Diese zunächst rein abstrakte Gefahr dürfte für ein "Beruhen" nicht genügen. Insbesondere die Strafzumessung des Gerichts beruht auf den in § 46 StGB genannten Umständen, nicht auf dem Plädoyer des Staatsanwalts.Blaumann hat geschrieben:Indem zu befürchten steht, dass der befangene StA als zentraler Verfahrensbeteiligter seinen Pflichten als objektive Behörde nicht genügt hat, insbesondere bei der Beweisaufnahme und beim Plädoyer.Ara hat geschrieben:Es scheitert viel eher am Beruhen. Wie soll ein Urteil auf einen befangenen Staatsanwalt beruhen?
Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ist diese Betrachtungsweise nicht ein bisschen zu formal? Bei Befangenheitsgeschichten geht es ja auch immer um die Vermeidung des bösen Scheins. Und dass sich Gerichte in der Praxis durchaus von der Staatsanwaltschaft beeinflussen lassen, steht ja außer Frage, zumindest besteht diese Gefahr. Es gibt ja auch die Nr. 123 RiStBV und landesrechtliche Vorschriften in den AGen zum GVG. Gut, die mögen hier nicht weiterhelfen, aber Art. 6 EMRK ist verletzt, wenn ein befangener StA mitwirkt. Mir würde es dann ausreichen, dass nicht auszuschließen ist (was ja reicht), dass das Urteil auf dieser Gesetzesverletzung beruht. Zumindest dann, wenn das Gericht dem StA folgt. Spricht es entgegen dem Schlussvortrag des StA frei, stellt sich das Problem ja nicht.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Die nicht auszuschließende Möglichkeit genügt, das stimmt. Aber hierfür würden mir rein theoretische Ausführungen á la "in der Praxis durchaus üblich" oder "Ankereffekt" nicht genügen.
Für meine Begriffe müsste zugleich ein Revisionsangriff gegen die Strafzumessung erfolgen, sonst erweist sich ein etwaiger Verfahrungsfehler vielleicht als nicht entscheidungserheblich.
Ob Art. 6 EMRK tatsächlich verletzt ist, lässt sich Deinem Beispiel nicht sicher entnehmen. Dies wäre m.E. nur der Fall, wenn der StA ein evidentes persönliches Interesse hat oder sich von offenkundig sachferner Voreingenommenheit leiten lässt.
Für meine Begriffe müsste zugleich ein Revisionsangriff gegen die Strafzumessung erfolgen, sonst erweist sich ein etwaiger Verfahrungsfehler vielleicht als nicht entscheidungserheblich.
Ob Art. 6 EMRK tatsächlich verletzt ist, lässt sich Deinem Beispiel nicht sicher entnehmen. Dies wäre m.E. nur der Fall, wenn der StA ein evidentes persönliches Interesse hat oder sich von offenkundig sachferner Voreingenommenheit leiten lässt.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Im Klausurfall war eines der Opfer die Schwester des StA. In diesem Fall wäre auch ein Richter befangen gewesen, mir hat das genügt und ich habe aber deutlich gemacht, dass bei einem StA etwas strengere Maßstäbe angelegt werden müssen, sofern es nur um die Besorgnis der Befangenheit geht. Die Sache mit dem Revisionsangriff gegen die Strafzumessung ist ein gutes Argument, aber es besteht ja auch die Gefahr, dass der StA entlastende Indizien nicht weiter verfolgt und bspw. diesbezüglich keine Fragen, oder Beweisanträge, in der HV stellt. Natürlich ist das in aller erster Linie Aufgabe des Gericht im Rahmen der Aufklärungspflicht, der Staatsanwalt soll aber natürlich auch darauf hinwirken dass das Verfahren anständig abläuft und das Gericht bei der Sachverhaltsaufklärung unterstützen. Von daher würde ich nicht unbedingt allein auf die Strafzumessung abstellen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ja, das ist ein echtes Problem, insbesondere wegen des völlig fehlenden Problembewusstseins - nicht nur in Anwaltschaft und Justiz, sondern auch und gerade bei der Polizei.Tibor hat geschrieben:WA = WhatsApp? Soviel Sorglosigkeit