Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

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Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Ich wollte mich ja nochmal bzgl. der Neuauflage von Würtenberger/Heckmann/Tanneberg(neuer Autor) melden. Das Werk hat mE nicht an Qualität eingebüßt, im Gegenteil.

In der Altauflage hat mir besonders das Kapitel über den Kostenersatz bei polizeilichen Maßnahmen gefallen. Dort wurde unter Rn. 913 eine bestimmte Auffassung vertreten, an der nun in der Neuauflage nicht mehr festgehalten hat (dort: § 10 Rn. 52). In den Fußnoten wird auch auf die Vorauflage verwiesen und kenntlich gemacht, dass man das "früher" noch anders gesehen hat.

Alles in allem kann man getrost zuschlagen bei dem Werk, wenn man noch was fürs Polizeirecht sucht. Den Ruder habe ich damals auch gelesen, der ist etwas praxisbezogener und auch sehr gut. Der Würtenberger geht aber etwas mehr in die Tiefe und ist an einigen Stellen einfach genauer und verständlicher. Mir hat er unterm Strich im Vergleich zum Ruder etwas mehr zugesagt.
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Freitag 27. Oktober 2017, 17:54, insgesamt 1-mal geändert.
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Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Ich überlege auch gerade wie ich materielles Recht wiederhole... Wir haben hier ja das "Problem", dass wir kein eigenes Länderrecht haben. Das heißt wir arbeiten mit den Bauordnungen und Polizeirechte von fremden Bundesländern (wohl quer durch die gesamte Republik mit Ausnahme von SH, HH und Bremen).

Bin nun soweit, dass ich glaube ich einfach meine Skripte für das 1. Examen dafür raushole. Im Endeffekt ist der Umfang im Verwaltungsrecht BT ja eigentlich identisch mit dem 1. Examen (auch weil Kommentar zur Verfügung steht). Anschließend ergänze ich dann punktuell Probleme die wir im Landesrecht hier nicht haben, aber im Rest der Republik existieren (z.b. Sofortvollzug und son Quatsch). Schwieriger scheint mir da Verwaltungsrecht AT zu sein, das scheint mir wenig vom 1. Examen zu haben.

Zivilrecht und Strafrecht stellt sich das gleiche Problem. Da werde ich mir glaube ich erstmal mit den speziellen Alpmann Skripten für das materielle Recht behelfen und dann mal schauen... Aber das finde ich tatsächlich am schwersten zu entscheiden, was man vom materiellen Recht noch vertieft für das 2. Examen braucht.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Ö-Recht wiederhole ich nochmal komplett, also BauR, KommR + PolR. Verwaltungsrecht AT werde ich mich größtenteils auf meine Kenntnisse + Kommentar verlassen. Ich habe neulich im Baurecht nochmal die Veränderungssperre nachschauen müssen und dabei doch etwas mehr gemacht (war mit dem Stollmann). Das geht schon relativ fix, man hat ja schon Kenntnisse. Von daher denke ich, dass ich da ohne Probleme je ein Buch durchkriegen werde. Manches kann man ja auch komplett auslassen.

Strafrecht nehme ich nochmal den Jäger + aktuelle Rspr. her. Wobei man im Strafrecht ja eigentlich nur den AT braucht, der Rest geht ja zur Not mit dem Kommentar. Aber so Sachen wie Zurechnung, Einwilligung, mittelbare Täterschaft etc. sollten schon sitzen. Steht zwar auch im Fischer, aber ist mühsam sich das zusammenzusuchen.

Zivilrecht schaue ich mir das Skript von Kaiser an und mache FamR, ErbR, Mietrecht etwas vertiefter. Wahrscheinlich Erbrecht mit dem Leipold (da liegt aber auch noch einiges bei mir brach)
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Etwas merkwürdige Frage, aber ergibt es Sinn, dass ein Verfahren erst nach § 45 II JGG vorläufig eingestellt wurde, dann aber trotzdem mit einem weiteren Verfahren verbunden wurde?

