Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Alle Themen rund um das Referendariat (Organisation, Ablauf, Wahlstation im Ausland etc.)

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Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Muirne hat geschrieben:Fällt die Vorführung nicht darunter? Oder deshalb nicht, weil man das nur beantragt?
Das entscheidet ja der Richter, genauso beim Sitzungshaftbefehl. Sind aber beides selbstverständlich strafprozessuale Zwangsmittel.
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Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Wenn der Beklagte schon vor Rechtshängigkeit in Verzug war und im Zeitpunkt letzte mündliche Verhandlung noch ist, kann ich die Zinsen ganz normal im Klagantrag mitbeantragen, also bspw.: "wird verurteilt xxx € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit xx.xx.2017 an den Kläger zu zahlen"? Die Zinsen seit Rechtshängigkeit, § 291 BGB, gehen darin ja dann auf. Ich müsste dann lediglich in der Klagebegründung die Vrs. der §§ 280, 286, 288 bejahen und kann hier nicht darauf abstellen, dass sich der Zinsanspruch aus dem Gesetz (291) ergibt, oder ?
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Justitian
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Justitian »

§ 291 BGB wird doch ohnehin nur in den seltenen Fällen des unvermeidbaren Rechtsirrtums relevant weil § 286 I 2 BGB nach hM. lex specialis ist.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Justitian
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Justitian »

Ich weiß nicht woran ich es gesetzlich festmachen kann, aber irgendwie ist doch das Leitbild des Referendars bei der StA keine volle Integration in die Behörde sondern eine partielle Aufgabenübertragung. Dazu scheint es in Widerspruch zu stehen, ihn iSd. der StPO unter den Begriff des Staatsanwalts zu subsumieren.

Wie wäre denn folgender Fall zu beurteilen: Referendar R beobachtet, wie Referendar T einen Kommentar aus der Gerichtsbibliothek stiehlt. Er legt daraufhin ein Aktenzeichen an und vernimmt den T als Beschuldigten. Wurde hier wirksam ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Ich habe die Kommentare nicht gestohlen! Die wurden mir verkauft! Lass mich gefälligst in Ruhe :D

Wahrscheinlich ist das nach außen hin sogar wirksam :) Ein Amtsanwalt dürfte, wenn ich § 142 GVG richtig verstehe Ermittlungsverfahren in Amtsrichtersachen einleiten. Auf Landesebene gibt es glaube ich Vorschriften die regeln was die Amtsanwälte genau dürfen. Ähnliches wird es sicher auch für Referendare geben. Inwieweit die aber das Bundesrecht zu beschränken vermögen weiss ich nicht. Wenn ich jedoch entgegen der internen Weisung ein Verfahren in der HV nach 153 einstelle, dann ist das nach außen hin wirksam. Ich könnte mir also auch vorstellen, dass ein Ref. wirksam ein Ermittlungsverfahren einleiten kann, wenn es auch ein Amtsanwalt könnte. Danach wird aber wohl sein Kopf rollen :D Sicher bin ich mir da aber absolut nicht. Warten wir mal ab, was die anderen sagen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Eagnai »

Tobias__21 hat geschrieben:Ich könnte mir also auch vorstellen, dass ein Ref. wirksam ein Ermittlungsverfahren einleiten kann, wenn es auch ein Amtsanwalt könnte. Danach wird aber wohl sein Kopf rollen :D Sicher bin ich mir da aber absolut nicht. Warten wir mal ab, was die anderen sagen.
Wenn es in der Hauptverhandlung zu neuen Straftaten kommt (z.B. Aussagedelikten), dann verfasst der sitzungsvertretende Referendar doch regelmäßig selbständig die Verfügung zur Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens - oder wird das bei euch anders gehandhabt?
Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Eagnai hat geschrieben:
Tobias__21 hat geschrieben:Ich könnte mir also auch vorstellen, dass ein Ref. wirksam ein Ermittlungsverfahren einleiten kann, wenn es auch ein Amtsanwalt könnte. Danach wird aber wohl sein Kopf rollen :D Sicher bin ich mir da aber absolut nicht. Warten wir mal ab, was die anderen sagen.
Wenn es in der Hauptverhandlung zu neuen Straftaten kommt (z.B. Aussagedelikten), dann verfasst der sitzungsvertretende Referendar doch regelmäßig selbständig die Verfügung zur Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens - oder wird das bei euch anders gehandhabt?
Wir schreiben das in den Sitzungsbericht und der Sachbearbeiter macht dann das weitere. Ich hatte mal eine Falschaussage, das hab ich so kurz in den Sitzungsbericht geschrieben und der Sachbearbeiter hat mich ne Woche später angerufen und noch paar Sachen gefragt und dann gemeint, dass er ein Verfahren einleitet und ich wahrscheinlich als Zeuge vor Gericht muss.

