Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

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thh
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

Tobias__21 hat geschrieben:War eine Anklage "zur Einwirkung auf den Angeklagten", hätte man auch locker mit Strafbefehl machen können.
Offenbar seid ihr da unten echt nicht ausgelastet. ;)
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Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

thh hat geschrieben:
Tobias__21 hat geschrieben:War eine Anklage "zur Einwirkung auf den Angeklagten", hätte man auch locker mit Strafbefehl machen können.
Offenbar seid ihr da unten echt nicht ausgelastet. ;)
Ich kapiers auch nicht... Ist ja nicht so, dass wir in letzter Zeit ein paar Tötungsdelikte und anderes krasses Zeug hatten. Da muss nebenbei noch wegen einer Sachbeschädigung auf den Angeklagten eingewirkt werden :D Aber vielleicht machen die das ja mit Absicht, dass die Referendare was zum Spielen haben :)
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Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Wie präsentiere ich im Tatbestand eigentlich am geschicktesten etwas was fürs Verständnis wichtig ist, irgendwie bestritten wird, aber eigentlich nicht erheblich ist und daher keiner eine Darlegungslast hat... Ich weiß es klingt wirr, aber vielleicht macht ein konkretes Beispiel es einfacher.

Ich hab eine Einziehungsklage. In dieser Einziehungsklage bestreitet die Drittschuldnerin pauschal, dass überhaupt eine Forderung von der Klägerin gegenüber der Schuldnerin besteht. Das ist ja für die Entscheidung eigentlich völlig unerheblich, da ich als Gericht der Einziehungsklage ja gar nicht mehr Prüfe, ob die Pfändungs- und Überweisungsforderung rechtmäßig ergangen ist (außerdem lag im konkreten Fall sogar ein rechtskräftiges Urteil zwischen Klägerin und Schulderin vor).

Das Bestehen oder Nichtbestehen von Forderungen der Klägerin gegenüber der Schuldnerin ist daher gar nicht relevant für die Entscheidung. Im Tatbestand muss ich es aber ja irgendwie präsentieren, dass es hier einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gab und irgendwie sollte ich da ja auch angeben, dass es ihn gab, weil die Schuldnerin bei der Klägerin offene Schulden hatte.

Aber wie bring ich das unter? In den unstreitigen Tatbestand? In den streitigen Tatbestand (aber in wessen? Es ist ja gar keiner diesbezüglich Darlegungslastig?) oder tatsächlich einfach verschweigen und lediglich erwähnen, dass es den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gab? Letzteres klingt aber auch nicht richtig, da ich in den Entscheidungsgründen ja auch das Thema aufgreife und sage ist hier nicht relevant.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von i live in tokyo »

Als ich erinnere mich an viele Klausuren dieser Art im Rahmen meiner F-AG.
Und dort haben wir den PfÜB mitsamt der zu Grunde liegenden Forderung im unstreitigen SV erwähnt. Dass der Drittschuldner die Forderung bestreitet, wurde in den EG nur einzeilig abgehakt nach dem Motto: "Sofern die Beklagte vorträgt, dass zwischen dem Kläger und X eine Forderung gar nicht erst bestehe, so ist dies für die Entscheidung irrelevant, denn.."

Und was den TB angeht, haben wir das grds. chronologisch gemacht.
D.h. nach dem obligaotischen Einleitungssatz, dass
-Gläubiger ggü. Schuldner Forderung hat
-daraufhin PfÜB
-jetzt daher Klage ggü DS

Oder versteh ich deinen Einwand nicht richtig?
julée
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von julée »

In den unstrittigen TB auf jeden Fall, dass es unstrittig entsprechende Entscheidungen bzw. Beschlüsse gibt. Im Übrigen gibt es m. E. drei Möglichkeiten: Von der hypothetischen Darlegungslast ausgehen und entsprechend "behaupten" und "bestreiten" verteilen (Nachteil: ggf. muss die Partei, die weiß, wie es richtig ist, irgendetwas "behaupten", nur weil der andere keine Ahnung hat) oder man verpackt es als Rechtsansicht des Bestreitenden (Nachteil: ggf. braucht man trotzdem eine korrespondierende "Behauptung" der Gegenseite) oder man kanzelt den Bestreitenden kurz und knapp in den Entscheidungsgründen ab ("Entgegen der Ansicht des (...) kommt es auf (...) nicht an, weil (...)"). Variante 3) scheint mir die praxisnahste Lösung zu sein.
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Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Danke. Ich habs dann letztendlich in der Klausur auch in den unstreitigen gepackt und in den Gründen das kurz erwähnt, dass es unerheblich ist.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Praxiskommentar »

Kurze Verständnisfrage:
Kann von der sachlichen Zuständigkeit nach § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG der Amtsgerichte durch rügeloses Einlassen abgewichen werden? Wegen § 40 Abs. 2 ZPO nicht, oder?
Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

§ 40 ZPO umfasst die örtliche und sachliche Zuständigkeit. Ist eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit des AG begründet, bspw. WEG Sachen (§ 23c Nr 2 GVG), greift § 40.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Wie plädiert man eigentlich eine Wahlfeststellung? Die Anklage stützt sich nur auf Diebstahl. Ich habe aber den begründeten Verdacht, dass man da Probleme mit dem Nachweis des Gewahrsamsbruchs kriegen kann. Dann wird ja ein Hinweis erteilt, dass auch Hehlerei in Betracht kommt. Kann ich dann einfach bei der rechtlichen Würdigung sagen, dass sich der Angeklagte entweder des Diebstahls oder der Hehlerei schuldig gemacht hat? Das "oder" ist hier ja das richtige Wort, so würde man ja auch die Anklage schreiben. Irgendwelche anderen Besonderheiten, die man beachten müsste? Ich würde halt beim tatsächlichen Sachverhalt noch etwas dazu ausführen, wovon ich ausgehe und wie und warum. Und beim Strafrahmen noch was.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Um meine Ausbilderin zu zitieren: Entscheiden Sie sich einfach. Macht das plädieren einfacher.

Hab mich dann auch dran gehalten. Halte ich insgesamt auch für sinniger. Wenn das Gericht es dann anders sieht, kann es ja was anderes machen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht? Einfach ist doch langweilig :D
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Praxiskommentar »

Tobias__21 hat geschrieben:§ 40 ZPO umfasst die örtliche und sachliche Zuständigkeit. Ist eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit des AG begründet, bspw. WEG Sachen (§ 23c Nr 2 GVG), greift § 40.
Ich frage wegen § 40 II 1 Nr. 1 ZPO - dafür muss die Zuständigkeit nicht ausschließlich sein (so jedenfalls Thomas/Putzo ^^).
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Ich dachte Du wolltest auf Nr. 2 hinaus. Nr. 1 hat doch fast gar keine Bedeutung. Das dürften doch Fälle des § 23a GVG sein, der ja eine ausschließliche Zuständigkeit begründet und damit schon unter Nr. 2 fällt. Oder?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Praxiskommentar »

Tobias__21 hat geschrieben:Ich dachte Du wolltest auf Nr. 2 hinaus. Nr. 1 hat doch fast gar keine Bedeutung. Das dürften doch Fälle des § 23a GVG sein, der ja eine ausschließliche Zuständigkeit begründet und damit schon unter Nr. 2 fällt. Oder?
Praxiskommentar hat geschrieben:Kurze Verständnisfrage:
Kann von der sachlichen Zuständigkeit nach § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG der Amtsgerichte durch rügeloses Einlassen abgewichen werden? Wegen § 40 Abs. 2 ZPO nicht, oder?
Es ging mir ja genau um den § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG. Meine Frage ist einfach: Kann von der sachlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte in Nachlasssachen durch rügeloses Einlassen abgewichen werden?

Woraus erschließt sich denn, dass die Zuständigkeit des § 23a Abs. 2 GVG eine ausschließliche ist? Aus § 23a Abs. 1 S. 2 GVG könnte man das Gegenteil schließen, da sich dieser explizit nur auf Familiensachen bezieht.
Deswegen würde ich auch auf § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO abstellen, nicht Nr. 2.

Darauf kommt es mir auch weniger an, als auf die Frage, ob ich etwas übersehen habe und man nicht doch irgendwie Nachlasssachen erstinstanzlich vor einem LG verhandeln kann.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Ja, die ausschließliche Zuständigkeit muss sich direkt aus dem Gesetz ergeben. Von daher dürfte es m.E tatsächlich theoretisch möglich sein eine Nachlasssache vor dem LG zu verhandeln. Ganz sicher bin ich mir da aber nicht :) Das sind ja eigentlich alles FamFG Sachen :-k
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