Ich werde aus einer Akte gerade nicht so ganz schlau und habe gegenwärtig leider auch keinen Zugriff auf die entsprechende Literatur...
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Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Suchender_ hat geschrieben:Etwas merkwürdige Frage, aber ergibt es Sinn, dass ein Verfahren erst nach § 45 II JGG vorläufig eingestellt wurde, dann aber trotzdem mit einem weiteren Verfahren verbunden wurde?

Ich werde aus einer Akte gerade nicht so ganz schlau und habe gegenwärtig leider auch keinen Zugriff auf die entsprechende Literatur...
Nach § 31 JGG gibt es bei Jugendlichen immer nur eine Einheitsstrafe. Das heißt egal was er wann wie wo getrieben hat und ob irgendwelche Urteile dazwischen waren, gibt es immer nur eine Strafe. Daher macht es eigentlich nie Sinn getrennte Verfahren gegen den gleichen Jugendliche zu führen. Wenn das Ding endgültig eingestellt wird, isses eh egal und wenn es doch wieder aufgenommen wird, hat man es schon verbunden.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Danke!

Noch als Folgefrage: auch wenn in den übrigen verb. Verfahren Anklage erhoben wird, gilt dies aber dann logischerweise trotzdem nicht für das gem. § 45 II JGG vorübergehend eingestellte Verfahren, richtig?

D.h. trotz der Verbindung werden dann nur die übrigen Verfahren angeklagt?
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Justitian
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Justitian »

Wie formuliert man es eigentlich am besten, wenn man als Sitzungsvertreter der StA von einer anderen rechtlichen Würdigung ausgeht, als es in der Anklage der Fall war?

Die StA geht nunmehr davon aus, dass ... ? Oder "von Tatbestand x kann indes nicht ausgegangen werden, weil ..."?
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ist es möglich bzw. üblich, in einer Abschlussverfügung im Zusammenhang mit einer Anklageschrift den Beschuldigten (im Hinblick auf eine mögliche endgültige Einstellung des Verf. nach § 45 II JGG) in Bezug auf eine verbundene, aber nicht angeklagte Tat noch vorzuladen?

Konkret geht es darum, dass Taten 1-2 angeklagt werden sollen, Tat 3 hingegen nach § 45 II vorläufig eingestellt wurde und jetzt eine endgültige Einstellung im Raum steht, was m.E. aber ein Ermahnungsgespräch mit dem Beschuldigten voraussetzen würde, das bislang nicht stattgefunden hat.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

Justitian hat geschrieben:Wie formuliert man es eigentlich am besten, wenn man als Sitzungsvertreter der StA von einer anderen rechtlichen Würdigung ausgeht, als es in der Anklage der Fall war?
Wenn möglich thematisiert man das schon während der Beweisaufnahme, damit der Angeklagte und der Verteidiger sich darauf einstellen können und das Gericht entscheiden kann, ob ein richterlicher Hinweis erforderlich wird. Natürlich kann man nach dem Plädoyer der StA auch wieder in die Beweisaufnahme eintreten, aber das muss ja nicht sein.
Justitian hat geschrieben:Die StA geht nunmehr davon aus, dass ... ? Oder "von Tatbestand x kann indes nicht ausgegangen werden, weil ..."?
Wenn man das Ergebnis der Ausführungen zusammenfassend vorwegnehmen möchte - was meist eine gute Idee ist -, kann man bspw. formulieren "Die StA hält nach Abschluss der Beweisaufnahme den angeklagten / vom Angeklagten eingeräumten / ... Sachverhalt (in tatsächlicher Hinsicht) für erwiesen, geht aber nunmehr von einer anderen rechtlichen Bewertung aus (, nämlich ...)." Das gilt natürlich nur, wenn sich ausschließlich die rechtliche Bewertung geändert hat; hat sich auch der Sachverhalt (auch nur im subjektiven Bereich) geändert, muss man etwas anders formulieren.

Dann folgt wie üblich die Darstellung des festgestellten Sachverhalts und der Beweiswürdigung, und in der rechtlichen Würdigung dann eben die abweichende rechtliche Würdigung mit Begründung: "Dieses Geschehen / dieser so festgestellte Sachverhalt ist jedoch (abweichend von der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift) in rechtlicher Hinsicht als ... zu würdigen / hat jedoch (abweichend ...) den Tatbestand eines/einer ... verwirklicht. ..."

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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

Suchender_ hat geschrieben:Ist es möglich bzw. üblich, in einer Abschlussverfügung im Zusammenhang mit einer Anklageschrift den Beschuldigten (im Hinblick auf eine mögliche endgültige Einstellung des Verf. nach § 45 II JGG) in Bezug auf eine verbundene, aber nicht angeklagte Tat noch vorzuladen?

Konkret geht es darum, dass Taten 1-2 angeklagt werden sollen, Tat 3 hingegen nach § 45 II vorläufig eingestellt wurde und jetzt eine endgültige Einstellung im Raum steht, was m.E. aber ein Ermahnungsgespräch mit dem Beschuldigten voraussetzen würde, das bislang nicht stattgefunden hat.
Möglich ist es, aber nicht unbedingt sinnvoll.

Wie im anderen Thread schon geschrieben wurde: wenn der Beschuldigte der erzieherischen Maßnahme fernbleibt und nunmehr weitere Taten bekanntgeworden sind, macht es nicht besonders viel Sinn, parallel zur Anklage die erzieherische Maßnahme erneut zu versuchen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Wie war das nochmal mit der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung?

Unmittelbar heisst eigene Behörden, oder? Also bspw. das RP, das LRA (soweit staatliche Behörde). Mittelbar die Übertragung auf Verwaltungsgträger mit eigener Rechtspersönlichkeit, also bspw. Gemeinden, Landkreise als Gebietskörperschaften?

Unmittelbar wäre dann eine vertikale Verteilung von unten nach oben. Mittelbar die Verteilung auf rechtlich verselbstständige Einheiten = Der Staat nimmt eine seiner Aufgaben und lässt sie bspw. als Pflichtaufgabe nach Weisung von der Gemeinde erfüllen?

Wie war das noch im GG mit der bundeseigenen Verwaltung in Art. 86 GG? Das ist unmittelbare Staatsverwaltung, oder? Ich krieg das gerade nicht mehr richtig zusammen. Irgendwas war da aber, dass bundesunmittelbar eigentlich als mittelbare Staatsverwaltung zu verstehen ist....Kann mich dunkel erinnern, dass da irgendwas war
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Mir wurde nun zum wiederholten male in einer Urteilsklausur mein Überleitungssatz angegstrichen.

Ich habe gelernt man formuliert ihn so: „hat die 23. Abteilung des Amtsgerichts Hamburg durch den Richter am Amtsgericht Meyer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1.1.2017 für recht erkannt“

Mir wurde nun mehrfach das „die 23. Abteilung“ durchgestrichen. Ist das irgend n komischer Streit ob man das nennt oder nicht? In der AG wurde uns sogar mal gesagt, dass es teilweise eine eigene Prüfungsleistung ist, wenn der Bearbeiter aus dem Aktenzeichen die richtige Abteilung/Kammer rausfindet.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von batman »

Es ist nicht grob falsch, aber nur bei Kollegialspruchkörpern üblich.
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Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

batman hat geschrieben:Es ist nicht grob falsch, aber nur bei Kollegialspruchkörpern üblich.
Okay, Danke! Mein Zivilrichter machte das am AG. Aber dann mach ich es zukünftig nur noch bei Kollegialgerichten
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von batman »

Zwar spricht auch ThP § 313 Rn. 6 von der Nennung der Abteilung. Aber ein Gericht entscheidet nicht durch eine Abteilung, sondern durch einen Richter bzw. durch einen Spruchkörper in der Gestalt eines oder mehrerer Richter.
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