Du müsstest ja wohl in Deinem Plädoyer darauf eingehen (und ggf. auch entsprechend beantragen). Dann müsste das Gericht ggf. wieder in die Beweisaufnahme eintreten und den Hinweis erteilen. Weil das blöd ist: ja, das solltest Du dann ansprechen. Wie man das macht, ist Geschmackssache und vom eigenen Stil und dem Verhandlungsstil des Gerichts abhängig - meist genügt es, das einfach anzusprechen, wenn gefragt wird, ob die Beweisaufnahme geschlossen werden kann. Ob man das dann damit verbindet, einen Hinweis "anzuregen", würde ich von der Situation abhängig machen.Tobias__21 hat geschrieben:Ich habe gerade einen Fall, bei dem mich die Anklage an einer Stelle etwas drückt. Wenn eine bestimmte Einlassung des Angeklagten (verteidigt) kommt, stimmt der angeklagte Betrugsschaden in dubio pro reo der Höhe nach nicht mehr und man fliegt auch aus einem der Regelbeispiele raus. Ich habe dazu auch eine entspr. BGH Entscheidung. Wenn das nun tatsächlich so kommt und das Gericht nicht von selbst einen Hinweis gibt, oder das erörtert, sollte ich das dann machen? Wie mach ich das am Besten? Einfach ansprechen, dass ich aus dem und dem Grund der Überzeugung bin, dass man einen anderen Schaden anlegen muss? Oder einen Hinweis nach § 265 "anregen"?
Sich auf die Revision zu veranlassen enthält mehrere Risiken: Man weiß nicht, ob das Gericht nicht doch - spätestens beim Abfassen der Urteilsgründe - das Problem erkennt und dazu passende Feststellungen trifft. Man weiß auch nicht, ob die Revision gelingt. Man weiß nicht, ob es nicht eine Berufung statt einer Revision wird. Und schließlich macht es meistens wenig Sinn, den Angeklagten mit den Kosten einer unnötigen Instanz zu belasten. - In Ausnahmefällen mag es taktisch sinnvoll sein, eine Entscheidung hinauszuzögern, aber das dürfte eher selten sein.Tobias__21 hat geschrieben:Würde das ggf. auch der Verteidiger ansprechen und seine Verteidigung danach ausrichten, oder würde der (wissentlich) gar nichts sagen, das Urteil schlucken und Revision einlegen?
Taktisch macht es in der Regel nur Sinn, bereits in der Instanz das bestmögliche Ergebnis anzupeilen und ggf. zu versuchen, für den Fall der Fälle Revisionsgründe zu schaffen, wenn das Ergebnis nicht gut genug ist.Tobias__21 hat geschrieben:Wenn dann würde man doch eher versuchen andere Revisionsgründe zu schaffen und trotzdem auf die richtige Strafzumessung hinwirken?
Nein, in der Regel nicht. Das untersagen - für den Regelfall - bereits die RiStBV. In der Breite entspricht das meiner Beobachtung nach auch der tatsächlichen Übung. Beiderseitige Berufungen sind eher selten.Tobias__21 hat geschrieben:Das bringt mich noch auf eine andere Frage: Wenn die StA befürchtet, dass der Angeklagte Rechtsmittel einlegt, dann wird sie doch ihrerseits auch zu Rechtsmitteln greifen um dem Verböserungsverbot vorzugreifen.
Die Berufung. Das ist die sog. "Sperrberufung", auf die - wie man hört - mancher Richter hofft oder gar nach ihr fragt, wenn es an Zeit oder Können (oder Lust ...) fehlt, ein revisionssicheres Urteil abzusetzen.Tobias__21 hat geschrieben:Angenommen die StA befürchtet eine Revision und legt ihrerseits Berufung ein. Welches Rechtsmittel geht dann vor,
Sie wird als Berufung behandelt.Tobias__21 hat geschrieben:Geht die dann vor und die Revision ist unzulässig, wegen anderweitiger Rechtshängigkeit?
(Edit: Eagnai war schneller und hat auch die Fundstellen geliefert ...)