Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ok, Danke Dir
153ff. kommen nicht in Betracht, da hier eine Freiheitsstrafe verhängt werden soll und der Angeklagte zur Zeit wegen einer anderen Sache auch schon in Haft ist. Von daher ist das mit dem Verteidiger sicher denkbar
153ff. kommen nicht in Betracht, da hier eine Freiheitsstrafe verhängt werden soll und der Angeklagte zur Zeit wegen einer anderen Sache auch schon in Haft ist. Von daher ist das mit dem Verteidiger sicher denkbar
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Wenn sich der Angeklagte derzeit in Haft befindet und nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (die angesichts des Strafrahmens und der offenbar vorhandenen Vorstrafen ja sicher locker bei einem Jahr oder mehr liegen könnte), dann liegt sowieso ein Fall der notwendigen Verteidigung vor - dann muss es ja einen Verteidiger geben.
In einer solchen Situation dürften viele Richter erstmal ohne Zeugen terminieren, entweder weil sie mit dem Verteidiger vorher schon gesprochen haben und wissen, dass eine geständige Einlassung abgegeben werden soll, oder weil sie hoffen, dass der Verteidiger in der HV schon passend auf seinen Mandanten einwirken wird.
Man muss ja auch bedenken, dass es für die Zeugen immer einen gewissen Aufwand bedeutet, vor Gericht zu erscheinen, und deren Entschädigung Geld kostet - aus Rücksicht auf die Zeugen und die Staatskasse kann es also durchaus sinnvoll sein, Zeugen nicht "rein vorsorglich" aufmarschieren zu lassen, sondern es erstmal so zu versuchen. Klappt das nicht, hat man einen neuen Termin ja schnell gemacht.
In einer solchen Situation dürften viele Richter erstmal ohne Zeugen terminieren, entweder weil sie mit dem Verteidiger vorher schon gesprochen haben und wissen, dass eine geständige Einlassung abgegeben werden soll, oder weil sie hoffen, dass der Verteidiger in der HV schon passend auf seinen Mandanten einwirken wird.
Man muss ja auch bedenken, dass es für die Zeugen immer einen gewissen Aufwand bedeutet, vor Gericht zu erscheinen, und deren Entschädigung Geld kostet - aus Rücksicht auf die Zeugen und die Staatskasse kann es also durchaus sinnvoll sein, Zeugen nicht "rein vorsorglich" aufmarschieren zu lassen, sondern es erstmal so zu versuchen. Klappt das nicht, hat man einen neuen Termin ja schnell gemacht.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Über die Pflichtverteidigung haben ich auch schon nachgedacht. Es sind war viele Vorstrafen, aber alle nicht einschlägig und die jetzige Strafe sind "nur" 4 Monate (47 I). Ich soll laut Strafvorschlag auch unter einem Jahr bleiben, aber ohne Bew. Ich ging deswegen davon aus, dass der Angekl. unverteidigt ist, gerade auch weil ich es letzte Woche ähnlich erlebt habe. Da ging es um 224 (auch vorbestraft, sogar mehrmals einschlägig). Pflichtverteidiger wurde nicht bestellt und ich war auch sehr überrascht als der Angeklagte ohne Anwalt aufgekreuzt ist. Der Richter meinte nach den Verhandlungen dann zu mir, er hätte noch länger drüber nachgedacht einen Verteidiger zu bestellen, ging dann aber auch davon aus, dass er auf jeden Fall unter einem Jahr bleiben wird. Das war aber auch an einem anderen Gericht. Die Richter werden das sicher auch unterschiedlich handhaben, je nachdem wie sie selbst den Fall einschätzen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Und weiter geht die muntere Fragerunde
Wenn ich wegen mehrerer prozessualer Taten nach 170 II einstelle, kann ich dann einzelne Taten in einem Unterpunkt der Verfügung zusammenfassen, sofern sie sich gegen denselben GS richten? Es sind vier Körperverletzungen angezeigt (Tatmehrheit), die ich alle einstellen will, daneben muss ich noch mindestens zwei weitere Taten gegen einen anderen GS einstellen. könnte ich das etwa so formulieren:
I . Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wird gem. § 170 II eingestellt.
1. soweit ihm am xx.xx.xx, xx.xx.xx, xx.xx.xx und xx.xx.xx Körperverletzungen (hört sich komisch an) und
2. am xx.xx. anderes Delikt
3. sowie am xx.xx.xx anderes Delikt
zur Last liegen
II. Mitteilung von I 1 an ...
Würde das so gehen? Oder muss ich jede einzelne KV aufführen? In der Mitteilung an den GS würde ich ja auch nur ein Schreiben verfügen, in dem alle KVen abgehandelt werden.
