Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Geil, Ihr diskutiert ja immer noch Ich wollte da eigentlich keine größere Diskussion lostreten Ich lese mir Eure Antworten morgen durch, im Moment geht es mir gesundheitlich wieder etwas schlechter und ich habe noch an der Revisionsklausur rumgefingert, die ich in Etappen schreibe, habe aber nur 6 Seiten zu Papier gebracht, dann war Ende. Krank zu lernen / Klausuren zu schreiben funktioniert einfach nicht, aber ich will die unbedingt zur Korrektur wegschicken
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Objektive Anklagebehörde also.Ara hat geschrieben:Nein sie wird Anklagebehörde.
Es stellt sich weiterhin die Frage, die ich weiter oben aufgeworfen habe: Ist die StA verpflichtet im Rahmen ihrer Verfahrensrechte zum Schutze des Angeklagten einzuschreiten, wenn sich Anhaltspunkte auf dessen Unschuld ergeben?
Ist die StA verpflichtet darauf hinzuwirken, dass der Angeklagte nach seiner Schuld bestraft wird?
Kann bei einem Staatsanwalt, bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht, davon ausgegangen werden, dass er diesen Pflichten genügen wird?
Das Ermessen reduziert sich beim unschuldig oder grob falsch verurteilten Angeklagten auf Null.Die praktische Konsequenz ist gewaltig. Dein bemühtes Beispiel mit der Revision zugunsten des Angeklagten zeigt es doch schon. Es ist lediglich ein Recht der Staatsanwaltschaft und nicht die Pflicht. Die Staatsanwaltschaft ist nicht dazu verpflichtet ein möglicherweise rechtswidriges Urteil zugunsten des Angeklagten anzufechten.
Noch einmal: Wie soll diese tatsächliche Befangenheit festgestellt werden? Die rechtstechnische Figur der "Besorgnis der Befangenheit" ist Ausdruck des Umstandes, dass sich das Seelenleben des Amtsträgers nicht erforschen lässt, sondern sich nur ein äußerer Eindruck feststellen lässt.Weil man einen Rechtsverstoß braucht. Art. 20 III GG verlangt einen Verstoß gegen Recht oder Gesetz. Der subjektive Eindruck des Angeklagten, dass die Gefahr der Befangenheit besteht, ist kein "Verstoß gegen Recht oder Gesetz". Nur wenn der Staatsanwalt tatsächlich befangen sein sollte, kann solch ein Verstoß vorliegen.
In der Konsequenz müssen auch hier diese Grundsätze angewandt werden, um einen Verstoß gegen den Fair-trial-Grundsatz festzustellen. Und der ist Recht und Gesetz. Übrigens nicht nur aus der EMRK, sondern nach der Rechtsprechung des BVerfG auch aus dem Rechtsstaatsprinzip.
Ob der EGMR das auch so entspannt sähe?Ganz einfaches Beispiel: Wenn ein Staatsanwalt nach dem 1. Verhandlungstag sich vor die Kamera stellt und sagt er will das Schwein so lange ins Gefängnis bringen wie möglich und es ist egal was er ihm da noch für Lügengeschichten erzählt, er wird am Ende auf lebenslange Freiheitsstrafe plädieren. Sehe ich da keinen Revisionsgrund, wenn er weiter die Sitzungsvertretung macht.
Weil es nichts mit einem fairen Verfahren zu tun hat, wenn die Verwandten der Geschädigten und sonstige im Urteilsvermögen Eingeschränkte die mutmaßlichen Täter verfolgen und anklagen.Warum sollte es nicht das nicht sein?Und in diesen Rechtsordnungen dürfen Personen, die mit dem Geschädigten verwandt sind oder anderweitig aufgrund persönlicher Betroffenheit im Urteilsvermögen eingeschränkt sind, an der Verfolgung mitwirken?
Und das soll mit Art. 6 MRK vereinbar sein?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Tobias__21 hat geschrieben:Geil, Ihr diskutiert ja immer noch Ich wollte da eigentlich keine größere Diskussion lostreten Ich lese mir Eure Antworten morgen durch, im Moment geht es mir gesundheitlich wieder etwas schlechter und ich habe noch an der Revisionsklausur rumgefingert, die ich in Etappen schreibe, habe aber nur 6 Seiten zu Papier gebracht, dann war Ende. Krank zu lernen / Klausuren zu schreiben funktioniert einfach nicht, aber ich will die unbedingt zur Korrektur wegschicken
Mensch Junge, ruh dich aus und werd gesund! Es ist grob fahrlässig, in der Examensvorbereitung die eigene Genesung zu verzögern, weil man ja "noch bisschen was machen könnte".
