Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

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batman
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von batman »

Justitian hat geschrieben:Sollte man eigentlich komplexere Kostenentscheidungen im Urteil (oder im Hilfsgutachten?) nicht doch begründen?
Natürlich, vgl. § 313 Abs. 3 ZPO.
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thh
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

Tobias__21 hat geschrieben:2) Ein öffentliches Interesse liegt grds. vor, allerdings ist die Tat nicht nachweisbar. Einstellung mit Belehrung, oder ohne? Wenn das öffentliche Interesse bejaht wurde, würde ich sagen, dass auch eine Belehrung erfolgen muss, obwohl es sich eigentlich um ein Privatklagedelikt handelt.
Nein, über Rechtsmittel zu belehren ist nur, wenn es ein Rechtsmittel gibt, und das ist bei Privatklagedelikten nach § 172 Abs. 2 S. 3 StPO nicht der Fall; ebenso wenig bei Opportunitätseinstellungen (oder Verfahren gegen Unbekannt).
Tobias__21 hat geschrieben:--> Für mich würde es daher Sinn machen, das öffentliche Interesse zuerst zu prüfen. Fehlt dieses, Verweis auf den Privatklageweg ohne über die Beweisbarkeit groß nachzudenken und diese in der Vfg weiter zu thematisieren.
Yep.
Tobias__21 hat geschrieben:3) Stichwort öffentliches Interesse. Was wäre, wenn der StA fälschlicherweise ein öffentliches Interesse (bspw. bei einer KV) ablehnt und auf den Privatklageweg verweist? Wenn ich das auf den ersten Blick richtig sehe, kann man hiergegen nicht gerichtlich vorgehen (StA als Herrin des Verfahrens usw.). Wäre hier eine Dienstaufsichtsbeschwerde o.ä das richtige Vorgehen, oder schaut man da als GS komplett in die Röhre und muss die Privatklage erstmal durchziehen?
Gegen alle Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann die vorgesetzte Behörde (= GenStA) angerufen werden. Ob es sich um eine Sachbeschwerde handelt oder die Überprüfung nur im Wege der Dienstaufsicht erfolgt, ist dann nur insoweit von Bedeutung, ob ein Klageerzwingungsantrag beim OLG gestellt werden kann.
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thh
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

Für den zweiten Teil (also, eigentlich den ersten Teil ...) musste ich mich erst selbst etwas belesen ...
Tobias__21 hat geschrieben:Wie ist das eigentlich bei der Einstellung von Privatklagedelikten? Einige Konstellationen sind mir da unklar

1) Es fehlt sowohl an einem hinreichenden Tatverdacht als auch am öffentlichen Interesse. Wie begründe ich in diesem Fall die Einstellung? Kann man das frei entscheiden ob wegen mangelndem öffentlichen Interesse, oder mangelndem hinreichenden Tatverdacht.
Ja. - Fehlt offenkundig das öffentliche Interesse, bietet sich eine Verweisung auf den Privatklageweg an. Lässt sich dies nicht ohne weiteres feststellen oder ergibt sich aus den bereits durch die Polizei vor der Befassung der Staatsanwaltschaft mit der Sache durchgeführten Ermittlungen, dass es an einem hinreichenden Tatverdacht fehlt oder gar der Anfangsverdacht beseitigt oder die Unschuld des Beschuldigten festgestellt ist, liegt es hingegen nahe, das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen, auch im Hinblick auf die Interessen des Beschuldigten.
Tobias__21 hat geschrieben:Wenn der StA das frei entscheiden kann, wäre es wohl sinnvoll und arbeitssparend auf das mangelnde öffentliche Interesse abzustellen und in der Vfg. auf den Privatklageweg zu verweisen, da dann keine Beschwerde droht.
Eine Sachbeschwerde gibt es bei Privatklagedelikten nie, eine Überprüfung im Wege der Dienstaufsicht ist immer möglich - das macht also keinen Unterschied.

Im Gegenteil kann einer in der Sache begründeten Einstellung eine größere Überzeugungskraft innewohnen als der bloßen Verweisung auf den Privatklageweg.
Tobias__21 hat geschrieben:Andererseits scheint mir diese Fürsorge auch ein bisschen weit zu gehen und es kann ja auch durchaus sein, dass der GS noch weitere Beweismittel auftreibt und seine Privatklage erfolgreich durchgezogen kriegt.
Das kann er in jedem Fall:
Moldenhauer in KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 170 Rn. 16 hat geschrieben:Die Verneinung des hinreichenden Tatverdachts durch die StA macht die Privatklage nicht unzulässig (Meyer-Goßner § 171 Rn 4; Solbach DRiZ 1977, 181, 182).
Tobias__21 hat geschrieben:Diese Frage treibt mich schon länger um. Neulich hatte ich einen Fall, da war kein öffentliches Interesse gegeben und der Strafantrag war verfristet. Hier habe ich alleine auf der Verfahrenshindernis abgestellt und zum möglichen Privatklageweg gar nichts mehr geschrieben.
Wenn der Strafantrag allgemein Verfolgungsvoraussetzung (bspw. Beleidigungsdelikte) ist, dann ist sein Fehlen ein generelles Verfahrenshindernis, auch für das Privatklageverfahren.

