Das macht die EDV automatisch, indem sie aus den Gründen ein Schreiben generiert, das hier tatsächlich als Mitteilung bezeichnet wird.Eagnai hat geschrieben:Formulierst du die Gründe an dieser Stelle (nochmals) aus? Oder verweist du nach oben (im Sinne von "Gründe wie oben Ziff. I.4") und die Geschäftsstelle soll daraus dann ein Schreiben basteln?
Die Verfügungstechnik geht hier andersherum: erst der Bescheid, dann die Verfügung, wer diesen ohne Gründe oder mit Gründen erhält. Das erscheint mir auch deutlich logischer: erst wird die Entscheidung getroffen (Einstellungsverfügung, Urteil, Beschluss), dann verfügt, wie sie wem mitgeteilt wird.Eagnai hat geschrieben:Ich persönlich verfüge im Grunde nur "Einstellungsbescheid/Bescheid an xy mit Rechtsmittelbelehrung" und formuliere den Bescheid dann vollständig aus. Wenn ich mit unserem PC-Programm arbeite, erstellt das den Bescheid sowieso gleich als gesondertes Schreiben, das ich dann am PC anklicken, mit meiner Begründung füllen, ausdrucken und direkt unterschreiben kann; die Geschäftsstelle muss es dann nur noch abschicken.
Jedes Dokument, was der Dezernent inhaltlich verfasst, dann von der Geschäftsstelle zu Papier bringen lässt, um es dann nochmal selbst zu unterschreiben, hat m.E. mindestens einen Aktenumlauf zuviel ...Eagnai hat geschrieben:Wenn ich die gesamte Verfügung in Word verfasse, würde ich den Bescheid an dieser Stelle trotzdem vollständig ausformulieren, so dass die Geschäftsstelle den Text nur noch in ein Schreiben mit passendem Briefkopf kopieren und mir zur Unterschrift vorlegen müsste.
Wird die Verfügung in der Fachanwendung erstellt, dann unterzeichnet sie hier der Dezernent (entweder, nachdem er sie selbst geschrieben oder nachdem er sie diktiert hat). Die Bescheide werden nicht mehr durch den Dezernenten unterzeichnet, ebenso wenig wie Ausfertigungen einer gerichtlichen Entscheidung es würden.
Wird die Verfügung in Word geschrieben, folgt die Begleitverfügung nach einem Seitenwechsel. Der Dezernent unterzeichnet zweimal (Verfügung und Begleitverfügung). Die Geschäftsstelle druckt so viele Verfügungen - ohne Begleitverfügung - aus, wie sie braucht, bringt ggf. einen Beglaubigungsvermerk ein oder stempelt "gezeichnet" vor die Unterschriftszeile und übersendet dann den (nicht unterschriebenen) Ausdruck der Verfügung mit einem kurzen Formschreiben an den oder die Anzeigeerstatter.
Im Ergebnis ist das hier nicht anders.Eagnai hat geschrieben:Es könnte also, wenn ich 8 Taten und 2 Geschädigte habe, bei mir etwa so aussehen:
1.
a) Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 II StPO bzgl. der Taten 1.-7. aus den Gründen des Bescheids zu Ziff. 2
b) Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 II StPO bzgl. Tat 8. aus den Gründen des Bescheids zu Ziff. 3
2.
Bescheid an Geschädigten 1: [es folgt ausformulierter Text, warum Taten 1.-7. eingestellt wurden]
3.
Bescheid an Geschädigten 2: [es folgt ausformulierter Text, warum Tat 8. eingestellt wurde]
1. Das Ermittlungsverfahren [gg. den Beschuldigten XYZ] wegen der Vorwürfe ... wird gemäß §§ ... eingestellt.
Gründe:
(Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtl. Würdigung, whatever ...)
2. Das Ermittlungsverfahren [gg. den Beschuldigten XYZ] wegen der Vorwürfe ... wird gemäß §§ ... eingestellt.
Gründe:
(Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtl. Würdigung, whatever ...)
3. Mitteilungen
a) von 1. mit Gründen an Geschädigten 1
b) von 2. mit Gründen an Geschädigten 2
c) von 1.+2. ohne Gründe an Beschuldigten XYZ
Der Unterschied liegt also nur darin, dass zuerst die Verfügung(en) mit Tenor und Gründen erfolgen und danach verfügt wird, wer jeweils nur den Tenor und wer Tenor und Gründe erhält.
Die Fachanwendung bastelt das, wenn man's richtig macht, dann auch bei mehreren Verfügungen schon passend zusammen und erstellt für jeden Geschädigten genau ein Schreiben, das dann ggf. Bescheide über mehrere Einstellungen (bzgl. verschiedener Personen oder nach verschiedenen Vorschriften) enthält.