Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

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Honigkuchenpferd
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Ja, vgl BGH, Urteil vom 8.11.1983 - 5 StR 517/83:

https://dejure.org/dienste/vernetzung/r ... 1984,%2069
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Muirne
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Muirne »

danke.
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mrmojo
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von mrmojo »

Muirne hat geschrieben:Ich habe auch eine Frage zum Strafrecht. Ich hatte den Fall noch nie, aber wenn ich bei Mord sowohl Beihilfe und damit Milderung nach § 27 StGB habe, kann dann nochmal nach § 28 I gemildert werden, wenn ein entsprechendes Mordmerkmal vorliegt? Der Kommentar war an dieser Stelle etwas verwirrend, da stand irgendwas davon, es würde dasselbe betreffen. Komme ich bei 3 bis 15 Jahren raus oder bei 3 Jahren bis 11 Jahre 3 Monate?
Beihilfe zum Mord

§211 - §27 II S.1 - §49 II, II
§211 - §28 I - §49 I, II
Bei beiden kommt am Ende drei Jahre raus.
Die Strafe muss zwischen 3 Jahre und und Lebenslang minus ein Tag sein.
§57a I 1 Nr. 1 -> 15 Jahre.
Also Ergebnis 3 - 15 meiner Meinung nach...

Weiss grad garnicht was ich da gemacht habe, aber das warn paar Gedanken von mir zu dem Post. Keine Ahnung ob irgendwas davon brauchbar ist.
Oh shit war zu langsam :lmao:
Honigkuchenpferd
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Nein, das ist nicht brauchbar. Bei doppelter Strafmilderung beträgt das Mindestmaß übrigens sechs Monate, was die absurde Konsequenz hat, dass die Beihilfe zum bloßen Totschlag schwerer bestraft würde als eine solche zum Mord, sofern § 28 I StGB Anwendung findet.
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mrmojo
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von mrmojo »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Nein, das ist nicht brauchbar. Bei doppelter Strafmilderung beträgt das Mindestmaß übrigens sechs Monate, was die absurde Konsequenz hat, dass die Beihilfe zum bloßen Totschlag schwerer bestraft würde als eine solche zum Mord, sofern § 28 I StGB Anwendung findet.
Welche Normen sagen das?
(Worum ging es eingentlich in der Frage, ich habe nicht verstsanden was die Frage war bzw. worum es ging)
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

§ 49 I Nr 1 (erste Milderung) und § 49 I Nr 3 (zweite Milderung) StGB.
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Muirne
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Muirne »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Nein, das ist nicht brauchbar. Bei doppelter Strafmilderung beträgt das Mindestmaß übrigens sechs Monate, was die absurde Konsequenz hat, dass die Beihilfe zum bloßen Totschlag schwerer bestraft würde als eine solche zum Mord, sofern § 28 I StGB Anwendung findet.
Habe die Minderung des Mindestmaßes vergessen. Also Strafrahmen 6 Monate bis 11 Jahre 3 Monate?
Ich erinnere mich dunkel, dass das mit der leichteren Strafe beim Mord auch ein Argument der Literatur für die Anwendung von § 28 II war statt § 28 I.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

So ist es. Um diese Konsequenz zu vermeiden, hat die Rechtsprechung in anderen Fällen auch bereits eine Sperrwirkung durch den Strafrahmen des Totschlags angenommen, doch bezog sich das nicht auf die hiesige Konstellation.