Es kann sein, dass es hier in der Wahlstation anders läuft und die Ref. dort mehr Befugnisse haben und eigenständiger arbeiten dürfen. Sicher weiss ich diesbzgl. aber nur, dass die Ref. dort Zugriff auf eigene Computer der StA bekommen und auch selbständig BZR Auszüge anfordern dürfen. Das war in der Pflichtstation nicht so. Auch einen "Dezernatstag", wie thh das anklingen hat lassen, gab es nicht. Ich habe zwar Verfügungen, Anklagen und Strafbefehle verfasst, die teilweise auch so rausgingen, die wurden aber alle nochmal von meiner Ausbilderin in den Computer getippt.
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Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Hier hatten wir in dem Zusammenhang auch mal die Diskussion mit unserer AG-Leiterin, ob wir Referendare denn dem Legalitätsprinzip unterliegen, wenn wir der StA zugewiesen sind... Ich würde generell sagen, dass man als Referendar (der ja eigentlich dauerhaft dem OLG zugewiesen ist) weder die Stellung noch die Rechte eines Amtsanwalts außerhalb einer HV hat. Es werden punktuell nur einzelne Ermächtigungen übertragen und beim Sitzungsdienst ist es halt durch § 142 GVG geregelt. Das heißt innerhalb der HV die gleichen Rechte, außerhalb der HV keine Rechte.

Einen "Dezernatstag" musste ich "pro forma" durchlaufen... Im Endeffekt: Mir wurde der Akteneingang eines Tages vorgeworfen mit den Worten "Das ist heute aber außerordentlich wenig!" (mir wurde sonst immer gesagt wie viel Arbeit man habe). Dann habe ich ca. 45 Minuten alle Akten durchgeschaut und auf nen Zettel vermerkt, was ich verfügen würde.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

§ 142 GVG gilt doch nicht nur für den Sitzungsdienst? :-k Ich würde schon davon ausgehen, dass auch der Ref. nach außen hin die Stellung eines Staatsanwalts hat und lediglich innerhalb der Behörde in seinem Handeln begrenzt ist.
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Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Tobias__21 hat geschrieben:§ 142 GVG gilt doch nicht nur für den Sitzungsdienst? :-k Ich würde schon davon ausgehen, dass auch der Ref. nach außen hin die Stellung eines Staatsanwalts hat und lediglich innerhalb der Behörde in seinem Handeln begrenzt ist.
Naja mein Gedanken ist halt, dass nur punktuell die Aufgabe der Wahrnehmung des Sitzungsdienstes übertragen wird und nicht der Referendar generell mit der Arbeits eines Amtsanwalts beauftragt wird. Der Referendar unterschreibt ja auch nicht selbst die Anklagen.

Aber andere Sache: Ist einem im ÖffR schonmal folgende Konstellation untergekommen (finde auch im Netz nichts):

Bauaufsichtsbehörde reißt, weil der Eigentümer nicht zu erreichen ist, im Wege der Ersatzvornahme ein Haus ab. Dadurch wird die Standsicherheit des Nachbarhauses beeinträchtig. Die Behörde verfügt nun, dass der Nachbar die Standsicherheit als Zustandsstörer herstellen muss. Meine Frage: Kann die Behörde hier Handlungsstörer sein? Kann eine Behörde überhaupt Störer sein?
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Ara hat geschrieben:Bauaufsichtsbehörde reißt, weil der Eigentümer nicht zu erreichen ist, im Wege der Ersatzvornahme ein Haus ab. Dadurch wird die Standsicherheit des Nachbarhauses beeinträchtig. Die Behörde verfügt nun, dass der Nachbar die Standsicherheit als Zustandsstörer herstellen muss. Meine Frage: Kann die Behörde hier Handlungsstörer sein? Kann eine Behörde überhaupt Störer sein?
Im Prinzip schon, der Problemkreis wird grds unter dem Stichwort "Polizeipflichtigkeit von Hoheisträgern" diskutiert. Ich denke aber, dass es bei dir unter diesem Gesichtspunkt eher um die Verhältnismäßigkeit und/oder eine mögliche Verwirkung gehen wird.
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Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:
Ara hat geschrieben:Bauaufsichtsbehörde reißt, weil der Eigentümer nicht zu erreichen ist, im Wege der Ersatzvornahme ein Haus ab. Dadurch wird die Standsicherheit des Nachbarhauses beeinträchtig. Die Behörde verfügt nun, dass der Nachbar die Standsicherheit als Zustandsstörer herstellen muss. Meine Frage: Kann die Behörde hier Handlungsstörer sein? Kann eine Behörde überhaupt Störer sein?
Im Prinzip schon, der Problemkreis wird grds unter dem Stichwort "Polizeipflichtigkeit von Hoheisträgern" diskutiert. Ich denke aber, dass es bei dir unter diesem Gesichtspunkt eher um die Verhältnismäßigkeit und/oder eine mögliche Verwirkung gehen wird.
Ja ich hab es quasi bei der Störerauswahl beim Ermessen groß ausgebreitet und halt gefragt, ob die Behörde sich selbst vorrangig als Handlungsstörer heranziehen müsste. Aber danke ich google mal Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Ja, das ist der Themenkreis :) Ich hatte mal eine Klausur, da drohten Felsen von einer Felswand auf ein Grundstück zu stürzen und die Gemeinde weigerte sich die Felswand zu sichern. Irgendwas war doch noch mit einer anderen Behörde (ich meine das LRA), die an die Gemeinde herangetreten ist.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

