Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
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- Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
So hab nomma was. Werde aus der Kommentierung nicht schlau und so wies im Knöringer steht kanns glaub ich nicht richtg sein (oder ich verstehe ihn falsch).
Kläger erklärt Erledigung nachdem sich Beklagter im Prozess erstmalig auf Verjährung berief. Tatsächlich ist aber gar keine Verjährung gegeben. Der Beklagte widerspricht der Erledigung.
Es kommt nun zum Urteil über den umgestellten Feststellungsantrag. Die Klage war ursprünglich zulässig und begründet. Die Erledigung ist aber nicht eingetreten, weil keine wirksame Verjährung erklärt wurde. Das Gericht wird also tenorieren "Die Klage wird abgewiesen".
Anders als die übereinstimmende Erledigungserklärung, erstarkt die einseitige Erledigungserklärung in Rechtskraft. Nun schreibt Knöringer über die Rechtskraft bei Abweisung:
Kläger erklärt Erledigung nachdem sich Beklagter im Prozess erstmalig auf Verjährung berief. Tatsächlich ist aber gar keine Verjährung gegeben. Der Beklagte widerspricht der Erledigung.
Es kommt nun zum Urteil über den umgestellten Feststellungsantrag. Die Klage war ursprünglich zulässig und begründet. Die Erledigung ist aber nicht eingetreten, weil keine wirksame Verjährung erklärt wurde. Das Gericht wird also tenorieren "Die Klage wird abgewiesen".
Anders als die übereinstimmende Erledigungserklärung, erstarkt die einseitige Erledigungserklärung in Rechtskraft. Nun schreibt Knöringer über die Rechtskraft bei Abweisung:
Drückt sich Knöringer hier ungenau aus? Warum sollte in meinem Beispiel eine erneute Klage unzulässig sein? Es wurde doch eigentlich das Gegenteil rechtskräftig festgestellt? Das Gericht hat mehr oder weniger festgestellt, dass die Klage zulässig und begründet war, aber sich nicht erledigt hatte."Bei Abweisung der nunmehrigen Feststellungsklage erwächst Rechtskraft – wie stets
bei klageabweisenden Urteilen je nach genauem Inhalt der Entscheidungsgründe –
dass die ursprüngliche Klage von Anfang an unzulässig bzw. unbegründet war bzw. sich
mangels erledigenden Ereignisses nicht erledigt hat (RoSG § 131, 32; Musielak 46;
ThP 51 je zu § 91a). Das hat zur Konsequenz, dass einer neuen Klage mit altem Leistungsantrag
die Rechtskraft des Feststellungsurteils (soweit sie bei abgewiesener Klage
reicht) entgegensteht, diese also unzulässig wäre. "
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
In Nachlasssachen besteht doch eine Zuständigkeit der Notariate, nicht der Amtsgerichte.Praxiskommentar hat geschrieben:Meine Frage ist einfach: Kann von der sachlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte in Nachlasssachen durch rügeloses Einlassen abgewichen werden?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Das ist ja nun auch eine völlig skurrile Konstellation.Ara hat geschrieben:Kläger erklärt Erledigung nachdem sich Beklagter im Prozess erstmalig auf Verjährung berief. Tatsächlich ist aber gar keine Verjährung gegeben. Der Beklagte widerspricht der Erledigung.
Ich gehe davon aus, dass er diese ungewöhnliche Fallgestaltung schlicht bei der Formulierung nicht im Blick hatte.Ara hat geschrieben:Drückt sich Knöringer hier ungenau aus?
Das sehe ich ebenso wie Du.Ara hat geschrieben:Warum sollte in meinem Beispiel eine erneute Klage unzulässig sein? Es wurde doch eigentlich das Gegenteil rechtskräftig festgestellt? Das Gericht hat mehr oder weniger festgestellt, dass die Klage zulässig und begründet war, aber sich nicht erledigt hatte.
(Meine Kenntnis des Zivil(prozess)rechts ist allerdings auch sehr überschaubar.)
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- Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Hallo? Das sind im 2. Examen alles realistische Akzenauszüge!thh hat geschrieben:Das ist ja nun auch eine völlig skurrile Konstellation.Ara hat geschrieben:Kläger erklärt Erledigung nachdem sich Beklagter im Prozess erstmalig auf Verjährung berief. Tatsächlich ist aber gar keine Verjährung gegeben. Der Beklagte widerspricht der Erledigung.
Ist btw wirklich hier eine Konstellation aus dem Klausurenkurs Anwaltsklausur... Man muss der Mandantin in der Klausur alle Vor- und Nachteile aufzeigen, wenn man hier ebenfalls die Erledigungserklärung erklärt oder wenn man sich ihr nicht anschließt.
Und ich hab ihr nun geraten, dass wir der Erledigung nicht zustimmen und darauf hoffen, dass die Gegenseite die Klage zurücknimmt. Wenn die Gegenseite nämlich die Klage nicht zurücknimmt und der Richter erkennt nicht, dass es an der Verjährung fehlt, wird die Mandantin (zu Unrecht!) in der Feststellungsklage wegen Erledigung verurteilt. Und zwar ohne Rechtsmittel, da nicht über 600 Euro (dafür aber Rechtskräftig die Forderung als erledigt festgestellt), Erkennt der Richter, dass es nicht verjährt ist, verlieren die anderen die Feststellungsklage und merken, dass Verjährung nicht eingetreten ist. Und da ist halt die Frage, ob die dann erneut klagen könnten (dann müsste man der Mandantin raten in dem Fall sofort zu zahlen).
Übrigens: Wenn man der Teilerledigung zustimmt und das Gericht merkt, dass keine Verjährung gegeben war, dann ergeht ein § 91a ZPO Beschluss gegen die Mandantin. Die Gegenseite merkt, dass keine Verjährung eingetreten ist und klagt noch einmal. Dann hat die Mandantin 2x Kosten des Rechtstreits + die Klage verloren.
Aber ja... Es ist eine völlig abstruse Konstellation
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Das Leben lehrt: Die Praxis ist noch wesentlich absurder; die gerichtliche Entscheidung wird allerdings in mindestens 50 % der Fälle aus dem Bereich § 91a / § 269 drastisch einfacher.Ara hat geschrieben:Hallo? Das sind im 2. Examen alles realistische Akzenauszüge!thh hat geschrieben:Das ist ja nun auch eine völlig skurrile Konstellation.Ara hat geschrieben:Kläger erklärt Erledigung nachdem sich Beklagter im Prozess erstmalig auf Verjährung berief. Tatsächlich ist aber gar keine Verjährung gegeben. Der Beklagte widerspricht der Erledigung.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ich bezweifele auch gar nicht, dass das realiter vorkommt.Ara hat geschrieben:Hallo? Das sind im 2. Examen alles realistische Akzenauszüge!thh hat geschrieben:Das ist ja nun auch eine völlig skurrile Konstellation.Ara hat geschrieben:Kläger erklärt Erledigung nachdem sich Beklagter im Prozess erstmalig auf Verjährung berief. Tatsächlich ist aber gar keine Verjährung gegeben. Der Beklagte widerspricht der Erledigung.
Es erscheint mir aber eher unwahrscheinlich, dass (Kommentare oder) Lehrbücher diesen Fall erfassen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ich hab ne allgemeine Leistungsklage auf Rückzahlung von unrechtmäßig erhobenen Abschleppgebühren erhoben und den Antrag formuliert:
"die Beklagte zur Rückzahlung von X Euro an die Klägerin zu verurteilen"
Korrektur hat es durchgestrichen und geschrieben "die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin 357 Euro zurückzuzahlen."
Ist meine formulierung falsch? Warum muss ich bei der allgemeinen Leistungsklage die Behörde verpflichten? Es ist doch hier gerade keine Verpflichtungsklage?
Und dann wurde mir kommentarlos folgender Absatz weggestrichen "Es wird der Entscheidung durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter gemäß § 87a II VWGO zugestimmt"."
Was ist daran nicht richtig?
Vielleicht hat einer von euch ne Idee
"die Beklagte zur Rückzahlung von X Euro an die Klägerin zu verurteilen"
Korrektur hat es durchgestrichen und geschrieben "die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin 357 Euro zurückzuzahlen."
Ist meine formulierung falsch? Warum muss ich bei der allgemeinen Leistungsklage die Behörde verpflichten? Es ist doch hier gerade keine Verpflichtungsklage?
Und dann wurde mir kommentarlos folgender Absatz weggestrichen "Es wird der Entscheidung durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter gemäß § 87a II VWGO zugestimmt"."
Was ist daran nicht richtig?
Vielleicht hat einer von euch ne Idee
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
§ 173 VwGO? In § 113 VwGO steht nichts von einer Leistungsklage, aber von einer Verpflichtungsklage, § 113 Abs. V VwGO. Dort steht "spricht das Gericht die Verpflichtung aus". In Abgrenzung der Leistungsklage würde ich sagen, dass es dann bei der LK eben "verurteilt" heissen muss und gerade nicht verpflichtet. Ich könnte mir vorstellen, dass der Korrektor vielleicht den § 113 VwGO hinsichtlich der Tenorierung und dem entspr. Antrag analog angewendet haben will. Falsch ist "verurteilt" m.E jedenfalls nicht, eher sogar richtiger
Zu 87a II VwGO: keine Ahnung
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Wir kennen natürlich den Fall nicht. Möglicherweise ging es hier einfach nicht um § 87a II VwGO. Auch ist es nicht völlig undenkbar, dass es bei irgendwelchen Erstattungstatbeständen mal (zunächst) um eine Verpflichtungsklage geht, weil sie im Ermessen der Behörde stehen o.Ä.
Bei zu Unrecht erhobenen Abschleppgebühren ist aber zumindest grundsätzlich in der Tat eine allgemeine Leistungsklage bzw. ein Annexantrag nach § 113 I 2 VwGO statthaft, so dass Antrag und Tenor nicht auf eine "Verpflichtung" lauten (dürfen). Insofern ist die Anmerkung wohl schicht falsch.
Bei zu Unrecht erhobenen Abschleppgebühren ist aber zumindest grundsätzlich in der Tat eine allgemeine Leistungsklage bzw. ein Annexantrag nach § 113 I 2 VwGO statthaft, so dass Antrag und Tenor nicht auf eine "Verpflichtung" lauten (dürfen). Insofern ist die Anmerkung wohl schicht falsch.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ara wird schon die richtige Klage genommen haben, sonst hätte der Korrektor ja noch ganz andere Sachen moniert
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Das wäre aber im Grunde das Einzige, was die Anmerkung so halbwegs erklären würde.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Meine Erklärung mit der analogen Anwendung des § 113 finde ich auch ganz gut, obwohl sich eigentlich eine analoge Anwendung verbieten würde, wenn die VwGO selbst auf die ZPO verweist und man dort eine Leistungsklage hat und mit "verurteilt" tenoriert. Ich find sie dennoch gut
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Nun ja, es ist schon anerkannt, dass man bei der allgemeinen Leistungsklage nicht mit "verpflichtet" tenoriert. Dafür braucht man auch § 173 S. 1 VwGO und die ZPO nicht. Die allgemeine Leistungsklage wird in der VwGO nicht im Detail geregelt, aber vorausgesetzt. Klageantrag und Tenor können dort grundsätzlich nur auf eine Verurteilung zur tatsächlichen Vornahme begehrten Leistung lauten. Das ergibt sich schon aus der Rechtsnatur der allgemeinen Leistungsklage.
Eine analoge Anwendung kommt nur mit Blick auf § 113 V 2 VwGO in Betracht, sofern die Sache (ganz ausnahmsweise auch bei einer allgemeinen Leistungsklage) noch nicht spruchreif ist.
Eine analoge Anwendung kommt nur mit Blick auf § 113 V 2 VwGO in Betracht, sofern die Sache (ganz ausnahmsweise auch bei einer allgemeinen Leistungsklage) noch nicht spruchreif ist.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Kommst du aus BaWü?thh hat geschrieben:In Nachlasssachen besteht doch eine Zuständigkeit der Notariate, nicht der Amtsgerichte.Praxiskommentar hat geschrieben:Meine Frage ist einfach: Kann von der sachlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte in Nachlasssachen durch rügeloses Einlassen abgewichen werden?