Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

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Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Ich glaube, der hat sich einfach an der Lösungsskizze festgehalten. Dorten wurden ja erstmal zig Ansprüche verneint, bis dann einer durchging wo man dann die Einreden geprüft hat. Bei mir ging eben der erste glatt durch (was mit dem BGH halt auch richtig ist). Wahrscheinlich hat ihn das dann irgendwie verwirrt. Wie gesagt, die Korrektur war einfach lieblos. Wahrscheinlich Zeitnot gehabt.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

War das die Pferdepreisgeld-Klausur? :)
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Jo :) Hab die ja eh nicht scharf geschrieben.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Und dann beschwerst du dich über die 12 Punkte. :D
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Es ging mir nur um die lieblose Korrektur :) Als Korrektor muss man schon etwas Leidenschaft mitbringen :D Aber die Lösungsskizze ist auch ne absolute Frechheit.

Die Klausur wirft Probleme in der örtlichen Zuständigkeit auf. War ja eine Berufung und § 513 II ZPO ist bekannt. Die Zuständigkeit wurde von mir also hilfsgutachtlich geprüft. Auch da wurde gemeckert und auch die Lösungsskizze stellt nur auf § 513 II ZPO ab. Keine weiteren Worte zu den Problemen, die bewusst in den SV eingestreut wurden. Wenn dann halt der übliche Satz "auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist einzugehen, Hilfsgutachten, bla" unter dem SV steht, dann muss ich wohl dazu was schreiben und kann nicht einfach den § 513 II in den Raum werfen. Ich wüsste echt gerne mal, wer die Lösungsskizze zusammengestümpert hat. Das muss ja eine Originalklausur gewesen sein, also wird es auch eine offizielle Lösung dazu geben. An der kann man sich aber wohl kaum orientiert haben....Denn auch zum Zinsanspruch und dem Verzug findet sich kein Wort. Und dass das definitiv ein Problem war und von mir richtig gemacht wurde, hat mir mein AG Leiter bestätigt :D :D
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Dieser Satz wird inzwischen leider immer darunter geklatscht, er hat absolut keine Aussagekraft.

In Echt hättest du vermutlich auch keine Zeit gehabt, noch irgendwelche hilfsgutachlichen Erwägungen anzustellen, so dass sich die Frage wohl schon deshalb erübrigt hätte.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Meist meint das übrigens nur, dass du auf alterative naheliegende Lösungswege eingehen sollst, falls du dich mit entsprechender Begründung gegen einen solchen entschieden hast. Ich weiß, dass dieser Vermerk eine Zumutung ist. Aber ich hätte auch nur auf § 513 II ZPO verwiesen und wäre davon ausgegangen, dass die Hinweise nur eingestreut wurden, damit du kurz auf diese Norm verweist (bzw, wenn du dich nicht auskennst, eben fälschlicherweise irgendwelches Zeug prüfst).
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Sischer, Sischer....Der Klausurersteller hätte es sich aber an diesem Punkt auch einfacher machen können, wenn es ihm lediglich darum ging, dass die Kandidaten den § 513 II erkennen. Da hat man schon etwas mehr Aufwand betrieben, das Problem zu stricken. Auf der anderen Seite wurde moniert, dass ich Ansprüche aus dem EBV nicht angeprüft habe. Das wäre ein Satz gewesen, da ja ein Recht zum Besitz vorlag :D

Aber diese Satz ist wirklich die Seuche. Selbst gestandene AG Leiter mit einiger Erfahrung können uns bisweilen nicht sagen, ob man bei manchen Sachen ein Hilfsgutachten von uns erwartet, oder ob man es weglassen kann. Meist kommt dann der Satz: "Wenn sie noch Zeit haben, gehen sie auf Nummer sicher und schreiben was dazu"
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Mein Eindruck ist, dass Hilfsgutachten in der Regel in Wahrheit nicht gewollt sind. Dieser furchtbare Vermerk kommt nur als Absicherung darunter. Ich kann auch berichten, dass ein ehemaliger Leiter eines JPA kurz nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst zugegeben hat, dass dieser Vermerk Blödsinn ist, man aber irgendwann dazu übergegangen sei, ihn gewissermaßen zur Sicherheit aufzunehmen, weil man ja nie wissen könne, welche (vertretbaren) Lösungen Kandidaten entwickelten, die dann dazu führen könnten, dass sie zig Dinge, die im Sachverhalt angelegt waren, nicht mehr ansprechen (müssen).
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Jap. Ich versuche Hilfsgutachten auch immer zu vermeiden und brauche sie in der Regel auch nicht. Wenn man wirklich eins braucht, muss man ja irgendwo falsch abgebogen sein. Aber es gibt ja auch solche Fallgestaltungen wo es schlicht nicht darauf ankommt ein Problem zu verarbeiten, weil es dahinstehen kann. Da habe ich es aber auch schon erlebt, dass das dann moniert wurde und ein Hilfsgutachten dazu erwartet wurde, obwohl es für die Falllösung völlig irrelevant war. Man kann es schlicht nicht einschätzen. So hat uns auch unser AG Leiter, der auch im Examen korrigiert, gesagt, dass es bei ihm keinen Abzug gegeben hätte, wenn man das Hilfsgutachten nicht gemacht hätte, auch wenn der Klausurersteller das lt. Lösungsvorschlag wollte.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Mein Eindruck ist, dass Hilfsgutachten in der Regel in Wahrheit nicht gewollt sind. Dieser furchtbare Vermerk kommt nur als Absicherung darunter.
Den gibts aber bei neueren Klausuren (zumindest im Bereich des GPAs) nur noch selten. Er lautet neuerdrings zum Beispiel bei Urteilsklausure : Sollten sie zur unzulässigkeit der Klage kommen, ist die Begründetheit hilfsgutachterlich zu prüfen.

Bei Revisionsklausuren ist der Satz, dass alle aufgeworfene Fragen gutachterlich zu erörtern sind, übrigens auch zwingend notwendig. Sonst müsste man die Sachrüge nämlich abbrechen, sobald man festgestellt hat, dass der angenommene Tatbestand des Urteils nicht erfüllt ist. Hat das Gericht zB 212 angenommen liegt aber nur 227 vor, würde man gar net mehr zur 227er Prüfung kommen, die das Prüfungsamt aber will.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Daran erkennt man doch aber, dass der Vermerk nur in seltenen Fällen Sinn ergibt und dann auch möglichst präziser gefasst werden sollte. Damit gibt man nun auch nicht so viel von der Prüfungsstruktur preis, dass das nicht ginge.

Schreibt man eine Klausur, versteht es sich auch eigentlich von selbst, dass man nicht einfach nach der Hälfte abbrechen kann, wenn eine Aufgabenstellung es zulässt, an bestimmten Stellen anders abzubiegen. In der Realität müsstest du als Anwalt (oder Berichterstatter) eben auch damit rechnen, dass andere das anders beurteilen als du, und würdest dann nicht einfach Schluss machen. Die Prüfungspraxis bildet nie der Realität ab.

Daher gibt es übrigens auch Leute, die den Begriff Hilfsgutachten schlicht für falsch halten, weil man Naheliegendes eben immer trotzdem zu prüfen habe.

Insofern ist da auch wenig mit "zwingend notwendig".
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ganz ehrlich: zu versuchen, aus Klausuren sowie deren Korrektur eine Wissenschaft zu machen, ist von vornherein zum Scheitern verurteilt.

Irgendjemand entwirft einen Sachverhalt und Aufgaben, denkt sich etwas dabei oder auch nicht, irgendjemand anderes mit völlig anderen Ausgangsbedingungen interpretiert das dann irgendwie auf seine Weise und dann kommt - abhängig von weiteren unzähligen Faktoren (z.B. Stapel) - irgendetwas dabei heraus, was hoffentlich jeweils im Mittel in etwa der relativen Fähigkeiten der Kandidaten entspricht.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Lese ich § 139 StPO eigentlich richtig, dass ich als Referendar vor der großen Strafkammer auftreten darf?

Die Kommentierung ist da mE etwas unklar. Der Fall liegt so, dass logischerweise ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Mein Ausbilder ist aber nicht als Pflichtverteidiger bestellt, sondern als Wahlverteidiger. Daraus schließe ich, dass in dem Fall eine Übertragung möglich ist?

Mich irritiert aber eine Angabe bei MüKo: "Zur Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar ist nur der als Verteidiger gewählte RA berechtigt, also nicht der Pflichtverteidiger oder ein anderer Wahlverteidiger."

Was unterscheidet denn bitte einen "als Verteidiger gewählte RA" von "ein anderer Wahlverteidiger"? Meinen sie mit Letzerem Hochschullehrer und andere Personen die keine RA-Zulassung haben?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Gemeint sind Hochschullehrer und Verteidiger nach § 138 II 1 StPO.

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