Ist er es nicht, kann also die Staatsanwaltschaft auch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejahen - was etwas anderes als das öffentliche Interesse ist -, liegt ein Verfahrenshindernis nur für das Offizialverfahren vor, und es wäre dann ggf. auf den Privatklageweg zu verweisen, wenn denn ein solcher eröffnet ist.
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Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Danke!
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Eagnai »

thh hat geschrieben: Nein, über Rechtsmittel zu belehren ist nur, wenn es ein Rechtsmittel gibt, und das ist bei Privatklagedelikten nach § 172 Abs. 2 S. 3 StPO nicht der Fall; ebenso wenig bei Opportunitätseinstellungen (oder Verfahren gegen Unbekannt).
Wobei man - wie immer unter Juristen - selbst darüber noch streiten kann. Bei uns im Bezirk wird zum Beispiel immer wieder mal darüber diskutiert, ob man in Verfahren gegen Unbekannt nicht dann eine Belehrung erteilen müsste, wenn sich das Verfahren zwar formell gegen Unbekannt richtet, man den unbekannten "Beschuldigten" aber ohne Weiteres namentlich ermitteln könnte (z.B. "Ich zeige den Arzt an, der mich letzte Woche Montag in Zimmer 23 der Klinik behandelt hat") und das nur deshalb nicht tut, weil der angezeigte Sachverhalt schon keinen Straftatbestand erfüllt.

Was den Bereich der Privatklage angeht, habe ich mitunter das Gefühl, dass es (zumindest bei uns im Bezirk) kaum etwas gibt, das innerhalb der Behörde, unter den Gegenzeichnern und auch im Kontakt mit der GStA nicht in irgendeiner Weise umstritten ist. Die angesprochene Frage, auf was man nun abstellt, wenn sowohl das öffentliche Interesse als auch der hinreichende Tatverdacht fehlen, ist nur eine davon... diskutiert wird z.B. auch, ob bei Privatklagedelikten eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 zwingend ausgeschlossen ist (die einen: "Ja, natürlich, immer", die anderen: "Ja, grundsätzlich schon, aber ausnahmsweise kann man..."), oder ob und wie man gesplittete Rechtsmittelbelehrungen beim Zusammentreffen von Offizial- und Privatklagedelikten fasst.

Wunder dich jedenfalls nicht, Tobias_21, wenn du in diesem Themenbereich mal auf verschiedene Auffassungen triffst. So sind halt Juristen. ;)
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

:D Wie immer eben...

Ist das wirklich so, dass bei einem Privatklagedelikt, wenn es ein absolutes Antragsdelikt ist, zwingend der Strafantrag als Verfahrensvrs. vorliegen muss? Mir ist schon klar, dass sich das Privatklageverfahren nach den Regeln über das Verfahren nach Erhebung öffentlich Klage richtet und dann auch der § 260 III StPO eine Rolle spielt. Aber warum in aller Welt soll man hier noch Strafantrag stellen müssen, wenn einem eh bewusst ist, dass das nicht von der StA angeklagt wird? Durch den Strafantrag schafft man ja der Justiz noch mehr Arbeit und die will man doch eigentlich durch die Privatklage vermeiden..

Um eine Beleidigung zu verfolgen müsste man also 1) Strafantrag stellen, 2) Einen Sühneversuch nach § 380 StPO durchgeführt haben (wobei die Frist für den Strafantrag nach §77b V StGB ruht) und 3)Die Privatklage erheben...
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Justitian
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Justitian »

batman hat geschrieben:
Justitian hat geschrieben:Sollte man eigentlich komplexere Kostenentscheidungen im Urteil (oder im Hilfsgutachten?) nicht doch begründen?
Natürlich, vgl. § 313 Abs. 3 ZPO.
Erfolgt die in der Praxis häufige Beschränkung auf den Satz "Die Kostenentscheidung beruht auf [Normen]" nur aus Bequemlichkeit?
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Wieviel lernt man eigentlich für "Zwangsvollstreckungsrecht"? Eine der vier Zivilklausuren ist ja anscheinend immer eine Zwangsvollstreckungsklausur. Reicht da sich mit Kaiser-Skript die Basics anzueignen oder greift man da zu größeren Büchern?
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Das Kaiser-Skript zum Zwangsvollstreckungsrecht hat nur knapp 120 Seiten. Es dient auch eher der Wiederholung. Wenn man sich vorher noch nicht richtig mit Zwangsvollstreckungsrecht beschäftigt hat, ist das m.E. nicht ausreichend.