bezüglich nicht zu veröffentlichender Angaben muss man erstmal an den Tag legen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ich würde die Parallele zu § 25 StPO nicht allzu sehr aus den Augen verlieren: Es ist ein allgemeiner prozessualer Grundsatz, dass der Anschein der Befangenheit umgehend geltend gemacht werden muss und nicht erst aufgrund einer höchst mittelbaren abstrakten Gefährlichkeit erstmalig in der Revisionsschrift vorgebracht werden kann, so nach dem Motto "Der Staatsanwalt hat schon zu Beginn so grimmig geguckt, hat dann etwas zu freundlich mit dem Nebenklägervertreter geplaudert und ist mit Vehemenz den Beweisanträgen der Verteidigung entgegengetreten, bevor er schließlich ein flammendes Plädoyer hielt, warum der Angeklagte unbedingt zu einer drastischen Strafe zu verurteilen ist." Art. 6 EMRK gewährleistet m. E. nicht das Recht, bekannte Verfahrensverstöße erstmal hinzunehmen und dann zu schauen, ob sie sich wirklich nachteilig auswirken.
Aber das dürfte dann ein eigenständiger Fehler des Gerichts sein, wenn tatsächlich nicht hinreichend umfangreich aufgeklärt wurde. Und an der Stelle muss man ja grds. sagen, was das Gericht denn noch hätte aufklären sollen oder müssen. Es scheint mir doch etwas sehr weit hergeholt zu sein, einen Revisionsgrund deshalb zu bejahen, weil der StA möglicherweise eine Frage oder einen Antrag nicht gestellt hat, den auch sonst niemand gestellt hat.Tobias__21 hat geschrieben:Die Sache mit dem Revisionsangriff gegen die Strafzumessung ist ein gutes Argument, aber es besteht ja auch die Gefahr, dass der StA entlastende Indizien nicht weiter verfolgt und bspw. diesbezüglich keine Fragen, oder Beweisanträge, in der HV stellt. Natürlich ist das in aller erster Linie Aufgabe des Gericht im Rahmen der Aufklärungspflicht, der Staatsanwalt soll aber natürlich auch darauf hinwirken dass das Verfahren anständig abläuft und das Gericht bei der Sachverhaltsaufklärung unterstützen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Wie sieht das eigentlich rechtlich aus mit dienstlicher Kommunikation? Darf die überhaupt über WA laufen? Genau genommen erfolgt hier ja dienstliche Kommunikation (auch wenn end2end verschlüsselt) über private Handys. Der Ref hat ja keine Emailadresse, über die er Netzintern erreicht werden könnte, also muss ohnehin nach außen kommuniziert werden. Email-Verschlüsselung nutzen ja auch die wenigsten Dienstherren. Am Ende ist WA doch nur wie ein privater Freemail-Account, wobei ich meine mich zu erinnern, dass Metadaten und Attachments nicht verschlüsselt sind und vom Handy abgegriffen werden können.thh hat geschrieben:Ja, das ist ein echtes Problem, insbesondere wegen des völlig fehlenden Problembewusstseins - nicht nur in Anwaltschaft und Justiz, sondern auch und gerade bei der Polizei.Tibor hat geschrieben:WA = WhatsApp? Soviel Sorglosigkeit bezüglich nicht zu veröffentlichender Angaben muss man erstmal an den Tag legen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Diese Schlussfolgerung überzeugt mich nicht. § 338 Nr. 5 StPO dürfte zum einen primär keine Vorschrift zum Schutze des Angeklagten sein, sondern allgemein zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrens und zur Absicherung des Beteiligungsrechts der StA als Vertreterin der Anklage. Zum anderen wiederum der Verweis auf § 25 StPO: Auch der befangene Richter wird ggf. "ignoriert", nämlich immer dann, wenn der Angeklagte nicht rechtzeitig seine Besorgnis in der richtigen Form mitteilt.Blaumann hat geschrieben: Wenn die StPO den abwesenden StA als absoluten Revisionsgrund ansieht, kann man den befangenen StA im Lichte von Art. 6 MRK nicht einfach ignorieren.
