse, würde ich den Bescheid an dieser Stelle trotzdem vollständig ausformulieren, so dass die Geschäftsstelle den Text nur noch in ein Schreiben mit passendem Briefkopf kopieren und mir zur Unterschrift vorlegen müsste.

Der erste Verfügungspunkt lautet bei mir dann relativ schlicht "Einstellung des Verfahrens aus den Gründen des Bescheids zu Ziff. 2" (es sei denn, es gibt für die Einstellung noch weitere Gründe, die ich dem Geschädigten nicht mitteile, dann fertige ich ergänzend einen Vermerk).

Sind mehrere Taten einzustellen, differenziere ich das natürlich entsprechend weiter aus, schreibe aber für jeden Geschädigten immer nur einen Bescheid.

Es könnte also, wenn ich 8 Taten und 2 Geschädigte habe, bei mir etwa so aussehen:

1.
a) Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 II StPO bzgl. der Taten 1.-7. aus den Gründen des Bescheids zu Ziff. 2
b) Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 II StPO bzgl. Tat 8. aus den Gründen des Bescheids zu Ziff. 3

2.
Bescheid an Geschädigten 1: [es folgt ausformulierter Text, warum Taten 1.-7. eingestellt wurden]

3.
Bescheid an Geschädigten 2: [es folgt ausformulierter Text, warum Tat 8. eingestellt wurde]
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Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

ew_h2002 hat geschrieben:
Samson hat geschrieben:Bin ich eigentlich der einzige, der letzteres bedenklich findet?
Nein. Ich finde es höchst bedenklich, wenn wir uns anmaßen, die Weisheit mit Löffeln gefressen zu haben, so dass die Geschäftsstellen nicht mehr denken brauchen und sollen.
Räumt man der Geschäftsstelle aber eigenes "Ermessen" bei der Ausführung der Verfügungen ein, dann kommt es früher oder später zu "gut gemeinten Verbesserungen".

Wer trägt die Verantwortung wenn die Geschäftsstelle meint "§ 154b hab ich noch nie gehört, aber § 154a kenne ich!"?
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Danke für Deine ausführliche Antwort. Bei uns scheint das in der Tat etwas anders zu laufen. Mit dem Klammerzusatz meinte ich nur je nachdem was zu machen ist: ob mit Gründen, ob ohne Gründe, mit Beschwerdebelehrung, ohne, etc.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Eagnai »

Wann macht man denn mal einen Einstellungsbescheid ohne Gründe? :-k

Und ich hatte mich nur gefragt, ob du die Gründe dann an dieser Stelle tatsächlich ausformulierst oder nach oben verweist und es der Geschäftsstelle überlässt, das Schreiben zu formulieren.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Das war auch auf die Mitteilung an den BS bezogen, der ja ggf. auch noch benachrichtig werden muss.

Verkürzt sieht es hier so aus:

I. Das Ermittlungsverfahren wird gem. 170 II StPO eingestellt.

Gründe

Dem BS liegt zur Last (hier der Sachverhalt). Dies lässt sich dem BS jedoch nicht der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachweisen, denn (Gründe)

II. Mitteilung von I formlos an Anzeigeerstatter (Name+Adresse)

III. Mitteilung von I formlos ohne Gründe an den Beschuldigten

IV..

Und wie gesagt, ist das ja schön und gut wenn man ein Delikt und einen GS hat. Aber sobald es mehrere Delikte und GSe werden, wird es eng. Ich könnte dann wohl nur so verfahren:

I. Das Ermittlungsverfahren gegen des BS wird nach 170 II StPO eingestellt,

1. soweit ihm eine KV am xy und
2. eine weitere KV am und
3.
4.
5.
6.
7.

8.
9. eine Beleidigung zur Last liegen.

Gründe:
1.
2.
3.
4.

II. Mitteilung von I 1-7 mit Beschwerdebelehrung (hier ggf. nur insoweit keine Privatklagedelikte betroffen sind) zustellen an Anzeigeerstatter XY und ihn hinsichtlich der Delikte xy auf den Privatklageweg verweisen.
III. Mitteilung von I 8-9 zustellen an Anzeigeerstatter YX

IV. Mitteilung von (was auch immer) formlos ohne Gründe an BS
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Samson »

Ara hat geschrieben:
ew_h2002 hat geschrieben:
Samson hat geschrieben:Bin ich eigentlich der einzige, der letzteres bedenklich findet?
Nein. Ich finde es höchst bedenklich, wenn wir uns anmaßen, die Weisheit mit Löffeln gefressen zu haben, so dass die Geschäftsstellen nicht mehr denken brauchen und sollen.
Räumt man der Geschäftsstelle aber eigenes "Ermessen" bei der Ausführung der Verfügungen ein, dann kommt es früher oder später zu "gut gemeinten Verbesserungen".

Wer trägt die Verantwortung wenn die Geschäftsstelle meint "§ 154b hab ich noch nie gehört, aber § 154a kenne ich!"?
Die Geschäftsstelle sollte m.E. weder blind ausführen noch gut gemeint verbessern; sondern im Zweifel nachfragen und erkennbare Fehler durch Hinweis an den Richter zu korrigieren versuchen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von julée »

ew_h2002 hat geschrieben:
Samson hat geschrieben:Bin ich eigentlich der einzige, der letzteres bedenklich findet?
Nein. Ich finde es höchst bedenklich, wenn wir uns anmaßen, die Weisheit mit Löffeln gefressen zu haben, so dass die Geschäftsstellen nicht mehr denken brauchen und sollen.
Zwischen "mitdenken und ggf. nachfragen" und "die Geschäftsstelle macht, was sie will, auch wenn es falsch ist" liegt aber doch ein gewisser Unterschied. Ich habe zum Glück eine Geschäftsstelle, die mitdenkt und meist weiß, wann sie nochmal nachfragen sollte, ob ich das wirklich so haben möchte oder dieses oder jenes gesehen habe, aber im Regelfall habe ich mir Gedanken gemacht, warum ich etwas so verfüge, wie ich es verfügt habe, und dann sollte es auch schlichtweg so und nicht irgendwie anders gemacht werden, nur weil die Geschäftsstelle das meint.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Ich weiss, wahrscheinlich geh ich Euch schon total auf den Sack, aber mir lässt das keine Ruhe :)

Der Aufbau der Einstellungsverfügung scheint sich wohl gewissermaßen an einem Urteil zu orientieren. I. ist wohl vergleichbar mit dem Tatbestand, II. vergleichbar mit den Entscheidungsgründen.

Gründe


I.

Hier kommen dann wohl die einzelnen Taten nummeriert 1-x rein, also eine Sachverhaltsdarstellung was denn genau passiert sein soll.

II.

Hier wohl die eigentlichen Gründe für die Einstellungen, auch nummeriert 1-x (wobei ich davon ausgehe, dass die Nummerierung mit der unter I. korrespondieren muss)

Jetzt meine hoffentlich letzte Frage zu dem Thema:

Wenn die Gründe für die Einstellung der Taten 1-4 völlig identisch sind (keine Zeugen, oder andere Beweismittel), dürfte es doch zulässig, bzw. verständlich, sein unter II. dann zu schreiben:

1-4
Gründe ....
5
Gründe...
6
Gründe..

Ich kann mir das rein praktisch gar nicht vorstellen, wie das Geschäftsstelle dann macht, denn die setzen ja wohl die Benachrichtigungen/Mitteilungen/Bescheide an den GS und ggf. den BS auf. Die müssen sich dann ja quasi alles aus der Verfügung zusammensuchen. Von daher gefällt mir das Vorgehen von Eagnai auch viel besser, aber bei uns ist tatsächlich die obige Version usus und die ist auch so in diversen Skripten aufgeführt (bin gerade nochmal extra in die UB wegen dem Quatsch). Wahrscheinlich denk ich auch gerade viel zu kompliziert und sollte die Verfügung jetzt einfach mal fertigstellen und inhaltlich keine Fehler machen. Was die Form angeht, kann ich das bestimmt irgendwie nach dem Urlaub mit meiner Ausbilderin klären und vielleicht sogar mal eine vollständige Abschlussverfügung mit mehreren Einstellungen und einer Anklage/Strafbefehl bekommen (wollte sie mir eigentlich schon lange eine raussuchen, wir haben es aber immer wieder vergessen)
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von julée »

Du musst zwei Teile unterscheiden: Die Einstellungsverfügung (inkl. Begründung) als solche und die Einstellungsbescheide, die nach draußen gehen (mit / ohne Begründung). Die Begründung, die nach draußen geht, sollte allgemeinverständlich sein und keine Dinge enthalten, die den Adressaten nichts angehen; die interne Begründung sollte hingegen umfassend sein. D. h. wenn man es nicht wie Eagnai macht (und den internen Leser auf die Begründung des Einstellungsbescheids verweist), muss man grds. zwei getrennte "Begründungen" schreiben oder der Geschäftsstelle ganz genau sagen, welche Abschnitte sie aus der Einstellungsverfügung als Begründung in den Einstellungsbescheid übernehmen soll, wobei das Ergebnis vorzeigbar sein muss.

Für sowas wie "Mitteilung von Ziff. I. an den Beschuldigten, formlos" gibt es Standardschreiben, das funktioniert ohne Probleme. Im Übrigen muss man der Geschäftsstelle schon sehr genau sagen, was nach "In pp." stehen soll, damit sie es entsprechend auf den richtigen Briefbogen ziehen kann. Wirklich gut ist eine komplette Verfügung erst dann, wenn derjenige, der sie ausführt, grds. nicht mitdenken muss und am Ende trotzdem die richtigen Schreiben auf dem richtigen Weg an die richtigen Adressaten gehen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

Tobias__21 hat geschrieben:Ich habe gerade etwas Probleme mit einer Abschlussverfügung. Zur Last liegen 9 Taten. 7 davon zu Lasten GS1, 2 davon zu Lasten GS2. Das meiste wird eingestellt. Bei GS1 sind die Gründe immer die gleichen: Keine Zeugen/Beweismittel, einmal ist schon der Strafantrag verspätet.
Also machst Du entweder eine Einstellungsverfügung, deren Gründe an beide Geschädigte gehen - das kann aus Datenschutzgründen nicht so schön sein - oder zwei Einstellungsverfügungen, einmal hinsichtlich der Taten zu Lasten GS1, einmal hinsichtlich der Taten zu Lasten GS2. Im letzteren Fall erfolgt beides natürlich in derselben Verfügung, aber unter zwei verschiedenen Gliederungspunkten. Hintergrund: Texte, die an verschiedene Adressaten gehen sollen, müssen auch gesondert verfasst werden. Für eine IT-Anwendung wie web.sta ist das technisch zwingend (weil dann für jeden Gliederungspunkt hinterlegt wird, wer davon eine Mitteilung bekommt), aber auch sonst macht das logisch Sinn.

Wie Du das dann innerhalb der Einstellungsverfügung(en) abhandelst, ist Dir ganz selbst überlassen. Du kannst erst die Sachverhalte darstellen und dann jeden Sachverhalt abarbeiten, oder auf jeden Sachverhalt die Gründe folgen lassen, oder beides kombinieren, so lange man am Ende noch versteht, was Du sagen willst. :)
Tobias__21 hat geschrieben:Ich würde alle Einstellungen unter I. Einstellungen abhandeln und die Taten mit 1-9 durch nummerieren und die Sachverhalte darstellen. Ich könnte jetzt entweder direkt unter der Sachverhaltsdarstellung, innerhalb der arabischen Nummerierung einen Absatz machen und die Gründe für jede Tat gesondert angeben. Nur wiederhole ich mich da ja bei 1-7. Wäre es möglich die Sachverhalte 1-7 (zu Lasten GS1) darzustellen, unter 7. einen Absatz zu machen und dort die Gründe für die Einstellung in einem Aufwasch abzuarbeiten? Dann würde ich weitermachen mit 8 (zu Lasten GS2) und dort aber direkt unter 8 und 9 die Gründe angeben, da sich diese unterscheiden (einmal ist schon der TB nicht erfüllt, einmal ist es ein Privatklagedelikt).
Das kann man so machen, wenn alle Gründe an alle Geschädigte gehen sollen. Sonst ist das untunlich.
Tobias__21 hat geschrieben:Unter II. Mitteilungen könnte ich dann schreiben: Mitteilung von 1-7 an GS1 ...... ; Mitteilung von 8-9 an GS2 .....
Schwierig verständlich und technisch in einer Fachanwendung i.d.R. nicht umsetzbar.

Ich würde zu I. Einstellungen bzgl. GS1 und II. Einstellungen bzgl. GS2 raten, mit III. Mitteilungen von I. an GS1 und II an GS2.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

Ara hat geschrieben:Also den ersten Ratschlag den ich bei der StA erhielt war: "Gehen sie grundsätzlich davon aus, dass die in der Geschäftsstelle nicht mitdenken"
Und am Ende wundert sich der Ratgeber dann, dass die Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle nicht optimal verläuft ...

Gute Geschäftsstellen denken mit und fragen im Zweifel (wenn man das wünscht und fördert, was tunlich ist). Bei schlechten Geschäftsstellen ist es am Ende dann auch wieder fast egal, weil die Verfügungen ohnehin gar nicht, halb oder falsch ausgeführt werden. Dann geht es nur um "cover your ass". Unter letzterem Gesichtspunkt machen dann unmissverständliche Verfügungen Sinn. Ansonsten hilft Reden.
Ara hat geschrieben:Wobei mir in deinem Beispiel nicht ganz klar ist, warum die Geschäftsstelle sich für die Einstellungsbegründung interessieren sollte? Das ist doch eher als spätere Gedächtnisstütze für den Sachbearbeiter bzw. für den Vorgesetzten da?
Nicht überall unterscheiden sich Einstellungsgründe und Bescheid; es ist auch durchaus nicht unüblich, dass schlicht die gesamten Einstellungsgründe als Bescheid übermittelt werden. (Was m.E. auch nicht fernliegt; der Anzeigeerstatter soll ja nun die Gründe erfahren, die für die Einstellung tragend waren. Und Akteneinsicht kann er ja eh erhalten, warum also nicht direkt die kompletten Gründe übermitteln?)
Tibor hat geschrieben:Im Zweifel verfügst du die Schreiben wie sie rausgehen sollen, also "Schreiben an ... <in pp.> TEXT".
Hier lautet die Verfügung "Mitteilung von 123 mit Gründen an abc". Und dann wird der Einstellungsbescheid unter Gliederungsziffer 123 mit den Gründen an abc übersandt. Das ist auch der in web.sta abgebildete Workflow.
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