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ja, mach ich ja Hab heute sogar bis 15.30 Uhr geschlafen. Die Klausur muss aber fristgebunden zum OLG geschickt werden, damit ich Korrektur und Skizze kriege. Die Klausur hat echt alles, was man in der Revision so prüfen kann, von daher will ich die Lösung auch haben, weil damit schon mal das Kapitel Revision zum Größtenteil für die Vorbereitung gegessen sein dürfte Ich mach ja auch nicht zu viel, immer nur so wie es geht.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Wohl einfacher (und meiner Beobachtung nach jedenfalls nicht unüblich):Justitian hat geschrieben:Eigentlich müsstest Du ja einen kompletten Beschluss mit Rubrum nach dem Urteil schreiben. Um mir das zu ersparen schreibe ich immer am Ende des Urteils, aber noch vor der Unterschrift : "Zugleich ergeht in der Sache folgender Beschluss". Ich glaube es ist auch praxisüblich, meine indes dass Kaiser davon abrät.Ara hat geschrieben:Aehm hab hier ne Klausur wo mir der Streitwertbeschluss nicht erlassen wurde. Wie mach ich das in ner Klausur?
Einfach hinten dran:
BESCHLUSS (ohne neuen rubrum?)
Der Streitwert wird auf X festgelegt.
Kurze Gründe
Unterschrift
?
Tenor:
1. [Hauptsache]
2. [Kosten]
3. [Vorläufige Vollstreckbarkeit]
4. Der Streitwert wird endgültig auf x € festgesetzt.
Und ganz am Ende der Entscheidungsgründe:
"Der Streitwert wird auf x € festgesetzt (§§ xy). [Begründung]"
Rechtsmittelbelehrung nach § 68 GKG nicht vergessen, falls sie nicht erlassen ist.
Die Schreibarbeit für einen gesonderten Beschluss (d. h. insbesondere neues Blatt Papier!) würde ich mir in der Klausur sparen. In der Praxis finde ich es zumeist nur praktischer und schicker (keine zig Rechtsmittelbelehrungen im Urteil) - und da dauert es meist Dank Technik auch nur max. 60 Sekunden (inkl. ausdrucken und unterschreiben) oder ist noch schnell nach der Urteilsverkündung aufs Band diktiert.
Die von Justitian vorgeschlagene Variante dürfte nicht praxisüblich bis falsch sein, insbesondere die Einleitung ("Ferner ergeht folgender Beschluss [...]") gehört in ein Protokoll, nicht aber als Vorspann in den eigentlichen Beschluss oder "irgendwie" in ein Urteil.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Wie verträgt sich das mit dem immer wieder gestärkten Institut der Nebenklage?Blaumann hat geschrieben:Weil es nichts mit einem fairen Verfahren zu tun hat, wenn die Verwandten der Geschädigten und sonstige im Urteilsvermögen Eingeschränkte die mutmaßlichen Täter verfolgen und anklagen.Warum sollte es nicht das nicht sein?Und in diesen Rechtsordnungen dürfen Personen, die mit dem Geschädigten verwandt sind oder anderweitig aufgrund persönlicher Betroffenheit im Urteilsvermögen eingeschränkt sind, an der Verfolgung mitwirken?