Zuletzt geändert von julée am Montag 21. August 2017, 23:21, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Wäre ich vorsichtig mit dieser Argumentation. Die Rolle der StA wandelt sich mit Anklageerhebung. Die StA wird zum Ankläger. § 160 II StPO gilt für die Staatsanwaltschaft nicht mehr unmittelbar im Hauptverfahren. Die Objektivitätspflicht ergibt sich nur noch aus Art. 20 III GG.Tobias__21 hat geschrieben:Im Klausurfall war eines der Opfer die Schwester des StA. In diesem Fall wäre auch ein Richter befangen gewesen, mir hat das genügt und ich habe aber deutlich gemacht, dass bei einem StA etwas strengere Maßstäbe angelegt werden müssen, sofern es nur um die Besorgnis der Befangenheit geht. Die Sache mit dem Revisionsangriff gegen die Strafzumessung ist ein gutes Argument, aber es besteht ja auch die Gefahr, dass der StA entlastende Indizien nicht weiter verfolgt und bspw. diesbezüglich keine Fragen, oder Beweisanträge, in der HV stellt. Natürlich ist das in aller erster Linie Aufgabe des Gericht im Rahmen der Aufklärungspflicht, der Staatsanwalt soll aber natürlich auch darauf hinwirken dass das Verfahren anständig abläuft und das Gericht bei der Sachverhaltsaufklärung unterstützen. Von daher würde ich nicht unbedingt allein auf die Strafzumessung abstellen.
Außerdem ist § 160 II StPO nur verletzt, wenn tatsächlich entlastende Umstände nicht ermittelt werden. Die reine Gefahr der Befangenheit ist kein Verstoß gegen die Objektivitätspflicht nach § 160 II StPO.
Daher hätte ich auch ein Problem einen Verstoß gegen Fair Trial zu erkennen, weil die MÖGLICHKEIT der Befangenheit des StA besteht. Es muss also auch objektiv tatsächlich eine Befangenheit vorliegen (und dafür reicht es nicht, dass das Opfer die Schwester des StA ist. Vielleicht hasst er seine Schwester?)
WhatsApp hat eine End-to-End-Verschlüsselung mit Endgeräten die ein geschlossenes System darstellen. Viel sicherer kann man heute gar nicht kommunizieren.thh hat geschrieben:Ja, das ist ein echtes Problem, insbesondere wegen des völlig fehlenden Problembewusstseins - nicht nur in Anwaltschaft und Justiz, sondern auch und gerade bei der Polizei.Tibor hat geschrieben:WA = WhatsApp? Soviel Sorglosigkeit bezüglich nicht zu veröffentlichender Angaben muss man erstmal an den Tag legen.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
@julee: Ja, stimmt schon, so wirklich überzeugend ist das nicht Den 25 habe ich angesprochen und es letztlich daran scheitern lassen. Mal schauen, was der Korrektor dazu meint. Btw.: Kennt jemand einen Aufsatz oder ähnliches zu § 238 II und der Revision. So ganz klar ist mir das noch nicht, wann man tatsächlich beanstanden muss um sich die Revision zu erhalten und wann nicht.
@Tibor: Bei der Strafstation war es so, dass uns klipp und klar gesagt wurde, keine Entwürfe per E-Mail zu schicken, und wenn man per Email kommuniziert nur Aktenzeichen zu nennen, keine Klarnamen, etc. Unsere Ausarbeitungen sollten wir immer ausgedruckt mitbringen, auch USB Sticks wurden nicht genommen. In der Zivilstation habe ich meine Entwürfe immer per Mail geschickt, anfangs noch mit den Namen, Adressen, etc. bis ich dann selbst auf den Trichter kam und die Namen und Adressen mit A.B. oder Musterstraße ersetzt habe. Meinem Ausbilder war die Problematik einigermaßen egal.