Wenn ich wegen mehrerer prozessualer Taten nach 170 II einstelle, kann ich dann einzelne Taten in einem Unterpunkt der Verfügung zusammenfassen, sofern sie sich gegen denselben GS richten? Es sind vier Körperverletzungen angezeigt (Tatmehrheit), die ich alle einstellen will, daneben muss ich noch mindestens zwei weitere Taten gegen einen anderen GS einstellen. könnte ich das etwa so formulieren:
I . Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wird gem. § 170 II eingestellt.
1. soweit ihm am xx.xx.xx, xx.xx.xx, xx.xx.xx und xx.xx.xx Körperverletzungen (hört sich komisch an) und
2. am xx.xx. anderes Delikt
3. sowie am xx.xx.xx anderes Delikt
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II. Mitteilung von I 1 an ...
Würde das so gehen? Oder muss ich jede einzelne KV aufführen? In der Mitteilung an den GS würde ich ja auch nur ein Schreiben verfügen, in dem alle KVen abgehandelt werden.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Aber natürlich. Du würdest ja auch nicht vier verschiedene Anklagen erheben ...Tobias__21 hat geschrieben:Wenn ich wegen mehrerer prozessualer Taten nach 170 II einstelle, kann ich dann einzelne Taten in einem Unterpunkt der Verfügung zusammenfassen, sofern sie sich gegen denselben GS richten?
Gründe wären jetzt auch nicht schlecht, aber ja, klar.Tobias__21 hat geschrieben:I . Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wird gem. § 170 II eingestellt.
1. soweit ihm am xx.xx.xx, xx.xx.xx, xx.xx.xx und xx.xx.xx Körperverletzungen (hört sich komisch an) und
2. am xx.xx. anderes Delikt
3. sowie am xx.xx.xx anderes Delikt
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ja, Gründe mach ich natürlich auch, hab ich jetzt hier aber weggelassen. Die Gründe sind hinsichtlich der 4 KVen die gleichen. Ich war mir nur nicht sicher, ob ich diese 4 KVen mit 1. 2. 3. 4. versehen sollte und dann unter 5.ff. mit den anderen Delikten, dich ich einstelle, weitermachen soll. Aber das würde das ganz wohl zu sehr aufblähen.
Bei den Gründen müsste ich dann wohl aber schon etwas mehr dazu schreiben, wie sich KV 1-4 jeweils zugetragen haben sollen, oder?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Genau. Wenn Du vier Taten für den einen und zwei für den anderen hast, dann sind das zwei Einstellungsverfügungen, einmal hinsichtlich vier Taten, einmal hinsichtlich zweien.Tobias__21 hat geschrieben:Ja, Gründe mach ich natürlich auch, hab ich jetzt hier aber weggelassen. Die Gründe sind hinsichtlich der 4 KVen die gleichen. Ich war mir nur nicht sicher, ob ich diese 4 KVen mit 1. 2. 3. 4. versehen sollte und dann unter 5.ff. mit den anderen Delikten, dich ich einstelle, weitermachen soll. Aber das würde das ganz wohl zu sehr aufblähen
Man könnte allenfalls erwägen, getrennte Verfügungen zu treffen, wenn die Taten keinerlei Zusammenhang haben *und* völlig divergente Geschädigte betreffen, die eine Mitteilung erhalten sollen, unter dem Gesichtspunkt, dass die Geschädigten die Taten zum Nachteil anderer Geschädigter, die mit der Tat zu ihrem Nachteil nichts zu tun haben, nichts angehen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Danke Da ist einiges zusammengekommen, da verschiedene Verfahren verbunden worden sind und einiges erst im Nachhinein angezeigt wurde. Sind zwei Geschädigte mit zig Delikten, KV, Nötigung, Beleidigung, üble Nachrede und noch was. Das meiste kann man einstellen, bei zwei-drei Sachen wird es auf einen Strafbefehl/Anklage (da bin ich mir noch nicht sicher) rauslaufen. Bin mal gespannt wie lang die Vfg. wird Mein Ausbilder hatte schon keine Bock und meinte nur: Das hab ich schon ewig hier liegen. Bevor einer motzt, die Staatsdiener würden nicht arbeiten: Der BS sitzt wegen anderer schwerer Delikte mittlerweile in U-Haft Hat also Zeit und wird auch nicht zum anderen Verfahren dazu verbunden.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ich habe doch neulich gefragt, was zu tun ist, wenn der Angeklagte schweigt und keine Zeugen zum Termin geladen sind. Gestern kam ein Beschluss rein: Stellung eines PflV wird abgelehnt, also nix mit geständiger Einlassung Ich bin gespannt was morgen passiert. Verlesen werden kann wohl nichts, wenn er schweigt. Hier dürfte der § 254 StPO einschlägig sein und nicht (wie von mir vermutet) der § 251 StPO, da der Angeklagte dort nicht genannt ist.
