Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

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julée
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von julée »

Das dürfte - wie so oft - auch eine Frage der lokalen Praxis sein. Hier ist am AG üblich (= Software): "hat das Amtsgericht A, Abteilung 5, (...) für Recht erkannt".

@Ara: Gibt es denn bei Euch kein verbindliches Skript, welche Version zumindest nicht als falsch gewertet wird? Wenn die Version Deines Ausbilders wiederholt angestrichen worden ist, dann scheint sie ja bei Euch zumindest nicht allgemein üblich zu sein.
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thh
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

Ara hat geschrieben:Ich habe gelernt man formuliert ihn so: „hat die 23. Abteilung des Amtsgerichts Hamburg durch den Richter am Amtsgericht Meyer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1.1.2017 für recht erkannt“

Mir wurde nun mehrfach das „die 23. Abteilung“ durchgestrichen. Ist das irgend n komischer Streit ob man das nennt oder nicht?
Vermutlich: lokale Üblichkeit und - nicht unwesentlich - das Template der verwendeten Software.

(Hier gibt es keine "Abteilungen" am Amtsgericht, nur Referate, und (dementsprechend?) ist die von Dir genannte Formulierung unüblich. Ich kenne das ebenfalls nur bei Spruchkörpern, die aus mehreren Berufsrichtern bestehen.)
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von OJ1988 »

thh hat geschrieben:
Ara hat geschrieben:Ich habe gelernt man formuliert ihn so: „hat die 23. Abteilung des Amtsgerichts Hamburg durch den Richter am Amtsgericht Meyer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1.1.2017 für recht erkannt“

Mir wurde nun mehrfach das „die 23. Abteilung“ durchgestrichen. Ist das irgend n komischer Streit ob man das nennt oder nicht?
Vermutlich: lokale Üblichkeit und - nicht unwesentlich - das Template der verwendeten Software.

(Hier gibt es keine "Abteilungen" am Amtsgericht, nur Referate, und (dementsprechend?) ist die von Dir genannte Formulierung unüblich. Ich kenne das ebenfalls nur bei Spruchkörpern, die aus mehreren Berufsrichtern bestehen.)
Was bin ich froh, mich nicht mehr mit derlei "Prüfungswissen" rumschlagen zu müssen.
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Tibor
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tibor »

Es ist nicht die 23. Abteilung sondern die Abteilung 23!
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Anders/Gehle S. 124 oben
"Bei Amtsgerichten hat sich keine einheitliche Praxis herausgebildet, ob auch die Abteilung zu nennen ist. [...] Unseres Erachtens ist die Angabe der Abteilung nicht zwingend erforderlich, wenn auch unschädlich, da es sich insoweit nicht um einen Spruchkörper im engeren Sinne handelt"
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Viel geiler:

Ich habe eine Klausur zurückbekommen, zu der es eine BGH Entscheidung gibt (gleicher Sachverhalt). Meine Argumentation wurde mir durchgestrichen, es wäre nicht h.M :lmao: Dumm nur, dass es genau so im Palandt steht mit Verweis auf die BGH Entscheidung. Diese Korrekturen kann man echt in der Pfeife rauchen. Auch in der Lösungsskizze steht dazu lediglich a.A vertretbar. Die a.A. ist halt aber leider h.M
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Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Tobias__21 hat geschrieben:Viel geiler:

Ich habe eine Klausur zurückbekommen, zu der es eine BGH Entscheidung gibt (gleicher Sachverhalt). Meine Argumentation wurde mir durchgestrichen, es wäre nicht h.M :lmao: Dumm nur, dass es genau so im Palandt steht mit Verweis auf die BGH Entscheidung. Diese Korrekturen kann man echt in der Pfeife rauchen. Auch in der Lösungsskizze steht dazu lediglich a.A vertretbar. Die a.A. ist halt aber leider h.M
Nur weil im Kommentar steht h.M. ist es leider nicht immer so. Das musste ich bei Thomas/Putzo § 731 Rn. 6 schmerzhaft lernen. Dort steht fürs Rechtschutzbedürfnis für die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel "Es [das Rechtschutzbedürfnis] fehlt, [...] wenn er [der Gläubiger] gegen den Beschluss des Rechtspfleger nicht sofortige Beschwerde eingelegt hat (hM)."