Justitian hat geschrieben:Ich weiß nicht woran ich es gesetzlich festmachen kann, aber irgendwie ist doch das Leitbild des Referendars bei der StA keine volle Integration in die Behörde sondern eine partielle Aufgabenübertragung. Dazu scheint es in Widerspruch zu stehen, ihn iSd. der StPO unter den Begriff des Staatsanwalts zu subsumieren.
Ich sehe da keinen Widerspruch: Er ist "Staatsanwalt", soweit ihm die Aufgaben eines Amtsanwalts (oder die Aufgaben eines Staatsanwalts unter dessen Aufsicht) übertragen wurden.
Justitian hat geschrieben:Wie wäre denn folgender Fall zu beurteilen: Referendar R beobachtet, wie Referendar T einen Kommentar aus der Gerichtsbibliothek stiehlt. Er legt daraufhin ein Aktenzeichen an und vernimmt den T als Beschuldigten. Wurde hier wirksam ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?
Das hängt davon ab, ob dem R insoweit die Aufgaben eines Amtsanwalts übertragen wurden. (Praktisch wird sich das schon daran zeigen, ob es ihm gelingt, "ein Aktenzeichen anzulegen" - das ist nämlich regelhaft nur den Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle möglich, und die werden wissen, wer dazu berechtigt ist, zumal in der Regel die Zeichnung des Abteilungsleiters erforderlich sein wird.)
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

Tobias__21 hat geschrieben:Es kann sein, dass es hier in der Wahlstation anders läuft und die Ref. dort mehr Befugnisse haben und eigenständiger arbeiten dürfen. Sicher weiss ich diesbzgl. aber nur, dass die Ref. dort Zugriff auf eigene Computer der StA bekommen und auch selbständig BZR Auszüge anfordern dürfen. Das war in der Pflichtstation nicht so. Auch einen "Dezernatstag", wie thh das anklingen hat lassen, gab es nicht. Ich habe zwar Verfügungen, Anklagen und Strafbefehle verfasst, die teilweise auch so rausgingen, die wurden aber alle nochmal von meiner Ausbilderin in den Computer getippt.
Das ist auch keineswegs der Regelfall; der Ausbilder ist aber nicht gehindert, dem Referendar so etwas anzubieten, wenn denn die Verhältnisse es zulassen und er den Referendar für entsprechend qualifiziert hält. Man kann bspw. einfach einen Tag den Referendar im eigenen Dezernat arbeiten lassen - oder ihn ein derzeit wegen Urlaub oder Dezernatswechsel "leerstehendes" Dezernat beackern lassen.

Übrigens sollte man nicht aus den Augen verlieren, dass auch junge Staatsanwälte anfangs praktisch gar nichts alleine machen - zumindest die ersten Wochen besteht regelmäßig eine volle Gegenzeichnungspflicht, d.h. es geht keine einzige Verfügung, kein einziges Schreiben raus, das nicht der Abteilungsleiter (oder ein von ihm beauftragter Dezernent) gegengezeichnet hat. Danach wird die Gegenzeichnung immer weiter eingeschränkt, bis nur noch die nach der OrgStA und den lokalen Üblichkeiten für alle bestehenden Gegenzeichnungspflichten bestehen.
Ara hat geschrieben:
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Naja mein Gedanken ist halt, dass nur punktuell die Aufgabe der Wahrnehmung des Sitzungsdienstes übertragen wird und nicht der Referendar generell mit der Arbeits eines Amtsanwalts beauftragt wird.
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