Ob es nun gleich der Brox/Walker sein muss, ist eine andere Frage. Ein ganz guter Kompromiss ist vielleicht das Lehrbuch von Heiderhoff/Skamel, das man anschließend mit dem Kaiser-Skript abrunden kann:

http://www.beck-shop.de/Heiderhoff-Skam ... t=12533862
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batman
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von batman »

Justitian hat geschrieben:
batman hat geschrieben:
Justitian hat geschrieben:Sollte man eigentlich komplexere Kostenentscheidungen im Urteil (oder im Hilfsgutachten?) nicht doch begründen?
Natürlich, vgl. § 313 Abs. 3 ZPO.
Erfolgt die in der Praxis häufige Beschränkung auf den Satz "Die Kostenentscheidung beruht auf [Normen]" nur aus Bequemlichkeit?
Nicht nur, auch aus Gründen der Erforderlichkeit. Wenn die Kostenentscheidung eindeutig ist, muss man nicht mehr schreiben als die entsprechenden Normen. Eine weitergehende Begründung ist dann erforderlich, wenn sich die Kostenentscheidung nicht zwangslos aus den genannten Normen erschließt (z.B. Kostenquote ist nicht eindeutig, § 93 ZPO, Baumbach'sche Formel...).
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batman
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von batman »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Das Kaiser-Skript zum Zwangsvollstreckungsrecht hat nur knapp 120 Seiten. Es dient auch eher der Wiederholung. Wenn man sich vorher noch nicht richtig mit Zwangsvollstreckungsrecht beschäftigt hat, ist das m.E. nicht ausreichend.

Ob es nun gleich der Brox/Walker sein muss, ist eine andere Frage. Ein ganz guter Kompromiss ist vielleicht das Lehrbuch von Heiderhoff/Skamel, das man anschließend mit dem Kaiser-Skript abrunden kann:

http://www.beck-shop.de/Heiderhoff-Skam ... t=12533862
Von einem Lehrbuch à la Brock/Walker rate ich für das Assessorexamen ab. Man sollte (auch) das Zwangsvollstreckungsrecht klausurorientiert lernen. Ein Buch/Skript sollte demnach neben der Darlstellung der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vor allem die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe darstellen. Ob das Kaiser bietet, weiß ich nicht. Mir fielen eher Lippross/Bittmann oder Lackmann/Wittschier ein.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Das Problem ist es, dass es häufig selbst an den grundlegendsten Kenntnissen zum Zwangsvollstreckungsrecht fehlt, weil man mit Blick aufs 1. Examen so gut wie nichts oder sogar gar nichts gemacht hat.

Deshalb halte ich es für sinnvoll, den Einstieg noch einmal mit einem regulären Kurzlehrbuch zu suchen und erst dann auf die Literatur umzusteigen, die speziell aufs Ref zugeschnitten ist. Aber natürlich hängt das davon ab, welche Vorkenntnisse man hat und wie viel Zeit zur Verfügung steht.

Nur das Kaiser-Skript halte ich persönlich auf jeden Fall für zu wenig. Das Skript ist übrigens strikt nach Rechtsbehelfen bzw. Klausurtypen gegliedert und insofern zur Wiederholung sehr gut geeignet.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Ich gehör zu den Kandidaten, die das 1. Examen im Zwangsvollstreckungsrecht quasi blank geschrieben haben. Ich hatte nur die Schemata der Erinnerung/Drittwiderspruchsklage und Vollstreckungsabwehrklage gelernt, um nicht ganz aufgeschmissen zu sein im Notfall. Zeit steht noch ausreichend zur Verfügung (knapp 1 Jahr bis zu den Klausuren).

Ich guck mir mal eure Empfehlungen an. Danke.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Kroate »

Ich bin mit der Kombination Lackman und Kaiser-Skript sehr gut gefahren.

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Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Lackmann find ich auch super. War bei mir ähnlich: Fürs erste Examen das nötigste gemacht und die Standardsachen parat gehabt, bei der ersten Klausur mit Zwangsvollstreckungsrecht fürs zweite Examen hab ich dann aber schön die Ohren angelegt :D
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