Das ist weder Rsp. noch hM wie ich mittlerweile weiß, sondern wohl eher ne aA. Es hat mich in der Klausur sicher 15 Minuten gekostet nen Weg zu finden die Klage zulässig zu bekommen (indem ich letztendlich gegen die hM argumentiert hab).
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Naja, wenn ich in einer Anwaltsklausur mit dem BGH argumentiere, der genau den gleichen Fall entschieden hatte, dann ist das wohl der sicherste Weg. Die Lösungsskizze gibt ja nicht mal Fundstelle für eine a.A., die dann wohl entgegen dem BGH h.M. sein soll an. Wohl weil es einfach keine anderen Fundstellen gibt. Ich finde zumindest keine. Und wenn man mir dann an den Rand schreibt "Nur im Ergebnis richtig", krieg ich halt einen Hals. Ich vermute, dass die Klausur gestellt wurde, als der BGH noch nicht darüber entschieden hatte, sondern nur die Vorinstanz. Übrigens das OLG Hamm. Da sollte man dann schon hellhörig werden, wenn etwas aus Hamm kommt (aber auch diese Entscheidung wird nicht in der Lösung angegeben).

Das beste ist aber noch, dass der RA in der Vorinstanz (war eine Berufungsklausur) einen falschen Zeitpunkt für den Zinsanspruch angegeben hat. Der Beklagte war schon viel länger in Verzug. Auch dazu kein Wort in der Lösungsskizze oder vom Korrektor. Ich hab das prüfen lassen, meine Lösung ist richtig. Erstinstanzlich wurden Zinsen ab Rechtshänigkeit gefordert, der Beklagte war aber schon viel länger in Verzug. Ich hab die in der Berufung geltend gemacht und dazu Stellung genommen, ob das neues Vorbringen ist (war es nicht). Kein Wort dazu. Weder vom Korrektor noch von der Lösung

Die Korrektur erschöpft sich übrigens darin auf einer angeblich h.M rumzureiten und eine Note drunter zu schmieren. Das wars. Und dafür wird man dann noch bezahlt, oder wie? Kein Votum, fast keine Randbermerkungen, nix. Typischer Fall von kein Bock. Und bei 12 Punkten in der Note wird es der Schreiber schon schlucken. Würd ich auch so machen, hätte ich kein Bock. Einfach was zwischen vb-gut auswürfeln und gut ist. Bloß nicht inhaltlich auf die Argumente eingehen....
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Freitag 3. November 2017, 11:45, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Noch was anderes:

Wenn ich mehrere Anspruchsgrundlagen prüfe und meine erste AGL geht glatt durch, dann muss ich doch auch innerhalb dieses Anspruchs prüfen, ob der erloschen / nicht durchsetzbar ist, oder nicht? Ich habe das so gemacht, und im Anschluss andere AGLen verneint. Ganz normaler Aufbau eben. Es wurde bei der zweiten Anspruchsgundlage an den Rand geschrieben "Warum prüfen sie das hier?". Man wollte wohl, dass ich erst alle AGLen dem Grunde nach prüfe und dann auf die Erlöschen / Durchsetzbarkeit eingehe. Das kann doch nicht richtig sein??? Es gibt ja bspw. bei den § 812ff. spezielle Tatbestände, bspw. § 814, die dann auch innerhalb des Anspruchs geprüft werden müssen. Bei mir ging es um eine Aufrechnung.
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Tibor
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tibor »

Man muss nur prüfen, wenn der SV was dazu her gibt. Ggf war das nicht so?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Tibor hat geschrieben:Man muss nur prüfen, wenn der SV was dazu her gibt. Ggf war das nicht so?
Doch war so, die AGLen sollte auch alle so geprüft werden. Nur war es in der Lösungsskizze eben so, dass der erste Anspruch (den ich mit dem BGH bejaht habe) abgelehnt wurde, man also hier noch nichts zum Erlöschen / der Durchsetzbarkeit schreiben musste und direkt die anderen AGLen geprüft hat (die auch alle nicht durchgingen). Man hat sich dann mit einer konkludenten Vereinbarung beholfen um den Anspruch zu bejahen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Tobias__21 hat geschrieben:Noch was anderes:

