Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Moderator: Verwaltung
- Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ich habe nie ein Urteil selbst geschrieben, kann dir daher nur mit meinem strafrechtlichem Allgemeinwissen helfen:
1. Ich würde spontan sagen, in der Form des Eröffnungsbeschlusses.
2a. Schulbuchmäßig sind alle Verhandlungstage aufzunehmen, da man daran dann die Unterbrechungsfristen prüfen kann, ohne die Protokolle beizuziehen. In der Praxis schlampt man hier aber häufig und nennt nur den letzten, weils revisionsrechtlich nicht angreifbar ist.
1. Ich würde spontan sagen, in der Form des Eröffnungsbeschlusses.
2a. Schulbuchmäßig sind alle Verhandlungstage aufzunehmen, da man daran dann die Unterbrechungsfristen prüfen kann, ohne die Protokolle beizuziehen. In der Praxis schlampt man hier aber häufig und nennt nur den letzten, weils revisionsrechtlich nicht angreifbar ist.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
- thh
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Das ist offenkundig.mrmojo hat geschrieben:ich verstehe das nicht.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
In der Praxis: "so wie in der EDV erfasst". Das sollte dann auch "wie im Eröffnungsbeschluss" und "wie im Tenor" sein und normalerweise auch der Anklageschrift entsprechen, um Verwirrung und Verwechslungen zu vermeiden. Zu einer Gliederung nach Alter sehe ich keinen Anlass. --- Letztlich gibt es da keine verbindlichen Vorgaben, sondern nur (lokale) Üblichkeiten.Suchender_ hat geschrieben:1. Die Reihenfolge mehrerer Angeklagter im Rubrum: nach Alter (jüngster zuerst), nach Anklageschrift oder entsprechend dem verkündeten Tenor (soweit Abweichungen bestehen)?
Sie sollten sich dort finden, ja.Suchender_ hat geschrieben:2. Mehrere Verhandlungstage: muss ich diese im Rubrum berücksichtigen?
Auf jeden Fall. Auch mehrere Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft oder mehrere Verteidiger.Suchender_ hat geschrieben:b) Bzgl. der Verfahrensteilnehmer: muss ich auch mehrere Urkundsbeamten aufnehmen, sofern diese an unterschiedlichen Verhandlungstagen auftraten?
Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Herzlichen Dank, Ara und tbh!
- Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Wie handhabt ihr das eigentlich mit Beweisangeboten wenn keine Beweispflicht besteht?
Ich erinnere mich, dass uns in den AGs und auch mein Zivilrichter mir gesagt hat, das sei eine Unart von Rechtsanwälten und zeigt meist, dass sie nicht verstanden haben, wer die Beweispflicht trägt. Auch von Formulierungen wie "Beweis unter bestreiten der Beweislast: bla" wurde uns abgeraten, weil es überflüssig sei und die gegnerische Partei nur auf dumme Gedanken bringen würde (insbesondere den weiteren Vortrag um die genannten Beweismittel drum rum zu bauen).
Mein Anwalt in der Station wunderte sich nun aber, dass ich eine Klageerwiderung ganz ohne Beweisangebot geschrieben habe (Wir haben halt nirgends die Beweispflicht und durch umfangreiches substantiiertes Bestreiten ist nun eigentlich die Klägerseite dran Beweise zu liefern).
Ich erinnere mich, dass uns in den AGs und auch mein Zivilrichter mir gesagt hat, das sei eine Unart von Rechtsanwälten und zeigt meist, dass sie nicht verstanden haben, wer die Beweispflicht trägt. Auch von Formulierungen wie "Beweis unter bestreiten der Beweislast: bla" wurde uns abgeraten, weil es überflüssig sei und die gegnerische Partei nur auf dumme Gedanken bringen würde (insbesondere den weiteren Vortrag um die genannten Beweismittel drum rum zu bauen).
