Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

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Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

chefsebbo hat geschrieben:Melde:

Gerade kam die E-Mail des stellv. Behördenleiters, dass die Stundensätze für den freiwilligen Sitzungsdienst von 11,50€ auf 15€ erhöht wurden. Hätte Tobias_21 mal schon von der Regelung profitiert, wären nun noch mehr Dublettenkäufe beim BGH möglich :D
Brutto? 11,50 Euro?
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Als würde ich den Sitzungsdienst des schnöden Mammons wegen machen :D
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Eachel
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Eachel »

Hi liebe Leute, ich hoffe meine Frage passt in diesen Thread.

Ich muss in der Zivilstation gerade mein erstes Urteil schreiben und tue mich damit aus folgenden Gründen sehr schwer.

1. Der Arbeitsauftrag lautet, falls Entscheidungsreife vorliegt ein Urteil zu schreiben, und falls nicht ein Gutachten darüber warum die Sache nicht entscheidungsreif ist.
Mein Problem dabei ist folgendes: Es gibt bisher nur eine Klageerhebung durch den Kläger, woraufhin das schriftliche Vorverfahren angeordnet wurde, eine Verteidungsanzeige und Replik des Beklagten und eine Antwort des Klägers auf die Replik.
Der Termin zur Güteverhandlung ist erst für den 18.01.2018 terminiert.
Kann ohne mündliche Verhandlung überhaupt schon Entscheidungsreife vorliegen? Muss ich dann einfach nach Aktenlage entscheiden? Wie formuliere ich das dann im Rubrum, wo ja eigentlich steht ".... hat auf die mündliche Verhandlung vom .... für Recht erkannt" ?

2. Ich habe bezüglich des Klageantrags zunächst schlüssigen Klägervortrag und daraufhin erhebliches Beklagtenvorbringen bezüglich eines Lebenssachverhalts. Dh. ohne mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme ist nichts zu entscheiden.
In der Klägererwiderung auf die Replik des Beklagten führt der Kläger jetzt mit Beweisangebot noch einen anderen Lebenssachverhalt an, aus den sich der exakte Antrag aus der urpsprünglichen Klageschrift auch beziehen lässt. Der Kläger schreibt, dass er sich den Antrag hilfsweise auf diesen Lebenssachverhalt stützt und dann schreibt er noch, dass er sich eine Klageerweiterung vorbehält.
Er bietet zum nachträglich benannten Sachverhalt auch Beweis an.
Damit endet leider die Akte, dh es gibt für den zweiten Sachverhalt keinerlei Reaktion des Beklagten.

Kann ich dann einfach unterstellen, dass das unbestritten ist? Oder ist die ganze Sache grundsätzlich nicht Entscheidungsreif.

Falls meine Ausführungen generell zu unverständlich sind versuche ich hier noch den Fall sehr grob und allgemein zusammenzufassen.

Der Kläger klagt auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung durch den Beklagten.
Vertragsschluss ist unbestritten und ganz unproblematisch.

Der Kläger stützt seine Klage darauf, dass der Beklagte durch Verhalten abc gegen die Unterlassungserklärung verstoßen habe und die Vertragsstrafe deshalb zu zahlen sei. Dies ist in der Akte schlüssig dargelegt.

In der Replik bestreitet der Beklagte, dass er Verhalten abc an den Tag gelegt hat und beantragt Klageabweisung.

In der Duplik ( Antwort des Klägers auf Beklagtenschreiben) schreibt der Kläger, dass der Beklagte sehr wohl Verhalten abc an den Tag gelegt hat und darüberhinaus auch Verhalten xyz an den Tag gelegt hat, was auch einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung darstellen würde und deshalb auch die Vertragsstrafe auslösen wurde.
Für Verhalten xyz bietet er auch Beweis an.
Damit endet die Akte.

