Ich kenne nur Werner Heisenberg.Honigkuchenpferd hat geschrieben:Einen Heisenberg würde ich nehmen.Tobias__21 hat geschrieben:btw. Willst Du einen Prütting kaufen, HKP? Ich hab u.a. auch Göhler und Eisenberg auf Lager.
Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Und ich habe ein Alkoholproblem....
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Verklagt man in der Praxis eigentlich auch Halter, Fahrer und Versicherung als Streitgenossen? Das ist doch einigermaßen gefährlich wenn man unterliegt, was die Kosten angeht. Und meistens kriegt man doch eh nie seine 100%, sondern eine andere Quote. Da würde es doch eigentlich Sinn machen, direkt die Versicherung zu verklagen. Das läuft doch auch in der Regel so, dass sich die Versicherungen der Halter / Fahrer untereinander streiten, oder? Wenn man mal von einem Unfall mit zwei KfZ ausgeht, ohne Personenschäden. In den Versicherungsverträgen sind ja auch immer Abtretungsklauseln drin.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Sollte ich bei einer Vekehrsunfallklausur auch was zu den § 823ff. BGB sagen, wenn ich mein stattgebendes Urteil auf § 7 StVG stütze? Im Urteil selbst würde das ja gegen § 313 III ZPO verstoßen. Sollte ich das dann ins Hilfsgutachten packen, oder ist das übertrieben?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Weder noch.Tobias__21 hat geschrieben:Sollte ich bei einer Vekehrsunfallklausur auch was zu den § 823ff. BGB sagen, wenn ich mein stattgebendes Urteil auf § 7 StVG stütze? Im Urteil selbst würde das ja gegen § 313 III ZPO verstoßen. Sollte ich das dann ins Hilfsgutachten packen, oder ist das übertrieben?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ich frage, weil ich neulich unter einer Klausur drunter stehen hatte, dass ich einen anderen Anspruch noch hätte im Hilfsgutachten ansprechen sollen.
§ 823 würde ja nur relevant werden, wenn Haftungsgrenzen überschritten sind (was ja fast nie der Fall sein wird). Aber man könnte noch kurz was zur Verschuldenshaftung / Gefährdungshaftung schreiben
§ 823 würde ja nur relevant werden, wenn Haftungsgrenzen überschritten sind (was ja fast nie der Fall sein wird). Aber man könnte noch kurz was zur Verschuldenshaftung / Gefährdungshaftung schreiben
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Wenn du dir sonst eindeutig Probleme abschneidest: Sprich es im Hilfsgutachten an (wobei du dann vielleicht an der richtigen Stelle einfach diese Probleme nicht erkannt hast. Selbst dann, besser im §823 als gar nicht).Tobias__21 hat geschrieben:Sollte ich bei einer Vekehrsunfallklausur auch was zu den § 823ff. BGB sagen, wenn ich mein stattgebendes Urteil auf § 7 StVG stütze? Im Urteil selbst würde das ja gegen § 313 III ZPO verstoßen. Sollte ich das dann ins Hilfsgutachten packen, oder ist das übertrieben?
Andernfalls allenfalls den Satz: "Daneben ergibt sich der ANspruch auch aus § 823 BGB" oder so ähnlich.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Das wäre ein Verstoß gegen § 313 ZPO, wenn ich das so in die Entscheidungsgründe schreibe.Salisa hat geschrieben:Tobias__21 hat geschrieben:Sollte ich bei einer Vekehrsunfallklausur auch was zu den § 823ff. BGB sagen, wenn ich mein stattgebendes Urteil auf § 7 StVG stütze? Im Urteil selbst würde das ja gegen § 313 III ZPO verstoßen. Sollte ich das dann ins Hilfsgutachten packen, oder ist das übertrieben?
Andernfalls allenfalls den Satz: "Daneben ergibt sich der ANspruch auch aus § 823 BGB" oder so ähnlich.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
str.Tobias__21 hat geschrieben:Das wäre ein Verstoß gegen § 313 ZPO, wenn ich das so in die Entscheidungsgründe schreibe.Salisa hat geschrieben:Tobias__21 hat geschrieben:Sollte ich bei einer Vekehrsunfallklausur auch was zu den § 823ff. BGB sagen, wenn ich mein stattgebendes Urteil auf § 7 StVG stütze? Im Urteil selbst würde das ja gegen § 313 III ZPO verstoßen. Sollte ich das dann ins Hilfsgutachten packen, oder ist das übertrieben?
Andernfalls allenfalls den Satz: "Daneben ergibt sich der ANspruch auch aus § 823 BGB" oder so ähnlich.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
1. Beachte das "allenfalls".Tobias__21 hat geschrieben:Das wäre ein Verstoß gegen § 313 ZPO, wenn ich das so in die Entscheidungsgründe schreibe.Salisa hat geschrieben:Tobias__21 hat geschrieben:Sollte ich bei einer Vekehrsunfallklausur auch was zu den § 823ff. BGB sagen, wenn ich mein stattgebendes Urteil auf § 7 StVG stütze? Im Urteil selbst würde das ja gegen § 313 III ZPO verstoßen. Sollte ich das dann ins Hilfsgutachten packen, oder ist das übertrieben?
Andernfalls allenfalls den Satz: "Daneben ergibt sich der ANspruch auch aus § 823 BGB" oder so ähnlich.
2. Es geht hier um eine Klausur. Ja, die sollen praxistauglich sein und alles. Dennoch ist es eine Klausur. Mein Vorschlag folgt dem Rat meines Ausbildungsleiter (der diesen Job schon ewig macht) und ich bin damit ganz gut gefahren.
3. Siehe Kommentar von sai.
4. Wenn du von deinem Korrektor aufgefordert wurdest weiteres im Hilfsgutachten zu prüfen und der Bearbeitervermerk das ebenso anmerkt, dann tu es doch auch. Muss ja nicht lang werden und wenn unproblematisch, reicht mE der oben von mir erwähnte Satz.
Gerade in Verkehrsrechtsklausuren hatte ich immer das (durch Erfahrung bestätigte) Gefühl, dass die Kenntnis der unterschiedlichen Normen und Beweislasten erkannt und genannt werden sollen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Tobias, bitte ab sofort Praxisfälle in FadP posten. Bitte auch allgemeine Ref-Fragen in neuen Threads mit sinnvoller Überschrift starten und diesen Thread hier ausklingen lassen. Danke.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Das kommt darauf an.Tobias__21 hat geschrieben:Verklagt man in der Praxis eigentlich auch Halter, Fahrer und Versicherung als Streitgenossen?
Bei unstreitigem Sachverhalt sehe ich keinen Sinn darin, die Naturalparteien zu behelligen, solange die Versicherung solvent ist.
Bei streitigem Sachverhalt kann auch die Klage gegen Fahrer und Halter sinnvoll sein, sofern man diese als Zeugen ausschalten will.
Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Liebe alle (Ara?! ),
wenn ich in Hamburg in einer (vorzugsweise juristischen) Uni-Bibliothek während des Refs lernen und evtl. auch Bücher ausleihen möchte, benötige ich ja wohl einen Bibliotheksausweis. Dieser kostet laut Homepage für "Externe" (=i.W. Nicht-Studis) 20 €/Jahr. Muss ich mir diesen besorgen oder gibt es Alternativen?
Danke!
wenn ich in Hamburg in einer (vorzugsweise juristischen) Uni-Bibliothek während des Refs lernen und evtl. auch Bücher ausleihen möchte, benötige ich ja wohl einen Bibliotheksausweis. Dieser kostet laut Homepage für "Externe" (=i.W. Nicht-Studis) 20 €/Jahr. Muss ich mir diesen besorgen oder gibt es Alternativen?
Danke!
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Wenn du einmal freiwillig mit dem Kopf gegen die Wand läufst schicke ich dir 20 €.
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