Eine Frage noch rein aus Interesse (machen werde ich es höchstwahrscheinlich eh nicht): Wenn der Angeklagte jetzt auf stur schaltet, kann man als StA versuchen freundlich auf ihn einzuwirken? Etwa dergestalt dass man ihm zunächst deutlich macht, dass er hier schweigen darf und ihm daraus keine weiteren Nachteile bei der Strafzumessung entstehen und man ihn auch zu nichts drängen möchte, die Beweislage aber derart erdrückend ist, dass er sich zumindest die Kosten für den neuen Termin sparen könnte, zu dem die Zeugen dann geladen werden müssen, wenn er sich hier zur Sache einlässt und man ein Geständnis wohlwollend berücksichtigen kann (oder ist das mit dem Geständnis dann zu viel des Guten)? Die Sache ist auch glasklar, aus der Nummer kommt er nicht raus.
Sicher wird das der Richter von sich aus machen, sofern ihm nicht gleich der Kragen platzt (hab ich auch schon erlebt) Ich habe es in einem ähnlichen Fall erlebt, dass der StA dem Angeklagten angeraten hat den Einspruch gg. den Strafbefehl zurückzunehmen um sich hier Kosten zu sparen. Der Richter hat diesbezüglich nichts zum Angeklagten gesagt.
Eine Frage noch rein aus Interesse (machen werde ich es höchstwahrscheinlich eh nicht): Wenn der Angeklagte jetzt auf stur schaltet, kann man als StA versuchen freundlich auf ihn einzuwirken? Etwa dergestalt dass man ihm zunächst deutlich macht, dass er hier schweigen darf und ihm daraus keine weiteren Nachteile bei der Strafzumessung entstehen und man ihn auch zu nichts drängen möchte, die Beweislage aber derart erdrückend ist, dass er sich zumindest die Kosten für den neuen Termin sparen könnte, zu dem die Zeugen dann geladen werden müssen, wenn er sich hier zur Sache einlässt und man ein Geständnis wohlwollend berücksichtigen kann (oder ist das mit dem Geständnis dann zu viel des Guten)? Die Sache ist auch glasklar, aus der Nummer kommt er nicht raus.
Sicher wird das der Richter von sich aus machen, sofern ihm nicht gleich der Kragen platzt (hab ich auch schon erlebt) Ich habe es in einem ähnlichen Fall erlebt, dass der StA dem Angeklagten angeraten hat den Einspruch gg. den Strafbefehl zurückzunehmen um sich hier Kosten zu sparen. Der Richter hat diesbezüglich nichts zum Angeklagten gesagt.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Lege artis ist es, den Angeklagten in eine Zelle zu führen und ihm deutlich zu machen, dass er darin landen werde, wenn er nicht gestehe.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Sicher, warum nicht?Tobias__21 hat geschrieben:Eine Frage noch rein aus Interesse (machen werde ich es höchstwahrscheinlich eh nicht): Wenn der Angeklagte jetzt auf stur schaltet, kann man als StA versuchen freundlich auf ihn einzuwirken? Etwa dergestalt dass man ihm zunächst deutlich macht, dass er hier schweigen darf und ihm daraus keine weiteren Nachteile bei der Strafzumessung entstehen und man ihn auch zu nichts drängen möchte, die Beweislage aber derart erdrückend ist, dass er sich zumindest die Kosten für den neuen Termin sparen könnte, zu dem die Zeugen dann geladen werden müssen, wenn er sich hier zur Sache einlässt und man ein Geständnis wohlwollend berücksichtigen kann (oder ist das mit dem Geständnis dann zu viel des Guten)? Die Sache ist auch glasklar, aus der Nummer kommt er nicht raus.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ich hab immer ne gewisse "Bissigkeit" ganz automatisch entwickelt, wenn ich die Robe anhatte. Egal ob auf Seiten der Verteidigung oder auf Seiten der Staatsanwaltschaft will man doch "gewinnen". Von daher würde ich nie als Vertreter der Staatsanwaltschaft freundlich den Angeklagten darauf hinweisen, dass er nichts sagen muss und es nicht gegen ihn verwendet werden darf. Da kann man ruhig etwas mehr "verurteilungsorientierter" sein.Tobias__21 hat geschrieben: Eine Frage noch rein aus Interesse (machen werde ich es höchstwahrscheinlich eh nicht): Wenn der Angeklagte jetzt auf stur schaltet, kann man als StA versuchen freundlich auf ihn einzuwirken? Etwa dergestalt dass man ihm zunächst deutlich macht, dass er hier schweigen darf und ihm daraus keine weiteren Nachteile bei der Strafzumessung entstehen und man ihn auch zu nichts drängen möchte, die Beweislage aber derart erdrückend ist, dass er sich zumindest die Kosten für den neuen Termin sparen könnte, zu dem die Zeugen dann geladen werden müssen, wenn er sich hier zur Sache einlässt und man ein Geständnis wohlwollend berücksichtigen kann (oder ist das mit dem Geständnis dann zu viel des Guten)? Die Sache ist auch glasklar, aus der Nummer kommt er nicht raus.