Ich hoffe jemand kann mir weiterhelfen.
Schonmal vielen Dank im Voraus
Liz
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Liz »

Wenn bereits mehrere Schriftsätze vorliegen, dann haben die Parteien bereits umfassend den Stoff vorgetragen und können ihn in der mündlichen Verhandlung allenfalls nochmals in epischer Länge wiederholen. D. h. Du kannst bereits jetzt nach Aktenlage sehen, ob die Sache am Schluss der mündlichen Verhandlung mit den angekündigten Anträgen "entscheidungsreif" sein wird oder ob vom Gericht noch irgendetwas zu veranlassen ist, um zur Entscheidungsreife zu gelangen (Hinweise geben? Beweisaufnahme durchführen?).

In Deinem Fall liegt bislang nur die Replik vor (= Erwiderung des Klägers auf die Klageerwiderung), d. h. es fehlt noch die Duplik (= Erwiderung des Beklagten auf die Replik), die Reihenfolge ist: Klage - Klageerwiderung - Replik - Duplik. Der Beklagte müsste sich noch zu dem neuen Sachvortrag in der Replik äußern und dann wäre ggf. zu prüfen, ob er beide Verstöße hinreichend bestritten hat und folglich Beweis zu erheben ist oder ob er bereits aufgrund eines der beiden Vorwürfe zu verurteilen ist.

Im Ergebnis wirst Du zwei Varianten aufmachen müssen: a) Der Beklagte schreibt nichts weiter und b) Der Beklagte bestreitet den neuen Vortrag erheblich.
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Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Wieder mal so ne Korrektur einer ÖffR-Klausur wo ich mir nur an den Kopf fassen kann...

Mein Einleitungssatz "Der Antragssteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz..." ist das "einstweilige" durchgestrichen und steht "vorläufiger" daneben. Was steht in der Musterlösung? "Der Antragstellter begehrt im einstweiligen Rechtsschutz..."

Dann hab ich im Tatbestand "Blabla Dienstanweisung XYZ, für weitere Details wird auf Anlage 3 der Akte verwiesen." Steht daneben "DAS IST IM EXAMEN NICHT ERLAUBT!"... Der Klausurenkursleiter hat zu uns gesagt wir sollen in jeder Klausur versuchen 1 mal auf die Akten Bezug zu nehmen, um zu zeigen, dass wir wissen, dass wir das dürfen.

Irgendwo in der Begründetheit habe ich fast 1:1 die Musterlösung abgeschrieben. Ein völlig unproblematischer Punkt der auf 2 Sätzen besteht. Steht daneben "Warum ist das so?"....

Das sind so Korrekturen, wo man sich denkt, hoffentlich kriegt man sowas nicht im Examen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Oh Mann....Es wird also im Vergleich zu den Examensklausurenkursen aus dem 1. nicht besser :D Ich hab mir ja wenigstens immer Mühe gegeben. Wahrscheinlich hätte ich Deine Klausur sogar besser korrigiert bekommen :D :D
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Kann man einem Angeklagten, der die Tat zunächst bestreitet, dann aber doch gesteht, sein Verhalten beim Bestreiten der Tat vorhalten? Dass er bestreiten darf und ich das nicht strafschärfend berücksichtigen darf ist mir klar. Wie ist es aber, wenn er sich beim Bestreiten der Tat derart unmöglich, quasi respektlos gegenüber den Ermittlungsbehörden aufführt? Kann man ihm das zur Last legen? Ich würde sagen nein. Hätte er nicht gestanden, dürfte ich es wohl auch nicht. Kann man das irgendwie beim Geständnis berücksichtigen? Etwa dergestalt, dass sein Verhalten nach der Tat schon direkt asozial war, die Beweislage erdrückend war (man ihn auch ohne das Geständnis gekriegt hätte), so dass man ihm eine wirkliche Reue nicht abnimmt? Das Geständnis also bei den positiven Fakten nicht ganz so viel wiegt, wie ein ehrliches offenes Geständnis, das sofort erfolgt? Unter "Nachtatverhalten" im klassischen Sinne werde ich das ja nicht gepackt bekommen. Das müssten ja schon Fälle sein, in denen er das Opfer verhöhnt oder sowas. Hier verteidigt er sich ja quasi nur gegen die Vorwürfe.

