Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Moderator: Verwaltung
Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Zwei kurze Fragen:
1. Die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls bei/während/nach einer Hauptverhandlung ist nicht Teil des Urteils, sondern stellt einen gesonderten Beschluss da, korrekt?
(d.h. hierzu gehört nichts in die Urteilsgründe, oder?)
2. Ist es üblich, (kurz) zu begründen, weshalb keine Bewährung in Betracht kommt?
1. Die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls bei/während/nach einer Hauptverhandlung ist nicht Teil des Urteils, sondern stellt einen gesonderten Beschluss da, korrekt?
(d.h. hierzu gehört nichts in die Urteilsgründe, oder?)
2. Ist es üblich, (kurz) zu begründen, weshalb keine Bewährung in Betracht kommt?
- Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ja siehe § 268b StPO. Er muss aber begründet werden.Suchender_ hat geschrieben:Zwei kurze Fragen:
1. Die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls bei/während/nach einer Hauptverhandlung ist nicht Teil des Urteils, sondern stellt einen gesonderten Beschluss da, korrekt?
(d.h. hierzu gehört nichts in die Urteilsgründe, oder?)
In der Regel musst du sogar umfangreich begründen, warum keine Bewährung in Betracht kommt. Natürlich nur, wenn die Strafe auch bewährungsfähig ist. Bei ner Mordverurteilung erübrigt sich das natürlich :PSuchender_ hat geschrieben: 2. Ist es üblich, (kurz) zu begründen, weshalb keine Bewährung in Betracht kommt?
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Jo, wie Ara sagt.
Kann man bspw. so machen:
Kann man bspw. so machen:
Nach Abwägung sämtlicher Strafzumessungserwägungen erschien der Kammer die Verhängung einer
Freiheitsstrafe von 9 Monaten
als tat- und schuldangemessen.
Die so verhängte Freiheitsstrafe konnte nicht gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte...usw. ufs.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
In der Strafzumessung musst du alles begründen, worüber du entscheidest.Suchender_ hat geschrieben: 2. Ist es üblich, (kurz) zu begründen, weshalb keine Bewährung in Betracht kommt?
Warum Freiheitsstrafe statt Geld. Warum Summe X. Wenn unter 6 Monaten, warum wirklich nötig. Warum (keine) Bewährung.
Gibt es Anhaltspunkte für eine Strafrahmen-Verschiebung, dann begründest du auch, warum du dich dafür/dagegen entschieden hast.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Lieben Dank!
Und schon wieder eine Frage:
Wenn ich ein Urteil nach § 31 II JGG einbeziehen möchte, dieses aber wiederum ein drittes Urteil einbezogen hatte (ebenfalls nach § 31 II), dann muss ich nach meinem Verständnis auch das dritte Urteil in mein eigenes Urteil aufnehmen, d.h. u.a. es auch im Tenor erwähnen.
Nur: mein Ausbilder hat das bei seinem Urteil (also der in der HV verfassten Kurzversion) so nicht ausdrücklich notiert; er hat nur aufgeschrieben "das Urteil vom .... wird einbezogen", das "dritte" Urteil hingegen nicht erwähnt.
Was mache ich dann? Ich darf ja von seinem Tenor im Prinzip nicht abweichen.... oder habe ich die obige "Ketteneinbeziehung" falsch verstanden?
Und schon wieder eine Frage:
Wenn ich ein Urteil nach § 31 II JGG einbeziehen möchte, dieses aber wiederum ein drittes Urteil einbezogen hatte (ebenfalls nach § 31 II), dann muss ich nach meinem Verständnis auch das dritte Urteil in mein eigenes Urteil aufnehmen, d.h. u.a. es auch im Tenor erwähnen.
Nur: mein Ausbilder hat das bei seinem Urteil (also der in der HV verfassten Kurzversion) so nicht ausdrücklich notiert; er hat nur aufgeschrieben "das Urteil vom .... wird einbezogen", das "dritte" Urteil hingegen nicht erwähnt.
Was mache ich dann? Ich darf ja von seinem Tenor im Prinzip nicht abweichen.... oder habe ich die obige "Ketteneinbeziehung" falsch verstanden?
Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Noch eine zweite Frage (Editieren geht nicht mehr):
Wie streng muss man es mit Inbegriff der HV (§ 261 StPO) halten?
Beispiel:
A begeht mit einem Pkw einen § 316 StGB. Ein Zeuge hat ihn dabei gesehen, Geständnis gibt es keines. In der Anklage steht "Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XYZ...". Der Zeuge bestätigt, den A mit dessen silbernen Pkw gesehen zu haben usw.
Es ist völlig "klar", dass das der Pkw aus der Anklage ist (siehe Lichtbilder aus der Akte, der Angeklagte hat nur den Pkw, er bestreitet das konkrete Auto nicht direkt usw.).
Problem: diese Infos (Lichtbilder o.Ä.) werden nicht verlesen/vorgehalten und der Zeuge benennt nicht das Kennzeichen ausdrücklich.
