Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

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Muirne
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Muirne »

Ich hatte diesen Fall auch mal, kann mich aber nicht daran erinnern, wie er letztlich ausging, sondern nur, dass mich irgendeine Kommentierung verwirrte... Ich bin leider eine Niete in StPO.
Gilt hier nicht § 251 StPO und es läge sonst ein Verstoß gegen 261 StPO vor? Ich würde zumindest annehmen, dass das Ganze in die HV (idealerweise natürlich direkt durch den Zeugen, den man läd) mit eingeführt werden muss und du dich nicht einfach so auf die frühere Vernehmung berufen kannst.
»Natürlich ist das herablassend. Torquemada ist mir gegenüber herablassend, ich bin esprit gegenüber herablassend. So ist die Nahrungskette in diesem Forum nunmal.« - Swann
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thh
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

Praxiskommentar hat geschrieben:Folgender Fall: Anklage wg. uneidl. Falschaussage vor Gericht. In dem Verfahren, in dem die falsche Aussage getätigt wurde, wurde ein Zeuge vernommen, der durch seine Aussage die Falschaussage aufgedeckt hat.
Darf man sich nunmehr im Plädoyer bei der StA auf diese Zeugenaussage in einem anderen Verfahren berufen?
Sinnvollerweise nur, wenn man diese auch für die Urteilsfindung verwerten kann - und das kann man, wenn sie prozessordnungsgemäß in dieses Verfahren eingebracht wurde, also darüber Beweis erhoben wurde.
Zuletzt geändert von thh am Freitag 15. September 2017, 15:12, insgesamt 1-mal geändert.
Praxiskommentar
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Praxiskommentar »

Vielen Dank euch. :)

Noch eine Frage. Wenn man zwei Delikte in Tateinheit hat, soll man ja bzgl. des Strafrahmens auf das schwerere Delikt abstellen. Was aber, wenn beide den gleichen Strafrahmen haben?

Und kleine Variante, wenn zwei Delikte in Tateinheit begangen wurden, eines davon aber nur im Versuch - muss ich dann bei dem versuchten Delikt schon den "Abschlag" für "nur Versuch" mit einberechnen beim Strafrahmen oder kommt das erst bei der Abwägung?
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thh
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

Praxiskommentar hat geschrieben:Noch eine Frage. Wenn man zwei Delikte in Tateinheit hat, soll man ja bzgl. des Strafrahmens auf das schwerere Delikt abstellen. Was aber, wenn beide den gleichen Strafrahmen haben?
Dann kann man sich eines aussuchen - im Zweifel das, das (ggf. konkret) schwerer wiegt oder im Vordergrund steht.
Praxiskommentar hat geschrieben:Und kleine Variante, wenn zwei Delikte in Tateinheit begangen wurden, eines davon aber nur im Versuch - muss ich dann bei dem versuchten Delikt schon den "Abschlag" für "nur Versuch" mit einberechnen beim Strafrahmen oder kommt das erst bei der Abwägung?
Für die Frage, aus welchem Strafrahmen Du die Strafe nimmst, kommt es auf die Versuchsmilderung an - es sei denn, sie ist ausnahmsweise nicht zu gewähren.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Ich fange langsam an mich mit Ö-Recht zu befassen. Wenn der Kläger im Verwaltungsprozess sagt, er wolle nicht bestreiten, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei, dann ist das doch wie im Zivilprozess eine Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat, oder?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Bildest du mal ein Beispiel?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Im Fall geht es darum, dass vom Regierungspräsidium eine Vergütung für eine Tätigkeit gezahlt wurde. Allerdings ist dem RP ein Fehler unterlaufen und es wurde zuviel gezahlt. Das RP sagt nun, der VA wäre rechtswidrig und wird zurückgenommen und fordert die Zuvielzahlung per Bescheid. Der Kläger geht gegen den Bescheid vor und trägt vor, dass er gar nicht bestreiten möchte, dass dieser VA rechtswidrig sei, aber....