Wenn ich mehrere Anspruchsgrundlagen prüfe und meine erste AGL geht glatt durch, dann muss ich doch auch innerhalb dieses Anspruchs prüfen, ob der erloschen / nicht durchsetzbar ist, oder nicht? Ich habe das so gemacht, und im Anschluss andere AGLen verneint. Ganz normaler Aufbau eben. Es wurde bei der zweiten Anspruchsgundlage an den Rand geschrieben "Warum prüfen sie das hier?". Man wollte wohl, dass ich erst alle AGLen dem Grunde nach prüfe und dann auf die Erlöschen / Durchsetzbarkeit eingehe. Das kann doch nicht richtig sein??? Es gibt ja bspw. bei den § 812ff. spezielle Tatbestände, bspw. § 814, die dann auch innerhalb des Anspruchs geprüft werden müssen. Bei mir ging es um eine Aufrechnung.
Das kann man so machen, wenn es lediglich um Einwendungen bzw Einreden geht, die tatsächlich alle Ansprüche gleichermaßen betreffen; man muss es aber sicherlich nicht. Im Übrigen ist mE im Allgemeinen dringend von einem solchen Vorgehen abzuraten. Nicht nur gibt es, wie du richtig sagst, spezielle Einwendungen, die nicht alle Anspruchsgrundlagen gleichermaßen betreffen. Je nach Anspruchsgrundlage kann insbesondere auch die Verjährung völlig unterschiedlich sein. Das gilt auch nach der Schuldrechtsreform.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Tobias__21 hat geschrieben:Wie war das nochmal mit der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung?

Unmittelbar heisst eigene Behörden, oder? Also bspw. das RP, das LRA (soweit staatliche Behörde). Mittelbar die Übertragung auf Verwaltungsgträger mit eigener Rechtspersönlichkeit, also bspw. Gemeinden, Landkreise als Gebietskörperschaften?

Unmittelbar wäre dann eine vertikale Verteilung von unten nach oben. Mittelbar die Verteilung auf rechtlich verselbstständige Einheiten = Der Staat nimmt eine seiner Aufgaben und lässt sie bspw. als Pflichtaufgabe nach Weisung von der Gemeinde erfüllen?

Wie war das noch im GG mit der bundeseigenen Verwaltung in Art. 86 GG? Das ist unmittelbare Staatsverwaltung, oder? Ich krieg das gerade nicht mehr richtig zusammen. Irgendwas war da aber, dass bundesunmittelbar eigentlich als mittelbare Staatsverwaltung zu verstehen ist....Kann mich dunkel erinnern, dass da irgendwas war
Die sog "bundesunmittelbaren" Körperschaften, die ebenfalls Art 86 GG unterfallen, gehören zur mittelbaren Staatsverwaltung. "Bundesunmittelbar" meint lediglich, dass sie dem Bund zuzurechnen sind (und eben nicht den Ländern).

Im Übrigen ist deine Erklärung, was mittelbare Staatsverwaltung ist, im Kern richtig: "Mittelbar" bedeutet, dass die Verwaltungsaufgabe nicht durch Behörden erfüllt, die der Bund oder das Land (unmittelbar) selbst unterhält, sondern in Form rechtlich verselbstständigter Einheiten (generell: Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, Sonderfall: Beliehene).
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Danke :) Stimmt, es waren bundesunmittelbare Körperschaften.

Ich verstehe Dich in der anderen Sache richtig, dass mein Aufbau insoweit korrekt ist, oder? Ich fände es auch ziemlich gefährlich, etwaige Einreden in einem Block zu prüfen, auch wenn sie sich auf alle Ansprüche beziehen. Da kann man ja auch einfach nach oben verweisen und gut ist. Ich glaube der Korrektor war einfach überfordert, oder hatte keinen Bock.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Tobias__21 hat geschrieben:Ich verstehe Dich in der anderen Sache richtig, dass mein Aufbau insoweit korrekt ist, oder? Ich fände es auch ziemlich gefährlich, etwaige Einreden in einem Block zu prüfen, auch wenn sie sich auf alle Ansprüche beziehen. Da kann man ja auch einfach nach oben verweisen und gut ist.
Ja. Und gerade bei der Verjährung könnte man sich einen gewaltigen Bock schießen, falls man das so macht, wie der Korrektor es offenbar für richtig hält.
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