--> Frage: muss ich mich dann im Urteil "dumm stellen" und sagen, A ist mit einem silbernen Pkw gefahren (weil nur das vom Zeugen gesagt wurde) oder kann ich trotzdem sagen, "mit einem Pkw des Kennzeichens XYZ..."?
Wie streng muss man es mit Inbegriff der HV (§ 261 StPO) halten?
Beispiel:
A begeht mit einem Pkw einen § 316 StGB. Ein Zeuge hat ihn dabei gesehen, Geständnis gibt es keines. In der Anklage steht "Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XYZ...". Der Zeuge bestätigt, den A mit dessen silbernen Pkw gesehen zu haben usw.
Es ist völlig "klar", dass das der Pkw aus der Anklage ist (siehe Lichtbilder aus der Akte, der Angeklagte hat nur den Pkw, er bestreitet das konkrete Auto nicht direkt usw.).
Problem: diese Infos (Lichtbilder o.Ä.) werden nicht verlesen/vorgehalten und der Zeuge benennt nicht das Kennzeichen ausdrücklich.
--> Frage: muss ich mich dann im Urteil "dumm stellen" und sagen, A ist mit einem silbernen Pkw gefahren (weil nur das vom Zeugen gesagt wurde) oder kann ich trotzdem sagen, "mit einem Pkw des Kennzeichens XYZ..."?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Da meine Frage im anderen Thread leider untergegangen ist, hier ein neuer Vesuch
Mimis hat geschrieben:Zum Thema Zulassungsurkunde - wie schnell geht das denn? Ich weiß, dass es hier (in Ba-Wü) wohl Sammel-Vereidigungstermine bei der örtlichen RAK gibt. Die Frage ist, wie lange man nach dem Examen darauf warten "darf"? Nachdem in BW nur 2x jährlich Examen geschrieben wird, hoffentlich nicht allzu lange.
Gibt es denn Erfahrungsberichte, wie lange der Versand des Zeugnisses nach den mündlichen Prüfungen dauert?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Bei mir (RAK München) hat es etwa 6 Wochen zwischen Antrag und Vereidigung gedauert, im Schnitt waren es wohl meist knapp 4 Wochen. Gerade die Frage des Nachweises der Versicherung dürfte für die größten Unterschiede gesorgt haben.Mimis hat geschrieben:Zum Thema Zulassungsurkunde - wie schnell geht das denn? Ich weiß, dass es hier (in Ba-Wü) wohl Sammel-Vereidigungstermine bei der örtlichen RAK gibt. Die Frage ist, wie lange man nach dem Examen darauf warten "darf"? Nachdem in BW nur 2x jährlich Examen geschrieben wird, hoffentlich nicht allzu lange.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Vielen Dank Theopa für deinen Erfahrungsbericht.
Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ich habe eine Frage zur richtigen Tenorierung.
Situation: Bußgeldbescheid -> Einspruch -> Hauptverfahren beim Amtsgericht -> wirksame Einspruchsrücknahme
Jetzt möchte ich dazu einen passenden Beschluss verfassen. Gehört in diesen auch die Feststellung, dass die Rücknahme wirksam war, oder sollte das nur in der Begründung stehen? Soll ich stattdessen nur die Einstellung des Verfahrens im Tenor erwähnen? Oder (noch?) irgendetwas anderes?
Beispiel:
Beschluss
in dem Bußgeldverfahren gegen.... beschließt.... :
1. Der Einspruchs vom .... wurde am .... zurückgenommen.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe:
1. Die Rücknahme vom... erfolgte formwirksam, fristgerecht und ggü. dem zuständigen Gericht. (...)
2. Das Verfahren wird nach § 46 I OWiG, 206a StPO eingestellt, da mit der Einspruchsrücknahme eine Verfahrensvoraussetzung im Hauptverfahren entfallen ist. (...)
oder
...beschließt:
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe:
Das Verfahren wird nach § 46 I OWiG, 206a StPO eingestellt, da mit der wirksamen Einspruchsrücknahme vom... eine Verfahrensvoraussetzung im Hauptverfahren entfallen ist. Die Rücknahme des Einspruchs war wirksam, da sie in der nötigen Form fristgerecht erfolgte (...)
Danke!
Situation: Bußgeldbescheid -> Einspruch -> Hauptverfahren beim Amtsgericht -> wirksame Einspruchsrücknahme
Jetzt möchte ich dazu einen passenden Beschluss verfassen. Gehört in diesen auch die Feststellung, dass die Rücknahme wirksam war, oder sollte das nur in der Begründung stehen? Soll ich stattdessen nur die Einstellung des Verfahrens im Tenor erwähnen? Oder (noch?) irgendetwas anderes?
Beispiel:
Beschluss
in dem Bußgeldverfahren gegen.... beschließt.... :
1. Der Einspruchs vom .... wurde am .... zurückgenommen.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe:
1. Die Rücknahme vom... erfolgte formwirksam, fristgerecht und ggü. dem zuständigen Gericht. (...)
2. Das Verfahren wird nach § 46 I OWiG, 206a StPO eingestellt, da mit der Einspruchsrücknahme eine Verfahrensvoraussetzung im Hauptverfahren entfallen ist. (...)
oder
...beschließt:
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe:
Das Verfahren wird nach § 46 I OWiG, 206a StPO eingestellt, da mit der wirksamen Einspruchsrücknahme vom... eine Verfahrensvoraussetzung im Hauptverfahren entfallen ist. Die Rücknahme des Einspruchs war wirksam, da sie in der nötigen Form fristgerecht erfolgte (...)
Danke!
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Dumme Frage zum Haftbefehl:
Wenn ein Haftbefehl in der HV aufrechterhalten wurde und das Urteil (unbedingte Haftstrafe) rechtskräftig wird, erledigt sich der Haftbefehl dann "automatisch", oder muss da noch was unternommen werden? Dass man die U-Haft anrechnen muss, ist mir klar, aber muss man den Haftbefehl nochmal explizit aufheben?
Wenn ein Haftbefehl in der HV aufrechterhalten wurde und das Urteil (unbedingte Haftstrafe) rechtskräftig wird, erledigt sich der Haftbefehl dann "automatisch", oder muss da noch was unternommen werden? Dass man die U-Haft anrechnen muss, ist mir klar, aber muss man den Haftbefehl nochmal explizit aufheben?
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- Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
§ 268b StPOTobias__21 hat geschrieben:Dumme Frage zum Haftbefehl:
Wenn ein Haftbefehl in der HV aufrechterhalten wurde und das Urteil (unbedingte Haftstrafe) rechtskräftig wird, erledigt sich der Haftbefehl dann "automatisch", oder muss da noch was unternommen werden? Dass man die U-Haft anrechnen muss, ist mir klar, aber muss man den Haftbefehl nochmal explizit aufheben?
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ja, ich meine aber den Fall, dass im Urteil die Fortdauer der U-Haft angeordnet wird, das Urteil dann rechtskräftig wird, weil keine Rechtsmittel eingelegt werden. Dann geht doch die U-Haft direkt in der unbedingten Freiheitsstrafe auf, die dann ja sofort angetreten wird.
Oder muss ich da nochmal trennen, zwischen U-Haft und der Freiheitsstrafe? Normalerweise ist die U-Haft ja vom Regelvollzug getrennt. Es könnte also der Fall denkbar sein, dass man den Angeklagten noch in U-Haft lässt, bis man ihn in eine andere Anstalt verlegen kann, wo er dann die Freiheitsstrafe antritt. Es gibt aber auch Fälle in denen im Vollzug U-Haft und Regelvollzug nicht mehr getrennt sind, weil man keine Kapazitäten hat. Aber in beiden Fällen muss doch mit dem Beschluss noch etwas geschehen, wenn die U-Haft nahtlos in die Freiheitsstrafe übergeht?
Oder muss ich da nochmal trennen, zwischen U-Haft und der Freiheitsstrafe? Normalerweise ist die U-Haft ja vom Regelvollzug getrennt. Es könnte also der Fall denkbar sein, dass man den Angeklagten noch in U-Haft lässt, bis man ihn in eine andere Anstalt verlegen kann, wo er dann die Freiheitsstrafe antritt. Es gibt aber auch Fälle in denen im Vollzug U-Haft und Regelvollzug nicht mehr getrennt sind, weil man keine Kapazitäten hat. Aber in beiden Fällen muss doch mit dem Beschluss noch etwas geschehen, wenn die U-Haft nahtlos in die Freiheitsstrafe übergeht?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Wie kommste denn darauf? Solange die StA die Strafvollstreckung nicht anordnet, befindet sich der Verurteilte in der Zwischenhaft. (Edit: Ich sehe das ist tatsächlich umstritten und es wird teilweise angenommen, dass tatsächlich mit Rechtskraft eine direkte Umwandlung erfolgt)Tobias__21 hat geschrieben:Ja, ich meine aber den Fall, dass im Urteil die Fortdauer der U-Haft angeordnet wird, das Urteil dann rechtskräftig wird, weil keine Rechtsmittel eingelegt werden. Dann geht doch die U-Haft direkt in der unbedingten Freiheitsstrafe auf, die dann ja sofort angetreten wird.
Aber ich verstehe auch glaub ich deine Frage nicht so ganz? Meinst du die Frage, ob das Gericht seinen Haftbefehl aufheben muss, wenn die Strafvollstreckung beginnt?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ja, im Endeffekt geht es mir um letzteres. Der Beschluss ist ja in der Welt. Wenn aber der Regelvollzug beginnt, also die Vollstreckung angeordnet wird, ist der Beschluss über die U-Haft hinfällig. Muss das Gericht dann den Beschluss aufheben, oder erledigt der sich von selbst?
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