Ob da überhaupt eine VA im Raum steht, ggf. der Auszahlung vorgeschaltet, lassen wir mal außen vor. Da liegt auch ein Problem. Mir geht es nur um die Frage, ob man die Rechtswidrigkeit eines VA im Verwaltungsprozess unstreitig stellen kann. Ich meine, das dürfte nicht gehen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Das geht auch nicht, weil davon die Rechtsgrundlage für die Aufhebung abhängt. Diese Frage muss grds im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 I VwGO) entschieden werden. Worüber der Kläger zu verfügen vermag, ist der Antrag (§ 88 VwGO). Darauf zielte meine Frage ab. Du kannst natürlich sagen, dass du einen Verwaltungsakt oder Teile davon nicht angreifst, und daran ist das Gericht auch gebunden. So liegt der Fall hier aber nicht.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Gut, dann wollen die in der Klausur auch sicher etwas dazu hören :) Mir kam das etwas zu einfach vor und ich dachte, dass da ggf. mehr dahinter steckt. Dass der Kläger davon ausgeht, dass er keinen Anspruch auf die Zuvielzahlung hat, wird schon an anderer Stelle deutlich. Ich dachte erst, dass ich das evtl. so auslege, dass er damit nur sagen will, dass ihm bewusst ist, dass da ein Fehler unterlaufen ist. Aber wahrscheinlich ist es doch so, dass man einfach was zum Amtsermittlungsgrundsatz / Beibringungsgrundsatz schreiben soll um zu zeigen, dass man da differenzieren kann.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Vielleicht hängt es auch mit dem Vertrauensschutz zusammen, falls der VA eben doch rechtswidrig ist?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Ja, das wird natürlich auch noch ein Thema werden. Dazu wird auch vorgetragen. Aber ich denke, dass hier wirklich nur auf den Amtsermittlungsgrundsatz abgezielt werden sollte.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Schmitt-Futterer vertreten oft Mindermeinungen bzw. contra BGH, oder hab ich das falsch in Erinnerung? Machen sie aber kenntlich? Ich hab gerade nur einen Auszug vor mir liegen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Ich verstehe das mit der Veräußerung der streitbefangenen Sache nicht so ganz.

Was ich verstanden habe: § 265 ZPO regelt, dass die bisherigen Parteien den Streit fortführen und sich die Rechtskraft grundsätzlich auf die Rechtsnachfolger (sofern sie nicht gutgläubig waren) nach § 325 ZPO erstreckt. Wird die Sache beim Beklagten veräußert, kann der Kläger entscheiden ob er den Streit fortführt und nur den Titel auf den Rechtsnachfolger umschreiben lässt oder ob er die Klage auf Herausgabe des Surrogats nach § 816 BGB umstellt.

Was ich nicht verstehe: Wenn der Kläger die Sache veräußert, dann gilt die nachteilige Rechtskraft für den Rechtsnachfolger nur, wenn er nicht gutgläubig war. Ich finde aber dafür nicht wirklich n Beispiel.

Meint es den Fall hier: K verklagt B auf Herausgabe der Mietsache. K veräußert die Sache nun an den D, der nichts von der Klage weiß. K verliert die Klage, weil das Gericht sagt der Mietvertrag läuft noch 1 Jahr. In dem Fall hier wirkt die Rechtskraft nicht und D könnte erneut auf Herausgabe im eigenen Namen gegen B klagen?

Wäre D dagegen bösgläubig (er weiß es ist schon ein Prozess am laufen), kann D nicht erneut auf Herausgabe klagen, weil die Rechtskraft dem entgegensteht?

Ist das der Fall, der damit gemeint ist?
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Blaumann »

Tobias__21 hat geschrieben:Schmitt-Futterer vertreten oft Mindermeinungen bzw. contra BGH, oder hab ich das falsch in Erinnerung? Machen sie aber kenntlich? Ich hab gerade nur einen Auszug vor mir liegen.
Dürft Ihr den im Examen verwenden?

Mindermeinungen erkennt man doch eigentlich in fast allen Kommentaren nur daran, dass keine entsprechenden Rechtsprechungsfundstellen angegeben werden bzw. am "a.A. EuGH, (...), BGH (...), BVerwG (...) und BAG (...)".

Oder gibt es irgendwo den fetten Disclaimer: "Achtung Haftungsfall!"? ;)
Ara hat geschrieben:Ich verstehe das mit der Veräußerung der streitbefangenen Sache nicht so ganz.
Der folgende Aufsatz bietet eine gute Einführung samt Beispielen und Erläuterungen für verschiedene klausurrelevante Konstellationen: http://zjs-online.com/dat/artikel/2014_2_779.pdf
Meint es den Fall hier: K verklagt B auf Herausgabe der Mietsache. K veräußert die Sache nun an den D, der nichts von der Klage weiß. K verliert die Klage, weil das Gericht sagt der Mietvertrag läuft noch 1 Jahr. In dem Fall hier wirkt die Rechtskraft nicht und D könnte erneut auf Herausgabe im eigenen Namen gegen B klagen?
Richtig. Um den B vor doppelter Inanspruchnahme zu schützen, sieht die ZPO den Einwand von 265 III vor. Durch diesen verliert K die Aktivlegitimation und die Klage wird unbegründet.

Die Vorschrift ist die prozessuale Kehrseite der materiell-rechtlichen Gutglaubensvorschriften. Es wird sichergestellt, dass der gutgläubige Erwerber sein Eigentum einklagen kann, der Veräußerer jedoch in jedem Fall leer ausgeht.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Mit dem Schmitt-Futterer arbeitet er vermutlich nur "so". Im Examen ist der natürlich nirgends zugelassen. Und, ja, darin werden viele Mindermeinungen vertreten. Ob das kenntlich gemacht wird oder nicht, hängt ganz davon ab.
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