@Ara: Die Besorgnis der Befangenheit eines StA kann mE auch nicht ausreichen. Ich habe meine Argumentation darauf gestützt, dass ein Richter in diesem Fall kraft Gesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen wäre, § 22 StPO. Wir diskutieren jetzt aber schon ziemlich lange, dafür dass das Thema eigentlich ein alter Hut ist Hoffentlich prüfen sie das in der mündlichen, dann geb ich einen fürs Forum aus
@Tibor: Bei der Strafstation war es so, dass uns klipp und klar gesagt wurde, keine Entwürfe per E-Mail zu schicken, und wenn man per Email kommuniziert nur Aktenzeichen zu nennen, keine Klarnamen, etc. Unsere Ausarbeitungen sollten wir immer ausgedruckt mitbringen, auch USB Sticks wurden nicht genommen. In der Zivilstation habe ich meine Entwürfe immer per Mail geschickt, anfangs noch mit den Namen, Adressen, etc. bis ich dann selbst auf den Trichter kam und die Namen und Adressen mit A.B. oder Musterstraße ersetzt habe. Meinem Ausbilder war die Problematik einigermaßen egal.
@Ara: Die Besorgnis der Befangenheit eines StA kann mE auch nicht ausreichen. Ich habe meine Argumentation darauf gestützt, dass ein Richter in diesem Fall kraft Gesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen wäre, § 22 StPO. Wir diskutieren jetzt aber schon ziemlich lange, dafür dass das Thema eigentlich ein alter Hut ist Hoffentlich prüfen sie das in der mündlichen, dann geb ich einen fürs Forum aus
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Montag 21. August 2017, 23:31, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Wenn man clever ist, dann verschlüsselt man die Word-Dateien einfach. Seit Office 2007 ist die völlig ausreichend.
Man muss auch immer schauen, dass die Daten die man überträgt keine große Angriffsrelevanz haben. Das wird bei Datensicherheit häufig nicht bedacht. Bei Daten die keine Angriffsrelevanz haben braucht man keine starke Verschlüsselung, es reicht ein Schutz um Zufallsfunde zu verhindern.
Man muss auch immer schauen, dass die Daten die man überträgt keine große Angriffsrelevanz haben. Das wird bei Datensicherheit häufig nicht bedacht. Bei Daten die keine Angriffsrelevanz haben braucht man keine starke Verschlüsselung, es reicht ein Schutz um Zufallsfunde zu verhindern.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ausdrucken musste man bei uns auch noch, das vorbeibringen sparts einem also nicht. Nur copypaste geht halt von der hard copy schlechter.
»Natürlich ist das herablassend. Torquemada ist mir gegenüber herablassend, ich bin esprit gegenüber herablassend. So ist die Nahrungskette in diesem Forum nunmal.« - Swann
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Stimmt. Meine Ausbilderin hat es immer abtippen müssen, wenn sie was übernommen hat (was natürlich permanent vorkam )Muirne hat geschrieben:Ausdrucken musste man bei uns auch noch, das vorbeibringen sparts einem also nicht. Nur copypaste geht halt von der hard copy schlechter.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Das scheint mir immer ein wenig davon abzuhängen, ob der BGH gerade eine neue Fallgruppe gefunden hat, in der es für ungeheuerlich hält, dass die Gerichte das so machen, oder in der er den Verteidigern mit einem billigen Argument den Revisionsgrund kaputt machen möchte.Tobias__21 hat geschrieben:Btw.: Kennt jemand einen Aufsatz oder ähnliches zu § 238 II und der Revision. So ganz klar ist mir das noch nicht, wann man tatsächlich beanstanden muss, um sich die Revision zu erhalten und wann nicht.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
also ähnlich undurchsichtig wie die Widerspruchslösung?
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