Und das soll mit Art. 6 MRK vereinbar sein?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Man kann durchaus unter einem Rubrum ein Urteil und einen Beschluss erlassen. Hierzulande ist das auch üblich.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Seit wann obliegt die Verfolgung und Anklage von Beschuldigten den Nebenklägern?julée hat geschrieben:Wie verträgt sich das mit dem immer wieder gestärkten Institut der Nebenklage?Weil es nichts mit einem fairen Verfahren zu tun hat, wenn die Verwandten der Geschädigten und sonstige im Urteilsvermögen Eingeschränkte die mutmaßlichen Täter verfolgen und anklagen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Irgendwie so mittendrin in den Entscheidungsgründen (also nicht letzte Ziff. des Tenors + Ende der Entscheidungsgründe)?batman hat geschrieben:Man kann durchaus unter einem Rubrum ein Urteil und einen Beschluss erlassen. Hierzulande ist das auch üblich.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Man kann aber nun angesichts von § 172 StPO und §§ 374 ff. StPO einerseits und der Rolle des Nebenklägers neben der StA im Strafverfahren anderseits nicht sagen, dass die Nebenkläger hiermit so überhaupt nichts zu tun haben und keinerlei Einfluss auf das Ergebnis des Strafverfahrens haben.Blaumann hat geschrieben:Seit wann obliegt die Verfolgung und Anklage von Beschuldigten den Nebenklägern?julée hat geschrieben:Wie verträgt sich das mit dem immer wieder gestärkten Institut der Nebenklage?Weil es nichts mit einem fairen Verfahren zu tun hat, wenn die Verwandten der Geschädigten und sonstige im Urteilsvermögen Eingeschränkte die mutmaßlichen Täter verfolgen und anklagen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Nach dem Urteilstenor und als Beschluss überschrieben.julée hat geschrieben:Irgendwie so mittendrin in den Entscheidungsgründen (also nicht letzte Ziff. des Tenors + Ende der Entscheidungsgründe)?batman hat geschrieben:Man kann durchaus unter einem Rubrum ein Urteil und einen Beschluss erlassen. Hierzulande ist das auch üblich.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Habe ich hier noch nie gesehen - aber gut, andere Länder, andere Sittenbatman hat geschrieben:Nach dem Urteilstenor und als Beschluss überschrieben.julée hat geschrieben:Irgendwie so mittendrin in den Entscheidungsgründen (also nicht letzte Ziff. des Tenors + Ende der Entscheidungsgründe)?batman hat geschrieben:Man kann durchaus unter einem Rubrum ein Urteil und einen Beschluss erlassen. Hierzulande ist das auch üblich.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Wenn du es im Tenor machst ist es doch Bestandteil des Urteils und kein Beschluss mehr? So habe ich es allerdings auch gerade beim Stöbern gesehen.julée hat geschrieben: Irgendwie so mittendrin in den Entscheidungsgründen (also nicht letzte Ziff. des Tenors + Ende der Entscheidungsgründe)?
Korrekter erscheint es mir so: https://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/LG%20Muenchen%20Az%207%20O%207870_06.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Man sieht zwar nicht mehr, dass es eigentlich ein eigenständiger Beschluss ist, aber es bleibt ein solcher - eine ähnliche Konstellation hat man ja auch bei einer teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung, die ja gänzlich in der Kostenentscheidung "verschwindet".Justitian hat geschrieben:Wenn du es im Tenor machst ist es doch Bestandteil des Urteils und kein Beschluss mehr? So habe ich es allerdings auch gerade beim Stöbern gesehen.julée hat geschrieben: Irgendwie so mittendrin in den Entscheidungsgründen (also nicht letzte Ziff. des Tenors + Ende der Entscheidungsgründe)?
Korrekter erscheint es mir so: https://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/LG%20Muenchen%20Az%207%20O%207870_06.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)
Man beachte bei der Münchener Variante aber auch den geänderten Eingangssatz, der beides miteinander verbindet.
Bevor ich das so mache, würde ich unbedingt die lokale Praxis in Erfahrung bringen - es dürfte schon seinen Grund haben, wenn Kaiser aus norddeutscher Sicht schreibt, das solle man besser nicht tun.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Hier: Nach dem Urteilstenor eingeschoben mit Zwischenüberschrift Beschluss/Beschlüsse und dann natürlich die zweite RMB nach den Gründen nicht vergessen.
In der Klausur war das hier nicht üblich, in der Klausur habe ich dann Teile des Rubrums mit Spitzklammertechnik aus dem Urteilsentwurf übernommen. Dann war das auch gar nicht mehr soviel Aufwand.
In der Klausur war das hier nicht üblich, in der Klausur habe ich dann Teile des Rubrums mit Spitzklammertechnik aus dem Urteilsentwurf übernommen. Dann war das auch gar nicht mehr soviel Aufwand.
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