Sicher wird das der Richter von sich aus machen, sofern ihm nicht gleich der Kragen platzt (hab ich auch schon erlebt) Ich habe es in einem ähnlichen Fall erlebt, dass der StA dem Angeklagten angeraten hat den Einspruch gg. den Strafbefehl zurückzunehmen um sich hier Kosten zu sparen. Der Richter hat diesbezüglich nichts zum Angeklagten gesagt.
Man mag es sicher anders sehen aber: Ziel des Strafprozesses ist es doch nicht die eigenen Regeln (StPO) möglichst genau einzuhalten. Das Ziel ist es materielles Recht (optional: "Gerechtigkeit") herbeizuführen. Die StPO ist nur Mittel zum Zweck und niemals Selbstzweck.
Ein objektiv erfolgreicher Prozess ist nicht derjenige, der die StPO genau eingehalten hat. Ein objektiv erfolgreiches Prozess ist derjenige, der zu materiellen Wahrheit führt. Oder: Der Unschuldige der unter Beachtung der StPO verurteilt wird ist schlechter als der Schuldige der unter Missachtung der StPO verurteilt wurde.
Darum muss in der Revision das Urteil ja auch auf dem Fehler "beruhen". Es reicht gerade nicht aus, dass einfach die StPO gebrochen wurde. Es muss dadurch auch die Gefahr bestehen, dass das Urteil unrichtig ist. Das Einhalten der StPO dient also nur dem Zweck, dass mögliche Fehlurteile minimiert werden.
Aber um auf deine Frage zurück zu kommen: Ich würde immer, sofern ich von der Schuld überzeugt bin, dem Angeklagten schon Feuer unterm Hintern machen. Solange die Sache der Wahrheit entsprechen, kann man dem Angeklagten daher auch ganz klar aufzeigen, was für Vor- und Nachteile sein weiteres Prozessverhalten hat. Hier würde ich dann aber auch prozesstaktisch agieren und gerade nicht den Angeklagten oder nen Zeugen noch einmal an sein Schweigerecht erinnern... Wer soll dann bitte noch aussagen?
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
A.A: BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 - Rn. 56.Ara hat geschrieben: Man mag es sicher anders sehen aber: Ziel des Strafprozesses ist es doch nicht die eigenen Regeln (StPO) möglichst genau einzuhalten. Das Ziel ist es materielles Recht (optional: "Gerechtigkeit") herbeizuführen. Die StPO ist nur Mittel zum Zweck und niemals Selbstzweck.
Ein objektiv erfolgreicher Prozess ist nicht derjenige, der die StPO genau eingehalten hat. Ein objektiv erfolgreiches Prozess ist derjenige, der zu materiellen Wahrheit führt. Oder: Der Unschuldige der unter Beachtung der StPO verurteilt wird ist schlechter als der Schuldige der unter Missachtung der StPO verurteilt wurde.
Aufgabe des Strafprozesses ist es, den Strafanspruch des Staates um des Schutzes der Rechtsgüter Einzelner und der Allgemeinheit willen in einem justizförmigen Verfahren durchzusetzen und dem mit Strafe Bedrohten eine wirksame Sicherung seiner Grundrechte zu gewährleisten.
- Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Sehe da keine a.A.
Schon im nächsten Satz teilt der BVerfG ja ausdrücklich meine Auffassung
Schon im nächsten Satz teilt der BVerfG ja ausdrücklich meine Auffassung
Der Strafprozess hat das aus der Würde des Menschen als eigenverantwortlich handelnder Person und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Prinzip, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ähm, nein. Das hat mit deinen Thesen so gar nichts zu tun.Ara hat geschrieben:Sehe da keine a.A.
Schon im nächsten Satz teilt der BVerfG ja ausdrücklich meine Auffassung
Der Strafprozess hat das aus der Würde des Menschen als eigenverantwortlich handelnder Person und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Prinzip, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf