Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Alle Themen rund um das Referendariat (Organisation, Ablauf, Wahlstation im Ausland etc.)

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Nik0316
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Nik0316 »

Das Alpmann Skript zum materiellen Ö-Recht ist wesentlich besser als Kaiser.

Kaiser für Ö-Recht finde ich generell ganz grausam.
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Justitian
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Justitian »

Einer aus meiner AG meinte, er würde Wahlstation bei der StA Wien machen. Wie kann das sein? Ein Deutscher, der in Österreich Hoheitsbefugnisse wahrnimmt? Außer sie lassen ihn nicht zum Sitzungsdienst zu
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Justitian hat geschrieben:Einer aus meiner AG meinte, er würde Wahlstation bei der StA Wien machen. Wie kann das sein? Ein Deutscher, der in Österreich Hoheitsbefugnisse wahrnimmt? Außer sie lassen ihn nicht zum Sitzungsdienst zu
Hö? Wieso sollte das nicht gehen? Geht doch hier auch. Auch nicht-deutsche Referendare machen Sitzungsdienst. Ähnliche Vorschriften wie §§ 9, 122 DRiG sind mir in Bezug auf Referendare nicht bekannt. Wird in Österreich nicht viel anders sein.
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Justitian
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Justitian »

Hmm stimmt, aber die stehen immerhin in einem besondere Näheverhältnis zum Staat. Bei einer Station ist es nur kurzfristig. Aber ja, der Vergleich überzeugt. Nur auf den ersten Blick wirkte es kontraintuitiv
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Er kann im Zweifel kein österreichisches Recht... Von daher wird er schon aus dem Grund da keinen Sitzungsdienst machen.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Art. 18 AEUV lässt grüßen - der Sitzungsdienst kann ihm sicherlich nicht wegen seiner Staatsangehörigkeit versagt werden.
arlovski
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von arlovski »

art. 45 IV aeuv?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

arlovski hat geschrieben:art. 45 IV aeuv?
So what?
Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Das fällt doch schon gar nicht unter die AN Freizügigkeit, wenn es um die bloße Teilnahme am Sitzungsdienst geht. Wobei sich erstmal die Frage stellt, ob in Österreich auch Referendare Sitzungsdienst machen und ob es da überhaupt Referendare gibt, oder ob man da anders ausbildet? Dann müsste man noch klären ob ein Ref. überhaupt AN im Sinne des AEUV ist, vor allem wessen Arbeitnehmer er ist.
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arlovski
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von arlovski »

naja, für eine lehrerin aus einem EU-MGS die in deutschland referendarin sein möchte hat der eugh die AN-eigenschaft bejaht und die bereichsausnahme abgelehnt (anders eben für justiz & co). art. 18 aeuv kann nicht die geschriebenen bereichsausnahmen überlagern.

ob das dann tatsächlich so ist, insb ob ein deutscher referendar nur eine station in österreich verbringt, AN ist, keine ahnung, gut möglich dass es nicht so ist. finde es jetzt aber nicht so unheimlich abwegig ("so what"), dass die ausübung hoheitlicher gewalt in anbetracht der wertungen in art. 45 IV, art. 52 aeuv hier eine größere rolle spielt. hab aber auch nicht viel ahnung vom unionsrecht :-w
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Justitian
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Justitian »

Natürlich sperren Bereichsausnahmen auch Art. 18 AEUV. Selbst wenn der Schutzbereich der AN-Freizügigkeit nicht eröffnet sein sollte: wenn Art. 45 IV AEUV schon den Schutzbereich einer speziellen Grundfreiheit einschränkt, dann ja wohl erst Recht den des subsidiären Art. 18 AEUV. Ratio legis ist ja, wie schon erwähnt, gerade den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Ausübung hoheitlicher Gewalt besonders einzuschränken. Und hier wäre ja der Referendar der ggf. nicht unter Art. 45 AEUV fällt noch weniger schutzwürdig
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Wie isses eigentlich in der Examensklausur, wenn man Probleme mit den Kosten hat? Zu viel Zeit darf man da ja nicht verlieren. Wenn man sich unsicher ist, besser komplett weglassen, oder etwas was u.U falsch ist hin murksen? Was wiegt schwerer? Das Fehlen, oder der Fehler? :)
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Muirne »

Me besser falsch als gar nicht. Zumindest bei den kosten.

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Justitian
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Justitian »

Kennt jemand das Buch "Strafrechtliche Assessorklausuren" (Brunner et al.)? Das hat auf amazon schlechte Bewertungen bekommen, ich erwäge gleichwohl, es zu kaufen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Justitian hat geschrieben: Samstag 23. Juni 2018, 17:13 Kennt jemand das Buch "Strafrechtliche Assessorklausuren" (Brunner et al.)? Das hat auf amazon schlechte Bewertungen bekommen, ich erwäge gleichwohl, es zu kaufen.
Ich kenne es nicht. Aber warum willst Du das kaufen? Gibt doch genug Originalklausuren die man als Ref kriegt. In der JuS sind auch regelmäßig welche drin. Ich würde mir das jedenfalls nicht kaufen. Was ich sehr sehr empfehlen kann ist: Schuster/Weitner - StPO Fallrepetitorium http://www.beck-shop.de/schuster-weitne ... %20Weitner

Das sind keine Klausuren, aber mit das Beste was ich zu StPO Problemen je gesehen habe.

PS: Wenn Du in BW im Ref bist, kann ich dir auch mal meine Originalklausuren schicken. Aber eigentlich müsstest Du die auch alle kriegen. Im Zweifel beim Ausbildungsleiter nachfragen, oder demjenigen der für die Referendarsangelegenheiten an Deiner Stammdienststelle zuständig ist.
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