(Man erkennt daran schon sehr gut, dass die Annahme, Mord sei keine Qualifikation, schlicht unsinnig ist.)
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Muirne »

mrmojo: Bei der ersten Milderung dürfte das mit 3-15 auch stimmen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von mrmojo »

Eine Freiheitsstrafe ist zeitig oder lebenslang - 38 I
49 I Nr. 1 - Lebenslang wird zu mind. drei Jahre.
49 I Nr. 2 - Zeitig wird zu mind. 1/4 Reststrafe.
49 I Nr. 3 - Reduziert zwei bis drei Jahre auf sechs Monate...aber nur bei einem erhöhten Mindestmaß.
Was heisst das? Wie kann ein Mindestmaß erhöt werden und was heisst erhöht?
ich verstehe das nicht.
Wie kommt man auf die 11 Jahre / 3 Monate?
Zuletzt geändert von mrmojo am Sonntag 31. Dezember 2017, 00:33, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Muirne »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:So ist es. Um diese Konsequenz zu vermeiden, hat die Rechtsprechung in anderen Fällen auch bereits eine Sperrwirkung durch den Strafrahmen des Totschlags angenommen, doch bezog sich das nicht auf die hiesige Konstellation.

(Man erkennt daran schon sehr gut, dass die Annahme, Mord sei keine Qualifikation, schlicht unsinnig ist.)
Ja, fand die Literatur auch immer viel sinniger. Deshalb ist die Strafrahmenverschiebung für mich in diesem Fall auch peinliches Neuland.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

mrmojo, aus § 38 II StGB ergibt sich, dass das Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ein Monat ist. Sieht ein Tatbestand eine höheres Mindestmaß vor (ggf auch nach Milderung nach § 49 I StGB), so ist es "erhöht".

Ansonsten schaust du dir das vielleicht besser mal wann anders an. :)
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von mrmojo »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:mrmojo, aus § 38 II StGB ergibt sich, dass das Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ein Monat ist. Sieht ein Tatbestand eine höheres Mindestmaß vor (ggf auch nach Milderung nach § 49 I StGB), so ist es "erhöht".

Ansonsten schaust du dir das vielleicht besser mal wann anders an. :)
Mord wird mit Lebenslang bestraft.
Gemäß § 49 StGB kann an die Stelle einer lebenslangen Freheitsstrafe eine zeitige Freiheitsstrafe mit mind. 3 Jahren treten. 1. Milderung

Aber das Mindestmaß einer zeitigen Freiheitsstrafe ist gem § 48 II StGB ein Monat.
Also Erhöhung des Mindestmaßes von ein Monat auf drei Jahre, deswegen sechs Monate. 2. Milderung

Ist das richtg?
Honigkuchenpferd
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Das klingt noch immer recht wirr, zumal es § 48 II StGB nicht gibt, aber vielleicht ist sogar das Richtige gemeint. Richtig ist jedenfalls: Das Mindestmaß nach der ersten Milderung ist gem § 49 I Nr 1 StGB drei Jahre (also "erhöht", da es mehr ist als der Monat nach § 38 II StGB). Deshalb kommt dann bei der zweiten Milderung § 49 I Nr 3 StGB zur Anwendung, und so landen wir schließlich bei sechs Monaten.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Weiß jemand noch etwas hierzu? :)

Außerdem noch eine weitere Frage: muss ich bei der Wiedergabe des Anklagesatzes bei einem freisprechenden Urteil die Anklage im Wortlaut wiedergeben oder genügt eine kurze Zusammenfassung in eigenen Worten?
Suchender_ hat geschrieben:Hallo zusammen,

habe zwei kleine Fragen:

1. Die Reihenfolge mehrerer Angeklagter im Rubrum: nach Alter (jüngster zuerst), nach Anklageschrift oder entsprechend dem verkündeten Tenor (soweit Abweichungen bestehen)?

2. Mehrere Verhandlungstage: muss ich diese im Rubrum berücksichtigen?

a) Hinsichtlich der Aussage "hat das AG (...) in der Verhandlung am (5. Juli und 7. Juli // oder nur am Verkündungstag?)" - was ist richtig?

b) Bzgl. der Verfahrensteilnehmer: muss ich auch mehrere Urkundsbeamten aufnehmen, sofern diese an unterschiedlichen Verhandlungstagen auftraten?
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