Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

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Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Der SB scheint n gutes Standing in der Behörde zu haben!
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Kurze Frage zu § 252 StPO:

§ 252 verbietet ja auch die Verlesung von Schriftstücken, die bei einer Vernehmung übergeben wurden. Ich sehe kein Problem mit 252 wenn das Schriftstück außerhalb einer Vernehmung zur Polizei gelangt, etwa vom GS per E-Mail geschickt wird. Was ist aber, wenn der GS bereits in der Vernehmung sagt, er werde die Beweismittel später nachreichen und sie dann später außerhalb der Vernehmung zur Polizei schickt? Verwertbar oder nicht?

Grundsätzlich lag ja keine Vernehmung mehr vor, allerdings werden die Schriftstücke mE gleichwohl Bestandteil seiner Aussage, auch wenn er sie später nachreicht, insbesondere dann wenn er bereits in der Vernehmung darauf Bezug nimmt kann es doch keinen Unterschied machen ob er sie direkt übergibt, oder später nachreicht? Ich würde sagen, dass das hier von § 252 umfasst ist.
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Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Sinn und Zweck des § 252 ist es das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 abzusichern.

Daher erscheint es vorzugswürdig alles für Unverwertbar zu erklären, bei dem die Person ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte und zwar unabhängig davon, ob eine Belehrungspflicht besteht ( also auch informatorische Befragungen).

Daher m.E: Auch in deinem ersten Beispiel unverwertbar. Er hatte zu diesem Zeitpunkt bereits sein Zeugnisverweigerungsrecht.

§ 252 StPO ist nur dann nicht anwendbar, wenn der Zeuge eine Email an einen anderen Zeugen geschickt hat und der zweite Zeuge die Email der Polizei übergibt. In diesem Fall bestand nämlich kein Zeugnisverweigerungsrecht. Der erste Zeuge hat freiwillig die Information an eine andere Privatperson gegeben.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Auch Spontanäußerungen bleiben grds. verwertbar, auch wenn diese ggü. Verhörspersonen getätigt werden. Es ist sicher ein Grenzfall, sofern der Zeuge aber unaufgefordert irgendwelche Dokumente an die Polizei bringt (außerhalb einer Vernehmungssituation) dürfte das grds. mal verwertbar bleiben.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Ja weil auch bei der Spontanäußerung der § 52 StPO nicht verletzt ist. Der § 52 StPO schützt nicht davor, dass man unbedacht etwas ausplaudert, was man nicht sagen wollte. Es schützt davor, dass man sich der Staatsmacht gegenüber "verpflichtet fühlt".

Das gilt aber auch für Schriftstücke die irgendwann im Laufe eines Verfahrens geschickt werden, besonders wenn sie im Nachgang eingereicht werden.

Anders mag es aber sein, wenn das Schriftstück bei erstmaliger Kontaktaufnahme übergeben wurde, wo § 52 StPO nicht greifen würde. Zum Beispiel der Zeuge schickt ein Dokument mit seiner Strafanzeige mit. Dann ist sowohl die Strafanzeige, als auch das Dokument verwertbar. Schreibt er jedoch nur die Strafanzeige und erwähnt das Dokument und die Polizei fragt später das Dokument an, dann unterliegt bei einer späteren Zeugnisverweigerung das Dokument meines Erachtens dem § 252 StPO und es darf nur die Strafanzeige verwendet werden.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Ich glaube auch, dass das hier nicht verlesen werden darf. Ich werde aber diesbezüglich einen bedingten Beweisantrag stellen, damit der Verteidiger gleich weiß was Sache ist und er mir ja nicht mit 153/Freispruch ankommen braucht. Der Richter wird ja hoffentlich nicht gleich mit dem 252 zuschlagen und den bedingten Antrag erst bei Eintritt der Bedingung entscheiden. Einfach mal sehen was passiert und wie die Verteidigung darauf reagiert. Zu verlieren hab ich nichts und so steh ich wenigstens nicht völlig mit blankem Arsch da, auch wenn der Antrag später in die Binsen gehen sollte :) (dann aber auch 238 II StPO. Wenn schon denn schon :D :D)

Vielleicht ist meine Taktik auch gar nicht so klug und der Verteidiger schnallt gleich was hier Sache ist und wischt mit mir den Boden auf, probieren will ich es aber trotzdem ;) Behaupten, dass das hier verwertbar ist, kann ich ja. Völlig abwegig ist es nicht und ein gewisses Risiko bleibt ja auch für den Verteidiger, falls der Richter hier doch verliest. Ich denke Rechtsmittel will auch der Verteidiger vermeiden und wir erledigen das mit 153a und einer schönen Auflage :D

Keiner ne Meinung dazu? Ich komm mir grad super gewieft vor, also wirds wahrscheinlich peinlich für mich ausgehen :-w
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Hat sich der Zeuge im Rahmen einer früheren Vernehmung auf einen bereits existierenden Brief bezogen und sein Einverständnis mit der Beiziehung erklärt, so ist dieser Brief unverwertbar, auch wenn er bei der Vernehmung im Übrigen keine Rolle gespielt hat und ein ausdrücklicher Vermerk, dass der Brief Gegenstand der Vernehmung gewesen sei, fehlt.
(Sander/CirenerLöwe-Rosenberg, StPO, § 252, Rn. 36)
Ok, ich lass es :D
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Ich habe gerade etwas Probleme mit einer Abschlussverfügung. Zur Last liegen 9 Taten. 7 davon zu Lasten GS1, 2 davon zu Lasten GS2. Das meiste wird eingestellt. Bei GS1 sind die Gründe immer die gleichen: Keine Zeugen/Beweismittel, einmal ist schon der Strafantrag verspätet. Ich würde alle Einstellungen unter I. Einstellungen abhandeln und die Taten mit 1-9 durch nummerieren und die Sachverhalte darstellen. Ich könnte jetzt entweder direkt unter der Sachverhaltsdarstellung, innerhalb der arabischen Nummerierung einen Absatz machen und die Gründe für jede Tat gesondert angeben. Nur wiederhole ich mich da ja bei 1-7. Wäre es möglich die Sachverhalte 1-7 (zu Lasten GS1) darzustellen, unter 7. einen Absatz zu machen und dort die Gründe für die Einstellung in einem Aufwasch abzuarbeiten? Dann würde ich weitermachen mit 8 (zu Lasten GS2) und dort aber direkt unter 8 und 9 die Gründe angeben, da sich diese unterscheiden (einmal ist schon der TB nicht erfüllt, einmal ist es ein Privatklagedelikt).

Unter II. Mitteilungen könnte ich dann schreiben: Mitteilung von 1-7 an GS1 ...... ; Mitteilung von 8-9 an GS2 .....

Was haltet ihr davon? Findet ihr das einigermaßen strukturiert und für eine Geschäftsstelle nachvollziehbar, oder sollte ich es anders machen?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Also den ersten Ratschlag den ich bei der StA erhielt war: "Gehen sie grundsätzlich davon aus, dass die in der Geschäftsstelle nicht mitdenken"

Ich hatte nämlich den Fehler gemacht zu verfügen "Die Blätter X, Y und Z der EA kopieren und zur HA nehmen". Worauf mir meine Staatsanwältin mitteilte "Wenn sie das so verfügen, packen die ihnen irgendwann eiskalt die Originale in die Handakte."

Daher: Grundsätzlich immer auf Nummer sicher gehen.

Wobei mir in deinem Beispiel nicht ganz klar ist, warum die Geschäftsstelle sich für die Einstellungsbegründung interessieren sollte? Das ist doch eher als spätere Gedächtnisstütze für den Sachbearbeiter bzw. für den Vorgesetzten da?

Solange du in der Mitteilung nicht irgendwie wild nach oben verweist ala "Mit der Begründung unter I." sehe ich da wenig Probleme.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Die Geschäftsstelle muss die Mitteilungen ja rausschicken :D Aber im Prinzip wird es ja deutlich, wenn ich schreibe Mitteilung von 1-7 usw. Wahrscheinlich mach ich mir da auch zu viele Gedanken, aber es fällt mir doch etwas schwer, das ganze sauber zu strukturieren, gerade wenn man wirklich fast alles drin hat (verspäteter Strafantrag, Privatklagedelikte, Offizialdelikte) und dann noch zig Taten, teilweise auch Tateinheit von Offizial- /Privatklagedelikt, und mehrere Geschädigte. Mich ätzt das gerade total an :D
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von julée »

Tobias__21 hat geschrieben:Die Geschäftsstelle muss die Mitteilungen ja rausschicken :D Aber im Prinzip wird es ja deutlich, wenn ich schreibe Mitteilung von 1-7 usw. Wahrscheinlich mach ich mir da auch zu viele Gedanken, aber es fällt mir doch etwas schwer, das ganze sauber zu strukturieren, gerade wenn man wirklich fast alles drin hat (verspäteter Strafantrag, Privatklagedelikte, Offizialdelikte) und dann noch zig Taten, teilweise auch Tateinheit von Offizial- /Privatklagedelikt, und mehrere Geschädigte. Mich ätzt das gerade total an :D
Und warum sollte die Geschäftsstelle unter Deiner mangelnden Fähigkeit zur Strukturierung leiden müssen? Kann die doch - selbst wenn sie "mitdenken" kann - nicht hellsehen, was Du Dir möglicherweise gedacht hast (oder eben auch nicht). ;)
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Samson »

Also mein Ref-Ausbilder aus der GK sagte: Sie sollen nicht tun was ich sage, sondern was richtig ist.
Gilt m.E. für die Geschäftsstelle entsprechend :D
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Ansonsten hilft auch immer die allgemeine Behördenmentalität weiter: Soll sich doch wer anders mit meinem Mist rumärgern :D
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Unbesehen geht das ja eh nicht an die Geschäftsstelle und es muss ja auch irgendwie in dieses "Webstar" (heisst das überhaupt so?), also wird meine Ausbilderin das wohl oder übel selbst machen müssen, zumindest mit copy&paste. Ich hätte nur einfach mal gerne eine umfassende Abschlussverfügung gesehen, in der man tatsächlich eine Vielzahl von Delikten hat, die eingestellt werden können/müssen. Das kommt ja tagtäglich vor. Theoretisch weiss ich auch damit umzugehen, nur die praktische Umsetzung fällt noch schwer :D Es sind eben diese üblichen Fälle: Nix passiert, aber mehrmals zur Polizei gerannt und alles was irgendwie geht angezeigt und vogelwild Strafanträge gestellt ;) Die Polizei hat bspw. in einem Fall eine Nötigung angenommen, obwohl es schon an einer Drohung fehlt, da fällt es mir schon schwer überhaupt den SV dieser "Tat" zu formulieren :D
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Mittwoch 12. April 2017, 15:56, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Also ich hab glaub ich damals dann immer so verfügt:

1. Vermerk: BS blabla unschuldig in folgenden 7 Fällen: X, Y, Z. Total netter Mensch. Ist auch gut zu Tieren...

2. Hinsichtlich der folgenden Taten wird das Verfahren eingestellt: Aufzählung der Taten

3. Bescheid an die GS1 mit folgendem Inhalt absenden:

"blabla Begründung"
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