Mein Anwalt in der Station wunderte sich nun aber, dass ich eine Klageerwiderung ganz ohne Beweisangebot geschrieben habe (Wir haben halt nirgends die Beweispflicht und durch umfangreiches substantiiertes Bestreiten ist nun eigentlich die Klägerseite dran Beweise zu liefern).
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
In der Klausur würde ich zweifellos immer die "richtige" Variante wählen und nur an Stellen Beweis anbieten, an welchen dies nötig ist.Ara hat geschrieben:Wie handhabt ihr das eigentlich mit Beweisangeboten wenn keine Beweispflicht besteht?
Ich erinnere mich, dass uns in den AGs und auch mein Zivilrichter mir gesagt hat, das sei eine Unart von Rechtsanwälten und zeigt meist, dass sie nicht verstanden haben, wer die Beweispflicht trägt. Auch von Formulierungen wie "Beweis unter bestreiten der Beweislast: bla" wurde uns abgeraten, weil es überflüssig sei und die gegnerische Partei nur auf dumme Gedanken bringen würde [...]
In echten Schriftsätzen werde ich aber weiter Formulierungen wie "unter Verwahrung gegen die Beweislast" (o.Ä.) anwenden, gerade um jedes Risiko zu vermeiden. Jede Tatsache, für die meine Seite beweispflichtig sein dürfte bekommt ein Beweisangebot. Jede Tatsache bei der ich die Beweislast aktuell wohl eher bei der Gegenseite sehe (die Frage nach einer Beweislastumkehr hängt bei uns oft vom Urteil eines Sachverständigen ab) bekommt ein Angebot mit "Verwahrung".
Wenn es um Tatsachen geht, die unsere Seite bei realistischer Betrachtung keinesfalls beweisen müssen wird (z.B. irgendwelche Schäden der Kläger) wird natürlich nur bestritten.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Das ist ein typischer Unterschied zwischen Richter und Anwalt.
Für den Richter liegt stets auf der Hand, wer beweispflichtig ist, weshalb er Beweisangebote von Nicht-Beweispflichtigen immer als überflüssig abtut.
Als Anwalt möchte man sich hier lieber nicht darauf verlassen. Wer Beweispflichtig ist, entscheidet letzten Endes eben ein solcher Richter und man muss nicht zwangsläufig einer Rechtsauffassung sein.
Da ein verloren gegangener Prozess sehr viel ärgerlicher ist, als ein möglicherweise überflüssiges Beweisangebot, (insbesondere wenn das Beweismittel ohnehin zur Verfügung steht) gilt der alte Grundsatz: Wer schreibt, der bleibt.
Für den Richter liegt stets auf der Hand, wer beweispflichtig ist, weshalb er Beweisangebote von Nicht-Beweispflichtigen immer als überflüssig abtut.
Als Anwalt möchte man sich hier lieber nicht darauf verlassen. Wer Beweispflichtig ist, entscheidet letzten Endes eben ein solcher Richter und man muss nicht zwangsläufig einer Rechtsauffassung sein.
Da ein verloren gegangener Prozess sehr viel ärgerlicher ist, als ein möglicherweise überflüssiges Beweisangebot, (insbesondere wenn das Beweismittel ohnehin zur Verfügung steht) gilt der alte Grundsatz: Wer schreibt, der bleibt.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Wird die Ablehnung einer Haftentschädigung (§ 2 StrEG) im Urteil auch dann erwähnt, wenn der Angeklagte auf die Entschädigung ohnehin in der HV verzichtet hat?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ich kenne das auch mit "Unter Verwahrung der Beweislast". Als Anwalt wäre mir das auch viel zu heiss, darauf zu verzichten, selbst wenn ich sicher bin nicht beweisbelastet zu sein. Andererseits kann man damit natürlich auch schlafende Hunde wecken, so dass es Situationen geben mag in denen es taktisch klüger ist nichts zu schreiben
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Das Argument habe ich zuerst auch gebracht, die Antwort des Partners darauf fand ich dann aber dann doch ziemlich logisch: Die meisten Kollegen (typisches Fachanwalts-Rechtsgebiet) werden erfahren genug sein um nicht erst "geweckt" werden zu müssen, vom Rest braucht man ohnehin keine adäquate Reaktion zu befürchten und am Ende gibt es sowieso noch Mami/Papi Richter mit §139 ZPOTobias__21 hat geschrieben:Ich kenne das auch mit "Unter Verwahrung der Beweislast". Als Anwalt wäre mir das auch viel zu heiss, darauf zu verzichten, selbst wenn ich sicher bin nicht beweisbelastet zu sein. Andererseits kann man damit natürlich auch schlafende Hunde wecken, so dass es Situationen geben mag in denen es taktisch klüger ist nichts zu schreiben
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Hört sich tatsächlich logisch an.Theopa hat geschrieben:Das Argument habe ich zuerst auch gebracht, die Antwort des Partners darauf fand ich dann aber dann doch ziemlich logisch: Die meisten Kollegen (typisches Fachanwalts-Rechtsgebiet) werden erfahren genug sein um nicht erst "geweckt" werden zu müssen, vom Rest braucht man ohnehin keine adäquate Reaktion zu befürchten und am Ende gibt es sowieso noch Mami/Papi Richter mit §139 ZPOTobias__21 hat geschrieben:Ich kenne das auch mit "Unter Verwahrung der Beweislast". Als Anwalt wäre mir das auch viel zu heiss, darauf zu verzichten, selbst wenn ich sicher bin nicht beweisbelastet zu sein. Andererseits kann man damit natürlich auch schlafende Hunde wecken, so dass es Situationen geben mag in denen es taktisch klüger ist nichts zu schreiben
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Rein arbeitsökonomisch zudem: wenn man gerade den Schriftsatz schreibt und seine Behauptungen aufstellt bzw die Behauptungen des Gegners bestreitet, dann bietet es sich an, auch dem Gericht zu verraten, wie man dies im Zweifelsfall beweisen wollte bzw. womit man ein Beweisangebot des Gegners konterte - was zugleich dem Gegner klar macht, was er "überbieten" müsste, wollte er den Beweis erfolgreich führen. Und das Gericht freut sich ggf. auch über den (beim bloßen Durchblättern erkennbaren) Hinweis, dass eine Partei meint, sie sei nicht beweisbelastet.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Hatte ihr einer von den BWern das Job Ticket? Wird da der Zuschuss separat überwiesen, oder mit der Unterhaltsbeihilfe? Bei mir war bei der Unterhaltsbeihilfe nämlich nichts und bevor ich die in Fellbach frage ob da was schief gelaufen ist....
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ja, das wird zusammen mit der regulären Unterhaltsbeihilfe ausgezahlt. Ist auch auf der Lohnabrechnung mit drauf.Tobias__21 hat geschrieben:Hatte ihr einer von den BWern das Job Ticket? Wird da der Zuschuss separat überwiesen, oder mit der Unterhaltsbeihilfe? Bei mir war bei der Unterhaltsbeihilfe nämlich nichts und bevor ich die in Fellbach frage ob da was schief gelaufen ist....
Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
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Gerade kam die E-Mail des stellv. Behördenleiters, dass die Stundensätze für den freiwilligen Sitzungsdienst von 11,50€ auf 15€ erhöht wurden. Hätte Tobias_21 mal schon von der Regelung profitiert, wären nun noch mehr Dublettenkäufe beim BGH möglich
Gerade kam die E-Mail des stellv. Behördenleiters, dass die Stundensätze für den freiwilligen Sitzungsdienst von 11,50€ auf 15€ erhöht wurden. Hätte Tobias_21 mal schon von der Regelung profitiert, wären nun noch mehr Dublettenkäufe beim BGH möglich