Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

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thh
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

Eagnai hat geschrieben:Formulierst du die Gründe an dieser Stelle (nochmals) aus? Oder verweist du nach oben (im Sinne von "Gründe wie oben Ziff. I.4") und die Geschäftsstelle soll daraus dann ein Schreiben basteln?
Das macht die EDV automatisch, indem sie aus den Gründen ein Schreiben generiert, das hier tatsächlich als Mitteilung bezeichnet wird.
Eagnai hat geschrieben:Ich persönlich verfüge im Grunde nur "Einstellungsbescheid/Bescheid an xy mit Rechtsmittelbelehrung" und formuliere den Bescheid dann vollständig aus. Wenn ich mit unserem PC-Programm arbeite, erstellt das den Bescheid sowieso gleich als gesondertes Schreiben, das ich dann am PC anklicken, mit meiner Begründung füllen, ausdrucken und direkt unterschreiben kann; die Geschäftsstelle muss es dann nur noch abschicken.
Die Verfügungstechnik geht hier andersherum: erst der Bescheid, dann die Verfügung, wer diesen ohne Gründe oder mit Gründen erhält. Das erscheint mir auch deutlich logischer: erst wird die Entscheidung getroffen (Einstellungsverfügung, Urteil, Beschluss), dann verfügt, wie sie wem mitgeteilt wird.
Eagnai hat geschrieben:Wenn ich die gesamte Verfügung in Word verfasse, würde ich den Bescheid an dieser Stelle trotzdem vollständig ausformulieren, so dass die Geschäftsstelle den Text nur noch in ein Schreiben mit passendem Briefkopf kopieren und mir zur Unterschrift vorlegen müsste.
Jedes Dokument, was der Dezernent inhaltlich verfasst, dann von der Geschäftsstelle zu Papier bringen lässt, um es dann nochmal selbst zu unterschreiben, hat m.E. mindestens einen Aktenumlauf zuviel ...

Wird die Verfügung in der Fachanwendung erstellt, dann unterzeichnet sie hier der Dezernent (entweder, nachdem er sie selbst geschrieben oder nachdem er sie diktiert hat). Die Bescheide werden nicht mehr durch den Dezernenten unterzeichnet, ebenso wenig wie Ausfertigungen einer gerichtlichen Entscheidung es würden.

Wird die Verfügung in Word geschrieben, folgt die Begleitverfügung nach einem Seitenwechsel. Der Dezernent unterzeichnet zweimal (Verfügung und Begleitverfügung). Die Geschäftsstelle druckt so viele Verfügungen - ohne Begleitverfügung - aus, wie sie braucht, bringt ggf. einen Beglaubigungsvermerk ein oder stempelt "gezeichnet" vor die Unterschriftszeile und übersendet dann den (nicht unterschriebenen) Ausdruck der Verfügung mit einem kurzen Formschreiben an den oder die Anzeigeerstatter.
Eagnai hat geschrieben:Es könnte also, wenn ich 8 Taten und 2 Geschädigte habe, bei mir etwa so aussehen:

1.
a) Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 II StPO bzgl. der Taten 1.-7. aus den Gründen des Bescheids zu Ziff. 2
b) Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 II StPO bzgl. Tat 8. aus den Gründen des Bescheids zu Ziff. 3

2.
Bescheid an Geschädigten 1: [es folgt ausformulierter Text, warum Taten 1.-7. eingestellt wurden]

3.
Bescheid an Geschädigten 2: [es folgt ausformulierter Text, warum Tat 8. eingestellt wurde]
Im Ergebnis ist das hier nicht anders.

1. Das Ermittlungsverfahren [gg. den Beschuldigten XYZ] wegen der Vorwürfe ... wird gemäß §§ ... eingestellt.

Gründe:

(Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtl. Würdigung, whatever ...)

2. Das Ermittlungsverfahren [gg. den Beschuldigten XYZ] wegen der Vorwürfe ... wird gemäß §§ ... eingestellt.

Gründe:

(Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtl. Würdigung, whatever ...)

3. Mitteilungen
a) von 1. mit Gründen an Geschädigten 1
b) von 2. mit Gründen an Geschädigten 2
c) von 1.+2. ohne Gründe an Beschuldigten XYZ


Der Unterschied liegt also nur darin, dass zuerst die Verfügung(en) mit Tenor und Gründen erfolgen und danach verfügt wird, wer jeweils nur den Tenor und wer Tenor und Gründe erhält.

Die Fachanwendung bastelt das, wenn man's richtig macht, dann auch bei mehreren Verfügungen schon passend zusammen und erstellt für jeden Geschädigten genau ein Schreiben, das dann ggf. Bescheide über mehrere Einstellungen (bzgl. verschiedener Personen oder nach verschiedenen Vorschriften) enthält.
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thh
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

julée hat geschrieben:Du musst zwei Teile unterscheiden: Die Einstellungsverfügung (inkl. Begründung) als solche und die Einstellungsbescheide, die nach draußen gehen (mit / ohne Begründung). Die Begründung, die nach draußen geht, sollte allgemeinverständlich sein und keine Dinge enthalten, die den Adressaten nichts angehen; die interne Begründung sollte hingegen umfassend sein. D. h. wenn man es nicht wie Eagnai macht (und den internen Leser auf die Begründung des Einstellungsbescheids verweist), muss man grds. zwei getrennte "Begründungen" schreiben oder der Geschäftsstelle ganz genau sagen, welche Abschnitte sie aus der Einstellungsverfügung als Begründung in den Einstellungsbescheid übernehmen soll, wobei das Ergebnis vorzeigbar sein muss.
Diese Trennung gibt es hier nicht. Die Einstellungsverfügung enthält einen Tenor und die Gründe; der Beschuldigte erhält (im Regefall) nur den Tenor, der Anzeigeerstatter Tenor und Gründe, ggf. Rechtsmittelbelehrung, wenn veranlasst.

Eine "geheime" interne Begründung gibt es hier nicht. Ich verstehe ehrlich gesagt auch nicht, wozu: ist sie bei den Akten, kann der Anzeigeerstatter Akteneinsicht nehmen. Ist sie nicht bei den Akten, ist das - unter dem Gesichtspunkt der Aktenwahrheit, Aktenklarheit und Aktenvollständigkeit - m.E. nicht unbedenklich.
julée hat geschrieben:Für sowas wie "Mitteilung von Ziff. I. an den Beschuldigten, formlos" gibt es Standardschreiben, das funktioniert ohne Probleme. Im Übrigen muss man der Geschäftsstelle schon sehr genau sagen, was nach "In pp." stehen soll, damit sie es entsprechend auf den richtigen Briefbogen ziehen kann. Wirklich gut ist eine komplette Verfügung erst dann, wenn derjenige, der sie ausführt, grds. nicht mitdenken muss und am Ende trotzdem die richtigen Schreiben auf dem richtigen Weg an die richtigen Adressaten gehen.
Eigentlich sollte heutzutage niemand mehr etwas auf irgendwelche Briefbögen ziehen müssen, hoffe ich ... ;)
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thh
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

Samson hat geschrieben:Die Geschäftsstelle sollte m.E. weder blind ausführen noch gut gemeint verbessern; sondern im Zweifel nachfragen und erkennbare Fehler durch Hinweis an den Richter zu korrigieren versuchen.
So ist es. Das erfordert freilich ein gewisses Interesse für die Arbeit und ein Verständnis auch für die Arbeitsanteile der anderen Beteiligten (aus Sicht der Geschäftsstelle: des Richters/Staatsanwalts oder Rechtspflegers) bzw. das Interesse, dieses Verständnis zu erwerben - wobei ich durchaus der Auffassung bin, dass man das erwarten kann.

Gleiches erwarte ich im übrigen auch umgekehrt. Ob der Richter/Staatsanwalt (eilige) Faxe oder Kopien selbst anfertigt oder anfertigen lässt, ist eine Frage der persönlichen Arbeitsorganisation. Wenn der Richter/Staatsanwalt das aber nicht kann, weil er nicht weiß, wo Telefax/Kopierer/Scanner stehen oder wie man sie bedient oder wenn er auch ansonsten dem Workflow außerhalb seines Zimmers hilflos gegenübersteht und keine Ahnung hat, was mit den Akten geschieht, bevor er sie erhält und nachdem er sie aus der Hand gibt, ist das kein gutes Zeichen. Ich halte das persönlich für eine selbstverschuldete Unmündigkeit, die irgendwann einmal chic gewesen sein mag (ein Mann von Stand muss niedere Dienste nicht beherrschen - und sollte das auch gut), aber in der heutigen Zeit im höheren Dienst völlig unpassend erscheint.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Danke, thh! Ich dachte das heisst Webstar :D :D web.sta macht aber natürlich mehr Sinn :) Wie die immer auf so tolle Namen kommen
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Vorkriegsjugend »

Meine Highlights sind diesbezüglich Pepsi und Sodumstar.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Das § Zeichen in PEBB§Y ist eh das geilste :) Soll noch einer sagen, Juristen wären trocken und langweilig
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Eagnai »

thh hat geschrieben: Eine "geheime" interne Begründung gibt es hier nicht. Ich verstehe ehrlich gesagt auch nicht, wozu: ist sie bei den Akten, kann der Anzeigeerstatter Akteneinsicht nehmen. Ist sie nicht bei den Akten, ist das - unter dem Gesichtspunkt der Aktenwahrheit, Aktenklarheit und Aktenvollständigkeit - m.E. nicht unbedenklich.
Eine (zusätzliche) interne Begründung für eine Verfahrenseinstellung gibt es in manchen Fällen sicherlich auch bei euch.

Es finden sich nicht so selten Fallkonstellationen, wo man dem Anzeigenden nicht alle Gründe, die für eine Einstellung sprechen, so direkt auf die Nase binden kann oder möchte.

Manchmal gibt es zum Beispiel Einstellungsgründe, die auf Tatsachen beruhen, die man nicht jedem offen mitteilen kann, etwa aus datenschutzrechtlichen Gründen oder weil sie einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

Oder wenn es zum Beispiel deutliche Anzeichen für eine psychische Erkrankung des Anzeigenden gibt, schreibe ich ihm lieber nur, warum der angezeigte Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt, als im Bescheid noch hinzuzufügen "... und abgesehen davon hat es sehr den Anschein, als ob Sie an einer schizophrenen Psychose leiden und sich das alles nur einbilden".

Gerade bei etwas sensibleren Sachverhalten (z.B. Sexualdelikten) finde ich es manchmal auch sinnvoller, im Bescheid an den Anzeigenden im Wesentlichen zu erklären, dass es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation handelt und aufgrund des In-Dubio-Grundsatzes eine Verurteilung des Beschuldigten nicht zu erwarten wäre, als ganz detailliert alle Punkte aufzuzählen, die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Anzeigenden sprechen. In einem solchen Fall kann ich ja oft nicht sicher sein, ob derjenige nun lügt oder tatsächlich Opfer einer schweren Straftat geworden ist, und einem wirklichen Opfer ganz detailliert ein "Ich weiß zwar nicht, was passiert ist, aber glaube dir nicht genug, weil a), b) und c) mir komisch vorkommen/weil du zu traumatisiert warst, um Details zu schildern/weil du nicht mehr wusstest, ob er dir einen oder drei Finger eingeführt hat und gekommen ist oder nicht/weil du einen zu starken psychischen Knacks zu haben scheinst" entgegen haut, dann schadet das dem ggf. traumatisierten Opfer mitunter mehr, als es nützt.

Oder wenn es sich bei dem Anzeigenden gar nicht um das Opfer selbst handelt, sondern um dessen Bekannten, der vielleicht gar ohne Wissen oder gegen den Willen des Opfers zur Polizei gegangen ist - sollte man dem dann wirklich jedes kleinste Detail aus der Aussage des Opfers darlegen?

Sicherlich ist das ein Punkt, den man so oder so sehen kann - man mag auch vertreten, dass der Anzeigende einen Anspruch auf die "maximale Wahrheit" hat. Für mich aber letztlich immer eine Frage des konkreten Einzelfalls, ob ich jeden einzelnen Grund für eine Einstellung wirklich in den Bescheid schreibe oder nicht.

Und natürlich könnte der Anzeigende theoretisch Akteneinsicht beantragen und den zusätzlichen Vermerk so ggf. letztlich doch sehen - aber zum einen nur dann, wenn die Akteneinsicht umfassend gewährt wird, und zum anderen tut das in der Praxis kaum jemand, so dass der zusätzliche Vermerk in den meisten Fällen tatsächlich intern bleibt.
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Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

thh hat geschrieben: Eine "geheime" interne Begründung gibt es hier nicht. Ich verstehe ehrlich gesagt auch nicht, wozu: ist sie bei den Akten, kann der Anzeigeerstatter Akteneinsicht nehmen. Ist sie nicht bei den Akten, ist das - unter dem Gesichtspunkt der Aktenwahrheit, Aktenklarheit und Aktenvollständigkeit - m.E. nicht unbedenklich.
Weil ein Text an einen anderen Juristen doch deutlich anders formuliert werden kann als an einen Bürger. Es kann ja rechtlich relevante (Hilfs-)Erwägungen geben, die ich gerne in der Akte festhalten möchte, diese den Bürger aber nur verwirren würde und für ihn auch gar nicht relevant sind. Zusätzlich vermeide ich im Umkehrschluss, dass meine interne Verfügung durch unnötige Erklärungen aufgebläht wird, die für einen Juristen überflüssig sind.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Praxiskommentar »

Ich hab mal eine Frage. Ich bin seit zwei Wochen im Ref und habe von meinem Richter schon mehrere Akten nach Hause bekommen.
Bei einer davon soll ich die Beklagten-/Klägerstation im Rechtsgutachten machen, allerdings meinte er, es würde in Stichpunkten und in einer Tabelle ausreichen. Leider habe ich noch nie gesehen, wie so etwas aussehen muss (und auch nur eine grobe Vorstellung, was das eigentlich ist.)