Kein realer Fall, ich kam drauf, als ich einen Aufsatz zum Teilschweigen des Angeklagten gelesen habe und ich mich gerade eh mit Abwägung zu Lasten/Gunsten befasse. Ich meine, man muss da höllisch aufpassen, um nicht in Konflikt mit nemo tenetur zu kommen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Klar, warum nicht? Ein Geständnis was erst im letzten Wort erfolgt nachdem für jeden absehbar ist, dass es zu einer Verurteilung kommt ist natürlich weniger Wert, als wenn jemand von Anfang an Aufklärungshilfe durch sein Geständnis geleistet hat.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Ja, das ist mir klar.

Warte, ich probiers mal mit einem Beispiel:

Nehmen wir den Vergewaltiger, der gesagt hat: "Ich habe sie nicht vergewaltigt, wenn sie das behauptet muss sie eine Nutte sein" (So ähnlich hat sich das zugetragen in einem realen Fall). In dem Fall hat er bis zuletzt bestritten. Nehmen wir an, er gesteht die Tat direkt nach Beginn der mündlichen Verhandlung nun doch. Kann man ihm das mit der Nutte, also dieses Verhalten beim Bestreiten vorhalten. Gut, hier sind wir im Bereich der Beleidigung. Denken wir uns einfach ähnliche Aussagen, die nicht strafbar sind. Man kann ja so und so bestreiten. Ich bin da echt unsicher. Hätte er nicht gestanden, dürfte ich es ihm dann vorhalten, wenn er die Tat Übermaß bestreitet, sein Verhalten beim Bestreiten "unter aller Sau" ist (um das nochmal zu bemühen ;) ?

Meine Ausbilderin hat sich zu Beginn ihrer Tätigkeit mal eine Belehrung von Richter und Verteidiger gefangen. Sie meinte im Plädoyer sowas in der Art wie "Jetzt sitzt der immer noch da, und es ist ihm scheiss egal" Gut, da ging es darum, dass er keine Reue zeigt. Kann man ihm nicht vorhalten. Aber ich finde, dass es vergleichbar mit meiner Frage ist. Wenn er keine strafrechtlichen Grenzen überschreitet, darf sich beim bestreiten doch verhalten wie er will, ohne dass man ihm das anlasten kann.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Dike »

Zumindest sollte sich so ein Verhalten ungünstig auf die Sozialprognose auswirken, oder?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Ja du musst halt unterscheiden, ob du ihm das Bestreiten anlastest (das geht wie du richtig geschrieben hast nicht) oder wie sehr du ihm sein Geständnis entlastend anrechnest.

Wenn wir uns vorstellen es gibt ne Rollenspiellike-Skala bei ner "Tätereinsicht" von -10 Evil über 0 Neutral bis 10 Good.

Dann ist der schweigende Angeklagte bei 0. Gesteht er in seinem letzten Wort ist er irgendwo bei +2. Gesteht er bereits am Anfang der Ermittlungen bei +7 und wenn er selbst zur Polizei geht und sagt ihm tut alles Leid und erst seine Selbstanzeige bringt die Ermittlungen in Gange bei +10.

Wenn er jetzt einfach nur bestreitet bis zum Ende der Verhandlung mit "War ich nicht" ist er bei 0. Wenn er qualifiziert bestreitet mit "Ich war es nicht, die wollte den Sex. Ich wollte eigentlich nicht" dann muss das auch als 0 bewertet werden. Wenn er aber anfängt zu sagen "Ich war das nicht, aber die Schlampe hätte es verdient. Vermutlich träumt die Nutte davon, dass ich sie vergewaltige", dann kann man es mE schon im Rahmen des "Nachtatverhaltens" im -Bereich der Skala anordnen. Dort geht es dann nämlich über das reine bestreiten und "keine Tateinsicht" hinaus in "Verhöhnung des Opfers". Wenn er dann später doch gesteht, dann rückt es halt wieder zurück. Wenn er aber den gesamten Prozess über das Opfer verhöhnt und im letzten Wort dann doch gesteht, dann kannst du am Ende auf der Skala trotzdem bei -irgendwas sein. Zum Beispiel Verhöhung hat ihn auf -5 gebracht, das Geständnis wieder auf -3. Dann wertest du aber nicht sein Bestreiten negativ, sondern du bewertest sein Geständnis positiv und sein Nachtatverhalten (Verhöhnen des Opfers) negativ. In diesem Fall hat das Geständnis halt den negativen Effekt nicht vollständig aufgehoben.

Ich verstehe da aber dein Problem. Es ist sicher häufig grenzwertig.

Was ich aber bei dir nicht verstehe ist, warum du meinst, dass du das Verhalten, z.B. Verhöhnung des Opfers, nur wegen seines spätesten Geständnisses negativ berücksichtigen darfst. Auch ohne sein Geständnis kannst du das ja strafschärfend berücksichtigen, du brauchst ja nicht zwingend ein Geständnis für die Verurteilung.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Ara hat geschrieben: Was ich aber bei dir nicht verstehe ist, warum du meinst, dass du das Verhalten, z.B. Verhöhnung des Opfers, nur wegen seines spätesten Geständnisses negativ berücksichtigen darfst. Auch ohne sein Geständnis kannst du das ja strafschärfend berücksichtigen, du brauchst ja nicht zwingend ein Geständnis für die Verurteilung.
Ja, das war unglücklich ausgedrückt. So war das nicht gemeint. Danke! Gut erklärt :)
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Eagnai »

Ist immer ein schmaler Grat, was die Formulierungen angeht... da muss man halt aufpassen, was man wie genau sagt.

Ich hatte vor einer Weile auch einen Angeklagten, der zwar geständig war, sich aber so mies verhalten hat, dass ich das Geständnis am liebsten gar nicht positiv berücksichtigt hätte. Da habe ich im Plädoyer dann auch ausgeführt, dass das Geständnis zwar strafmildernd zu berücksichtigen sei, aber eben nur in ganz geringem Maße, weil es aus den Gründen a), b), c)... nur von geringem Wert sei (u.a. war der Angeklagte nicht bereit, Rückfragen zu beantworten, wäre auch ohne Geständnis verurteilt worden, weil die Tat gut per Video dokumentiert war, und hat das Opfer ständig verleumdet, beleidigt und bedroht - so ein Geständnis kann man halt nicht genauso werten, wie wenn jemand die Tat vom ersten Moment an umfassend einräumt, absolut einsichtig und reuig ist und das Opfer vielleicht sogar direkt entschädigt). Ob man solche Dinge nun am Punkt "Geständnis" festmacht oder unter "Täterverhalten/Nachtatverhalten" o.ä. schildert, ist sicher Geschmacksfrage, das geht ja oft fließend ineinander über.

Ist halt immer eine Frage, wie man es formuliert, damit es einem nicht als unzulässig ausgelegt wird... wenn ich im Plädoyer erwähne, dass kein Geständnis vorliegt, mache ich (gerade für die Schöffen) auch immer extra deutlich, dass man das zwar nicht strafschärfend werten darf, aber in diesem Punkt eben auch nichts vorliegt, was sich positiv auswirken würde.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

chefsebbo hat geschrieben:Melde:

Gerade kam die E-Mail des stellv. Behördenleiters, dass die Stundensätze für den freiwilligen Sitzungsdienst von 11,50€ auf 15€ erhöht wurden. Hätte Tobias_21 mal schon von der Regelung profitiert, wären nun noch mehr Dublettenkäufe beim BGH möglich :D
Das kommt übrigens vom Justizministerium und gilt für ganz BW. Als auch für mich \:D/ Ich habe den Sitzungsdienst ja erst zum Dezember wieder aufgenommen und ab 01.01.18 gilt das rückwirkend. Und jetzt rate mal, wer nächste Woche einen vollgepackten Sitzungstag mit Verkehrsdelikten hat und ordentlich Stunden sammelt :D
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Kennt ihr irgendwelche halbwegs sinnvolle und kostenlose Materialien, die online in Video(!)-Form (bzw. als Audio-Dateien) verfügbar sind?

Ich denke an etwas Ähnliches wie die Lorenz-Podcasts, nur für das zweite Examen. Sinn und Zweck ist primär, abends eine Alternative zum Lesen zu haben.
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