Muss ich mir das jetzt wie eine Relationsübersicht vorstellen, oder was sind die formellen Bedingungen? Nimmt man die vom Kläger vorgetragenen Ansprüche und füllt diese mit seinem Sachvortrag aus? Oder muss ich mir auch Gedanken über nicht-vorgetragene Ansprüche machen?
Und beim Beklagtenvortrag ordne ich dann nur dessen Erwiderung?

Kommt es hierbei auf eine Bewertung der Schlüssigkeit an?

Sorry für die blöden Fragen, aber ich bin etwas verwirrt. 8-[
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Nassauskieser »

Über nicht vorgetragene Ansprüche? Also der Kläger muss ja im Prozess nur die prozessualen Ansprüche erheben (aber auch nur um diese geht es dann, Stichwort Dispositionsmaxime)...aus welchen Anspruchsgrundlagen sich so ein Anspruch ergibt, musst du dann ggf. (als "Richter") selbst ermitteln.

Und sonst. ich würde mir da jetzt formal nicht so wahnsinnig Gedanken machen. Bei einem Urteil ist das schon strenger.

Ich musste sowas nie machen, habe solche Tabellen aber in Akten öfter mal gesehen. Also einfach links den Beklagten, rechts den Kläger. Dabei die Sachvorträge notieren und Gegenvorträge auf der anderen Seite und dahinter in Klammer was strittig oder unstrittig/zugestanden ist.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von pillowtalk »

Eagnai hat geschrieben: "Ich weiß zwar nicht, was passiert ist, aber glaube dir nicht genug, weil a), b) und c) mir komisch vorkommen/weil du zu traumatisiert warst, um Details zu schildern/weil du nicht mehr wusstest, ob er dir einen oder drei Finger eingeführt hat und gekommen ist oder nicht/weil du einen zu starken psychischen Knacks zu haben scheinst"
Es ist für dich ein Grund einzustellen, dass das Opfer zu traumatisiert von der Tat ist und die genannten Details nicht wiedergeben kann? Daran scheitert für dich der hinreichende Tatverdacht?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Eagnai »

Das war ein plakatives Beispiel, mehr nicht.

Natürlich hängt der hinreichende Tatverdacht nicht an einem einzelnen Detail, sondern beruht auf einer umfassenden Würdigung der Gesamtbeweislage.
pillowtalk
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von pillowtalk »

Ok, aber das Beispiel finde ich nicht plakativ, sondern fragwürdig.
Eagnai
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Eagnai »

Gut, ich habe es vielleicht etwas überspitzt formuliert, um meinen Punkt zu verdeutlichen (wenn auch durchaus anhand von Fragen, die in der Hauptverhandlung regelmäßig gestellt werden).

Eine Diskussion, welche Punkte nun genau dazu führen, dass ein hinreichender Tatverdacht bejaht oder verneint wird, macht jedenfalls abstrakt nie Sinn, sondern immer nur anhand einer konkreten Akte unter Würdigung der gesamten Beweislage - etwas anderes wollte ich ganz sicher nicht behaupten.
Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

X gibt einen Beweisgegenstand freiwillig an die Polizei heraus ( § 94 I StPO) nun legt der RA "Widerspruch" bei der StA ein und will den Gegenstand heraus. Widerspruch umdeuten in einen Antrag nach § 98 II 2 StPO, soweit so klar. Aber warum kann man den Antrag nach § 98 II 2 StPO auch bei der StA stellen und nicht nur beim zuständigen Gericht nach § 162 I 1 StPO? Es ist wohl zulässig, nur fällt mir keine rechte Begründung ein? Liegt es vielleicht daran, dass die Beschlagnahme (bzw. korrekt: die Sicherstellung) hier formlos erfolgt ist und der X nicht über seine Rechte nach § 98 II S. 5 StPO belehrt werden musste, so dass man es hinnehmen kann und muss, dass er den Antrag bei der StA (oder sogar bei der Polizei) stellt und die das dann ans Gericht weiterzuleiten zu haben?

Wie wäre es wenn die hier eine Beschlagnahme nach § 94 II StPO stattgefunden hätte? Dann ist ja der § 98 StPO in Gänze anwendbar und nicht nur wie im obigen Beispiel § 98 II 2 StPO, so dass ich hier davon ausgehen würde, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der StA unzulässig wäre.

Im M-G hab ich dazu während der Klausur nix gefunden und habe mir die oben genannte Begründung aus den Fingern gesaugt und noch was von effektiven Rechtsschutz erzählt, so nach dem Motto: Wenn schon formlos und ohne Belehrung, dann gehts auch bei der StA, die das Ding ja in Gewahrsam hat :)

Weiß jemand was dazu?
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